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Leiharbeiter

A
Angestellter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. unser AG setz auf wegfallende Arbeitsplätze immer mehr Leiharbeiter ein. Wir würden Ihn aber lieber dazu zwingen neue MA einzustellen. Offizielle behauptet er immer, es auch machen zu wollen, nur tut er es nicht. Hat jemand eine Idee wir wir vorgehen können.

1.907013

Community-Antworten (13)

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BRVLH

12.08.2010 um 17:20 Uhr

Dann widersprecht der Einstellung der Leiharbeitnehmer denn ihr habt auch bei Leiharbeitsnehmer Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs 3 AÜG. Bei der Einstellugn von Leiharbeitnehmern gilt eurer Mitbestimmungsrecht - anders als bei allen anderen Einstellungen - auch, wenn in eurem Betrieb 20 AN oder weniger beschäftigt sind.

A
Alphaweibchen

12.08.2010 um 17:34 Uhr

P
pfeilenbogen

12.08.2010 um 18:48 Uhr

Alphaweibchen

Oh doch, denn wenn im Betrieb befristet oder Teilzeit Beschäftigte oder Azubis sind, hat er ganz gute Karten.

Aber auch:

Er hat seine Zustimmungsentscheidung deshalb vor allem aus dem Blickwinkel der Gefahren zu betrachten, die von der Arbeitnehmerüberlassung für den Bestand der Arbeitsplätze im Betrieb ausgehen. Bei einer längeren Überlassungsdauer sind die Gefahren (Lohndumping, Unterlaufen betrieblicher Sozialsysteme,…) regelmäßig gegeben.

Weitere Gründe findet man ja unter dem von Dir angegebenen Link.

M
Mainpower

12.08.2010 um 19:23 Uhr

Hallo, ich sehe das eher so wie @Alphaweibchen. Die Gründe für einen Widerspruch müssen schon gut begründet sein. Nur weil Ihr das nicht wollt geht nicht.Gründe einer Einstellung zu widersprechen findest Du im BetrVG. Nur diese Gründe gelten.

A
Alphaweibchen

12.08.2010 um 19:30 Uhr

@pfeilenbogen Dann widersprecht der Einstellung der Leiharbeitnehmer denn ihr habt auch bei Leiharbeitsnehmer Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs 3 AÜG.

So einfach ist das nicht, bezog sich auf diese Aussage.

Schön das du den Link gelesen hast. Also wiedersprichst du mir aus Prinzip?

R
ridgeback

12.08.2010 um 20:18 Uhr

@angestellter, ihr könnt widersprechen wenn in Betracht kommt, dass konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Stammbelegschaft benachteiligt wird, ohne das dies aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Z.B. die Kündigung von Stamm-Arbeitnehmern, um deren Arbeiten auf kostengünstigere Leiharbeitnehmer zu übertragen. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nicht mit der Begründung, mit der Einstellung von Leiharbeitnehmern sollten Dauerarbeitsplätze besetzt werden; der personalpolitische Gedanke, mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern dürften nur kurzfristige Engpässe überbrückt werden, ist in keinem Gesetz verankert.

L
Lotte

12.08.2010 um 21:25 Uhr

AW, "Schön das du den Link gelesen hast. Also wiedersprichst du mir aus Prinzip?"

Warum denkst Du eigentlich, dass pfeilenbogen den Link lesen und Dir dann uneingeschränkt Recht geben sollte? Ist Dein Name Programm? Ein Diskussionsforum lebt doch auch davon, dass Dinge unterschiedlich beleuchtet werden. Ich kann nach Lesen Deines Links pfeilenbogens Denkrichtung durchaus nachvollziehen.

Angestellter, immer wenn ein befristet Beschäftigter oder ein Azubi nicht weiterbeschäftigt werden soll, könnt Ihr versuchen, dem Einsatz von LeihAN aus diesem Grund zu widersprechen. Gut wäre allerdings, wenn es ein Personalplanungsgespräch mit dem AG geben würde, in dem er nochmal eindeutig äußert, dass er Personal einstellen will und dies auch protokolliert wird.

M
Mainpower

12.08.2010 um 21:35 Uhr

@Lotte, versuchen kann man es. Es besteht aber kein anspruch auf entfristung oder übernahme der Azubis. Der Widerspruch wird aber nicht von Erfolg gekrönt sein.Letztendlich ist es eine Unternehmerisch entscheidung ob die Verträge verlängert werden oder nicht.

L
Lotte

12.08.2010 um 21:56 Uhr

mainpower, wenn der AG dem BR nachweislich zugesichert hat, AN einzustellen, dann sehe ich in manchen Bundesländern/Städten durchaus Chancen ;-)

B
BRVLH

13.08.2010 um 09:42 Uhr

@AW

"Dann widersprecht der Einstellung der Leiharbeitnehmer denn ihr habt auch bei Leiharbeitsnehmer Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs 3 AÜG.

So einfach ist das nicht, bezog sich auf diese Aussage."

Was soll daran nicht so einfach sein?? Eine andere Antwortmöglichkeit gibt es nicht, da der Fragesteller keine konkreten Hinweise weiter gegeben hat. Wenn du dich mal mit den von mir genannten §§ auseinandersetzen würdest, würdest du selber darauf kommen. Es ist nun mal so, er fragte nach einer Idee wie er vorgehen könnte und diese Antworten haben wir ihm gegeben. Wenn jedesmal ein genauer Vorgang geschildert werden sollte, würden hier Romane geschrieben. Dieses Forum ist dafür da, um Anstöße/Hinweise zu geben aber keine komplette Lösungswege /-schritte.

P
paula

13.08.2010 um 15:25 Uhr

@Lotte

ja im Norden ist so vieles einsfach anders :-D

Z
zyklus

14.08.2010 um 11:25 Uhr

Hi,

man sollte sich als BR auch immer mal wieder die Personalkostenplanung geben lassen. Daraus erkennt man vllt. im Vorfeld schon wo welcher Arbeitsplatz eventuell ausgelagert oder mit Leih-AN besetzt werden soll. (Leider bekommen nicht alle BR´s immer diese Planung vom AG.)

Ansonsten hat man als BR den Zonk, wenn der AG beschließt den Arbeitsplatz dauerhaft auszulagern. Fällt ja unter seine unternehmerische Freiheit....manchmal fragt man sich besorgt ob die beim BAG auch mal nen schlechten Tag haben.

Auf einem Gewerkschaftsseminar kam mal der Tipp, dass der AG auch prüfen muss ob der freie Arbeitsplatz mit einem Behinderten besetzt werden kann. Ob das als Ablehnungsgrund gelten kann, entzieht sich aber meiner Kenntnis.

zyklus

L
Lotte

14.08.2010 um 11:56 Uhr

paula, im Norden ist es einfach schön...;-)

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