Erstellt am 11.08.2010 um 18:09 Uhr von ridgeback
Erstellt am 11.08.2010 um 18:22 Uhr von matwal
@ ridgeback: mag sein, dass ich etwas wortreich war...aber eine etwas detailliertere Antwort, wäre hilfreich...
Danke
matwal
Erstellt am 11.08.2010 um 18:37 Uhr von ridgeback
@matwal,
für Wahlbewerber stellt § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags ab. Daher genügt es nicht, dass der Kandidat seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erteilt (BAG, Urteil v. 4.4.1974, 2 AZR 452/73, sondern erforderlich ist, dass der Kandidat auf einem gültigen Wahlvorschlag benannt wird, dieser also neben der Zustimmung zur Aufnahme auch die nach dem Gesetz erforderliche Zahl von Unterschriften hat (§ 14 Abs. 4 und 5 BetrVG). Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kommt es hingegen nicht an, sodass der Wahlvorschlag bereits dann aufgestellt ist, wenn er von den Vorschlagsberechtigten unterzeichnet ist (so auch BAG, Urteil v. 4.3.1976, 2 AZR 620/74. Allerdings ist einschränkend zu fordern, dass die Einreichung der Liste sicher geplant und ein Wahlvorstand bereits gebildet ist bzw. zu seiner Wahl eingeladen oder der Antrag zur gerichtlichen Bestellung gestellt wurde.
Der Kündigungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses - bei gewählten Bewerbern schließt sich dann der Kündigungsschutz für Funktionsträger an.
Erstellt am 11.08.2010 um 18:44 Uhr von matwal
Vielen Dank, DAS war detailliert...also kann man in Kurzform sagen:
da die Kollegin vor Erstellung des gültigen Wahlvorschlag schon die Kündigung bekommen hat, greift auch nicht der Kündigungsschutz der gewählten Funktionsträger.
Erstellt am 11.08.2010 um 18:53 Uhr von ridgeback
Erstellt am 11.08.2010 um 19:42 Uhr von HansgertRulert
Moment mal bitte ... was verpasse ich hier ... die Kollegin hat die Kündigung erhalten, bevor für sie der Kündigungsschutz als Wahlbewerbering scharfzog, ok. Na und? Sie klagt erst mal, klar. Und sie lässt sich nicht abfinden, sondern besteht auf Wiederaufnahme ihrer Arbeit. Und dann ist sie ganz entspannt BRM. Und wenn sie nicht gestorben ist, dann freut sie sich noch heute.
Erstellt am 11.08.2010 um 20:04 Uhr von ridgeback
....ach, Du kennst das Urteil schon?
Erstellt am 11.08.2010 um 21:08 Uhr von pfeilenbogen
HansgertRulert
erst kommt es ja einmal darauf an wie der Br sich zur Kündigung verhalten hat. Also hat er überhaupt eine Chance auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils zu klagen.
Und wenn das Gericht der Kündigung zustimmt, also die Kündigungsschutzklage abweist, ist es auch mit der Entspannteit. Denn einen besonderen Kündigungsschutz hat er ja nicht.
Erstellt am 12.08.2010 um 12:40 Uhr von HansgertRulert
@pfeilenbogen
Also .. jein. Nach meinem Rechtsverständnis hat der Widerspruch des BR nur etwas mit der Weiterzahlung des Gehalts zu tun, nicht aber mit der Klage als solcher, geschweige denn mit dem Urteil.
Das Urteil wiederum kenne ich natürlich nicht, aber ich gehe mal vom durchschnittlich "kenntnisreichen" AG aus. :) Der verliert meistens (sagte mir neulich ein befreundeter Richter) und kauft sich dann frei.
Erstellt am 12.08.2010 um 14:37 Uhr von matwal
ich schalte mich als Fragesteller nochmal ein:
dass die Kollegin das Verfahren gewinnt, ist recht wahrscheinlich, da in diesem Fall der AG schon bei der Sozialauswahl gemurkst hat - es gab keine.
Mir ist klar, dass die Kollegin, wenn sie als "Siegerin" hervorgeht, dann wohl als BR-Nachrückerin Kündigungsschutz geniessen wird (mal abgesehen davon, dass sich wohl kein AG trauen würde, gegen die gleiche Kollegin wieder eine betr. bedingte Kündigung auszusprechen...).
Mir ging es um die Frage, ob in dem jetzigen Status (also vor der Verhandlung) die Kündigungsschutz für BR-Mitglieder gelten würde. Das scheint ja nicht der Fall zu sein. Diese Frage kam auch auf, weil der AG das Nachrücken der Kollegin sehr skeptisch sieht (was dem BR aber egel sein kann).