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Urlaubsanspruch aus Elternzeit nicht gekürzt und schon genommen

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Juniperlee
Aug 2021 bearbeitet

Hallo! Eine Kollegin hat sich an uns gewendet: der Arbeitgeber hat von seinem Recht, den Urlaubsanspruch aus der Elternzeit zu kürzen keinen Gebrauch gemacht. Die AN hat den Urlaub genommen, er wurde vom Vorgesetzten genehmigt. Kann der AG jetzt nachträglich noch von seinem Recht gebrauch machen? Offenbar wurde es bei der AN vergessen, denn bei anderen wird der Urlaub vor Rückkehr aus der Elternzeit gekürzt.

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Community-Antworten (2)

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RudiRadeberger

19.08.2021 um 17:33 Uhr

"Das Bundesurlaubsgesetz beschäftigt sich mit solchen Fällen nur am Rande. So ist in § 5 Abs. 3 BUrlG ist für einen ganz bestimmten Fall des zuviel genommenen Urlaubs ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber das insoweit zuviel gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern kann.

Eine Rückforderung von Urlaubsentgelt ist nach § 5 Abs. 3 BUrlG dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit nach § 4 BUrlG in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres bereits zuviel Urlaub – und damit verbunden Urlaubsentgelt – erhalten hat und dann in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheidet.

Für diesen Spezialfall ordnet das Gesetz an, dass es bei dem gewährten Urlaub und dem bereits bezahlten Urlaubsentgelt sein Bewenden haben soll. Eine Rückforderung von, dem Grunde nach zu viel bezahltem, Urlaubsentgelt durch den Arbeitgeber scheidet demnach aus."

Der AG hätte unter Umständen, noch die Möglichkeit Forderungen über das BGB geltend zu machen, aber:

"Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war."

Und "vergessen haben" heißt in diesem Fall nicht "Unkenntnis zu haben".

K
Kjarrigan

19.08.2021 um 18:31 Uhr

§ 17 BEEG -

aus lthoff/Hadyk, Urlaub Edition 24 2021 Stand: 11.08.2021

Das BAG hat jedoch auch entschieden, dass der Urlaub nicht automatisch gekürzt werden darf. Wenn der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen will, dann muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtgeschäftliche Erklärung abgeben. Es muss also für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

heisst der AG MUSS vorher bekanntgeben, dass er kürzen will und zwar eine empfangsbedürftige rechtgeschäftliche Erklärung abgeben.

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