Beschlussfähigkeit
Ich habe bei einem Seminar bei der W.A.F gelernt, dass ein Betriebsrat keinen rechtsgültigen Beschluss fassen kann, wenn ein Betriebsratsmitglied aus einem nichtigen Grund (schlimmsten Falls keine Lust) nicht zur Betriebsratssitzung kommt. Leider finde ich in keinem kommentierten BetrVG eine entsprechende Stelle. Vielleicht kann mir jemand einen konkreten Hinweis bzw. Urteil geben. P.S. in meinem BR ist das oben genannte nämlich komplett unbekannt.
Community-Antworten (23)
11.08.2010 um 22:17 Uhr
Ratschlag, das dürfte auch hier im Forum unbekannt sein. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Maßgebend ist die Zahl der nach § 9 BetrVG in Verbindung mit § 11 BetrVG ermittelten Betriebsratsmitglieder.
12.08.2010 um 01:06 Uhr
@sueton Hast Du das Gefühl, dass ridgeback falsch liegt? Ich nicht...
@Ratschlag Der Beschluss ist gültig!
12.08.2010 um 10:03 Uhr
@Ratschlag Nur wenn für dieses lustlose BRM ein Ersatzmitglied geladen wurde, wird es mit Beschlüssen problematisch.
12.08.2010 um 13:23 Uhr
Was nicht alles bei der W.A.F gelehrt wird :-O, da sollte man sich dann aber einen anderen Veranstalter für die Schulung suchen ;-)
12.08.2010 um 13:35 Uhr
Niemand Du hast da bestimmt einen im Sinn!
12.08.2010 um 14:24 Uhr
Hallo Ratschlag, das hast Du sicher nur missverstanden. Es KANN gar nicht so sein, wie Du es schilderst, weil es schon den Begriff des "nichtigen Grundes" gar nicht offiziell gibt, also wie sollte er etwas offizielles wie einen Beschluss verhindern? Bekannt ist die "tatsächliche oder rechtliche Verhinderung" der Teilnahme an einer BR-Sitzung. Vielleicht möchtest Du dort nochmal nachschlagen?
12.08.2010 um 20:44 Uhr
@HansgertRulert das ist der springende Punkt. Da vom Gesetzgeber eine Nichtteilnahme an einer BR-Sitzung nicht vorgesehen ist (grobe Pflichtverletzung) sollen wir in dem Fall nicht beschlussfähig sein. Die Regeln der Beschlussfähigkeit basieren auf ein korrektes Verhalten der einzelnen Mitgliedern.
12.08.2010 um 20:49 Uhr
Ratschlag, bei solchen Aussagen, die in keinem Gesetz zu finden sind, würde ich umgehend Rücksprache mit dem Seminaranbieter führen und um Aufklärung bitten. Das sollte im Seminarpreis enthalten sein. ;-)
12.08.2010 um 20:59 Uhr
@Ratschlag, wenn dies so wäre wie Du es verstanden haben willst wäre es ja in Zukunft ein leichtes das ein Einzelnes BRM dringende Beschlüsse Woche für Woche wieder verschieben zu lassen, weil es einfach nicht zur Sitzung geht. Eine grobe Pflichtverletzung sehe ich auch wenn das besagte BRM mehrere male wegen Lustlosigkeit fehlt; dann aber nur gegen das einzelne BRM und nicht gegen das ganze Kollektiv.
12.08.2010 um 21:07 Uhr
Ratschlag, könnte es evtl. sein, dass ein Beschluss gemeint war, der aufgrund eines ergänzten Top gefasst wurde? Der wäre dann tatsächlich ungültig. Das liegt aber nicht daran, dass Beschlüsse per se ungültig sind bei unlustigen, nichtteilnehmenden BRM, sondern die Ergänzungen sind nicht möglich.
12.08.2010 um 21:24 Uhr
@rainerw, tja das Problem sehe ich auch. Ich habe extra nochmal mit dem Seminarleiter Rücksprache gehalten. Er sagt es wäre so. Mein Kollege, der mit im Seminar war hat ihn auch so verstanden. Ergo ist es kein Kommunikationsproblem. Ich habe unter http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=73&paid=33 siehe Absatz 3 im Kommentar gefunden, dass von einem vollständigen Gremium gesprochen wird.
12.08.2010 um 21:37 Uhr
Hallo Ratschlag, hast Du meine Frage gelesen?
12.08.2010 um 21:47 Uhr
@lotte,
es ging nicht um einen Beschluss bezüglich eines nachträglichen TOP.
12.08.2010 um 21:48 Uhr
Ratschlag, dann hat der Seminarleiter Quatsch erzählt!
12.08.2010 um 21:51 Uhr
@ Ratschlag, @Lotte, nicht ganz, Kommentar aus NZA-RR 2005 Heft 3: § 33 II BetrVG setzt die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Betriebsrats voraus. Sind weniger Mitglieder anwesend bzw. bereit an der Beschlussfassung teilzunehmen, so kann der Betriebsrat grundsätzlich keine wirksamen Beschlüsse fassen. Allerdings ist in der Rechtsprechung eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt worden. Diese Ausnahme soll gelten, wenn der Betriebsrat funktionsunfähig ist. Funktionsunfähig sei der Betriebsrat insbesondere dann, wenn Betriebsrats- und Ersatzmitglieder nicht nur kurzfristig, d.h. nicht nur für wenige Tage, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind. Im konkreten Fall ging es um einen dreiköpfigen Betriebsrat, dessen Mitglieder - mit Ausnahme des Vorsitzenden - dauerhaft erkrankt bzw. in Urlaub waren. Um hier die Funktions- und damit die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zu erhalten, wandte das BAG die Vorschriften der §§ 22, 13 II Nr. 2 BetrVG analog an. Die Sachlage sei vergleichbar mit einem dauerhaften Absinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder. Nach einer weiteren Entscheidung muss es für die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht nachweisbar sein, wer genau oder wie viele Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. Es genügt, wenn sich - gegebenenfalls durch Zeugenbeweis - feststellen lässt, dass zumindest die Hälfte der Mitglieder des Betriebsrats an der Beschlussfassung teilgenommen haben.
12.08.2010 um 21:59 Uhr
Ich verstehe auch nicht Was Abs. 3 damit zu tun hat. Nach § Abs 3 werden hier die JAV und SBV angesprochen. Und für die ist die BR Sitzung keine Pflicht: Wobei Abs 1 ganz klar besagt : Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes Betimmt ist, mit der Mehrheit der ANWESENDEN Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgeleht. Abs 2 drückt dann noch mal aus: Der Betriebsrat ist nur Beschlussfähig, wenn Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teil nimmt. Szellvertretung durch ersatzmitglieder ist zulässig. Und das ist doch eindeutig. Schliesse mich da Lotte an und sage, der hat Quatsch erzählt.
12.08.2010 um 22:10 Uhr
ridgeback, verstehe nicht, warum mir das Zitat widersprechen soll?
"Ich habe bei einem Seminar bei der W.A.F gelernt, dass ein Betriebsrat keinen rechtsgültigen Beschluss fassen kann, wenn ein Betriebsratsmitglied aus einem nichtigen Grund (schlimmsten Falls keine Lust) nicht zur Betriebsratssitzung kommt."
Ist auch unter Berücksichtigung Deines Zitats als Grund für einen ungültigen Beschluss Quatsch, oder? Beschlüsse sind ungültig, wenn falsch geladen wurde, von ergänzten Top, wenn nicht alle anwesend sind und wenn der BR erst gar nicht beschlussfähig ist. Aber nicht, weil ein BRM mutwillig nicht zur Sitzung erscheint.
12.08.2010 um 22:14 Uhr
ich habe etwas gefunden, dass zumindest für meinen Seminarleiter spricht: s. Fitting Auflage 25 RN 23: .... Das pflichtwidrige Verhalten eines BRMitgl. ... ist kein Fall der zeitweiligen Verhinderung;...Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit legen es daher nahe, die Einzelheiten der Anzeigepflicht bei Verhinderung in der GO des BR zu regeln und
überdies die BRBeschlüsse in der drauffolgenden Sitzung zu bestätigen.
So sicher scheinen die Beschlüsse dann nicht zu sein, wenn jemand aus nullbock heraus nicht an der Sitzung teilnimmt.
12.08.2010 um 22:22 Uhr
Lotte, von der Auslegung ist ja was wahres dran. Quatsch würde ich nicht direkt behaupten, nur ....sinnig.
12.08.2010 um 22:23 Uhr
ratschlag, und wenn derjenige immer wieder fehlt? Nee, dann könnte ein AG ja einen BR durch einschleusen eines AG freundlichen BRM ganz schnell außer Gefecht setzen. So lange Du mir kein Urteil vorlegst bleib ich bei meiner Meinung: Ist Quatsch ;-)
12.08.2010 um 22:26 Uhr
ridgeback, sollen wir nun den Unterschied zwischen Quatsch und ...sinnig diskutieren? ;-))))
13.08.2010 um 00:57 Uhr
Antwort Nummer drei war völlig korrekt. Diskutierst du um zu diskutieren?
13.08.2010 um 11:59 Uhr
AW, manchmal...immer... wenn man nicht diskutieren wollte, warum sollte man dann diskutieren?...;-)))
Aber warum Du eigentlich hier bist, erschließt sich mir leider nicht.
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