Betriebsversammlung
Wie kann ein gewählter Betriebsrat eine Betriebsversammlung durchsetzen? GL weigert sich Räume außerhalb des Betriebes bereitzustellen. Im Betrieb besteht keine möglichkeit eine Betriebsversammlung wegen der vielen Mitarbeiter abzuhalten. Kann der Betriebsrat mit Beschlussfassung einen Saal anmieten, oder benötigt der BR dazu Anwaltliche Hilfe. robert0354
Der GL hat auf den Vorschlag des BR nicht reagiert. Wir sind etwa 540 Mitarbeiter. Uns läuft die Zeit davon, weil der Eigentümer des Saales nun endlich eine Zusage für die Anmietung benötigt.
Termin 13.9.2010.
Kosten ca. 260 Euro.
Wir müssen noch alle Mitarbeiter benachrichtigen.
gruß robert0354
Community-Antworten (5)
11.08.2010 um 20:51 Uhr
Nach § 40 Abs.2 Satz 2 BetrVG
11.08.2010 um 21:34 Uhr
Nicht ganz, @caretakerFM, denn es geht nicht um Sitzungen, sondern Betriebsversammlungen. Aber §43 BetrVG ist da ganz eindeutig: "Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen..." Weiter muss man gar nicht lesen. Der Betriebsrat HAT das zu tun, es ist seine gesetzliche Pflicht. Ergo, wenn der AG den BR daran hindert, eine Betriebsversammlung einzuberufen, dann behindert er ihn in seiner Arbeit. Und hierfür gibt es den schönen §119 BetrVG. Eventuell lässt sich der etwas "mildere" §23 Abs. 3 BetrVG bemühen, aber darunter läuft nichts.
11.08.2010 um 21:47 Uhr
@HansgertRulert Da stimme ich dir voll und ganz zu! Alternativ könnte ein BR seine Betriebsversammlung in einem größeren Lokal mit entsprechenden Saal ausrichten. Da fällt meistens keine Miete an - der Lokalbereiber hofft auf genügend Umsatz. Aus meiner Sicht wäre das aber nur ein Umgehen der Probleme, also nur eine Alternative für einen noch unerfahrenen BR, der sich erst mal in seine Rolle hineinfinden muss. Generell sollte dem AG mit den von dir erwähnten §§ auf die Pfötchen geklopft werden!
11.08.2010 um 22:50 Uhr
@HansgertRulert, Du liegst leider daneben, caretakerFM hat fast recht, es ist der Absa 1
Hier ein Auszug aus einem Beschluss des LAG Mainz 3 TaBV 48/09
Die entsprechende Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin ergibt sich aus § 40 BetrVG. Demgemäß trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gemäß den §§ 42 ff. BetrVG gehört zur notwendigen Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 BetrVG. Erforderliche Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, fallen dem Arbeitgeber zur Last. Dies ist anerkanntes Recht.
11.08.2010 um 23:09 Uhr
wegberg Vielleicht solltest du einmal schildern, wie du dir die Räumlichkeiten für eine Betriebsversammlung vorstellst. Interessant wäre auch zu erfahren, wie viel Arbeitnehmer es in dem Betrieb gibt.
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