Kündigungsschutz für gekündigte Ersatzmitglieder
Hier ein vertracktes Problem: Eine Kollegin hat vor der BR-Wahl (also vor dem Wahlausschreiben) schon eine Kündigung erhalten, es läuft die Kündigigungschutzklage, die erst Mitte Oktober verhandelt wird. Später (aber immer noch VOR dem Wahlausschreiben) hat sie eine Änderungskündigung zum 01.07.2010 unter Vorbehalt akzeptiert, auch dies wird dann erst Mitte Oktober entschieden. Im Mai wurde der neue BR gewählt, sie war auf der Liste der Wahlvorschläge und ist Nachrückerin. Anfang Juli wurde dann seitens des AG bestritten, dass ein Vertrag besteht (angeblich gab es bei der Annahme der Änderungskündigung einen Formfehler.) Vor Gericht gab es dann einen Vergleich, dass die Kolegin im Rahmen eines Prozessarbeitsvertrages bis zur Verhandlung weiter arbeiten darf. Sie wird mit ziemlicher Sicherheit in den nächsten Wochen in den BR nachrücken und auch Beschlüsse fassen. Hat sie dadurch wieder den regulären Kündigungsshcutz für BR? Oder gilt in diesem Fall, dass die eigentliche Kündigung vorab erfolgt ist? Danke! matwal
Community-Antworten (10)
11.08.2010 um 20:09 Uhr
matwal, negativ.
11.08.2010 um 20:22 Uhr
@ ridgeback: mag sein, dass ich etwas wortreich war...aber eine etwas detailliertere Antwort, wäre hilfreich... Danke matwal
11.08.2010 um 20:37 Uhr
@matwal, für Wahlbewerber stellt § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags ab. Daher genügt es nicht, dass der Kandidat seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erteilt (BAG, Urteil v. 4.4.1974, 2 AZR 452/73, sondern erforderlich ist, dass der Kandidat auf einem gültigen Wahlvorschlag benannt wird, dieser also neben der Zustimmung zur Aufnahme auch die nach dem Gesetz erforderliche Zahl von Unterschriften hat (§ 14 Abs. 4 und 5 BetrVG). Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kommt es hingegen nicht an, sodass der Wahlvorschlag bereits dann aufgestellt ist, wenn er von den Vorschlagsberechtigten unterzeichnet ist (so auch BAG, Urteil v. 4.3.1976, 2 AZR 620/74. Allerdings ist einschränkend zu fordern, dass die Einreichung der Liste sicher geplant und ein Wahlvorstand bereits gebildet ist bzw. zu seiner Wahl eingeladen oder der Antrag zur gerichtlichen Bestellung gestellt wurde. Der Kündigungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses - bei gewählten Bewerbern schließt sich dann der Kündigungsschutz für Funktionsträger an.
11.08.2010 um 20:44 Uhr
Vielen Dank, DAS war detailliert...also kann man in Kurzform sagen: da die Kollegin vor Erstellung des gültigen Wahlvorschlag schon die Kündigung bekommen hat, greift auch nicht der Kündigungsschutz der gewählten Funktionsträger.
11.08.2010 um 20:53 Uhr
si..........
11.08.2010 um 21:42 Uhr
Moment mal bitte ... was verpasse ich hier ... die Kollegin hat die Kündigung erhalten, bevor für sie der Kündigungsschutz als Wahlbewerbering scharfzog, ok. Na und? Sie klagt erst mal, klar. Und sie lässt sich nicht abfinden, sondern besteht auf Wiederaufnahme ihrer Arbeit. Und dann ist sie ganz entspannt BRM. Und wenn sie nicht gestorben ist, dann freut sie sich noch heute.
11.08.2010 um 22:04 Uhr
....ach, Du kennst das Urteil schon?
11.08.2010 um 23:08 Uhr
HansgertRulert
erst kommt es ja einmal darauf an wie der Br sich zur Kündigung verhalten hat. Also hat er überhaupt eine Chance auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils zu klagen.
Und wenn das Gericht der Kündigung zustimmt, also die Kündigungsschutzklage abweist, ist es auch mit der Entspannteit. Denn einen besonderen Kündigungsschutz hat er ja nicht.
12.08.2010 um 14:40 Uhr
@pfeilenbogen Also .. jein. Nach meinem Rechtsverständnis hat der Widerspruch des BR nur etwas mit der Weiterzahlung des Gehalts zu tun, nicht aber mit der Klage als solcher, geschweige denn mit dem Urteil. Das Urteil wiederum kenne ich natürlich nicht, aber ich gehe mal vom durchschnittlich "kenntnisreichen" AG aus. :) Der verliert meistens (sagte mir neulich ein befreundeter Richter) und kauft sich dann frei.
12.08.2010 um 16:37 Uhr
ich schalte mich als Fragesteller nochmal ein: dass die Kollegin das Verfahren gewinnt, ist recht wahrscheinlich, da in diesem Fall der AG schon bei der Sozialauswahl gemurkst hat - es gab keine. Mir ist klar, dass die Kollegin, wenn sie als "Siegerin" hervorgeht, dann wohl als BR-Nachrückerin Kündigungsschutz geniessen wird (mal abgesehen davon, dass sich wohl kein AG trauen würde, gegen die gleiche Kollegin wieder eine betr. bedingte Kündigung auszusprechen...). Mir ging es um die Frage, ob in dem jetzigen Status (also vor der Verhandlung) die Kündigungsschutz für BR-Mitglieder gelten würde. Das scheint ja nicht der Fall zu sein. Diese Frage kam auch auf, weil der AG das Nachrücken der Kollegin sehr skeptisch sieht (was dem BR aber egel sein kann).
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