Erstellt am 19.08.2021 um 12:01 Uhr von Kjarrigan
hallo Sieglinde,
wer ist wir? Alle MA ? die Geschäftsleitung?
Die Auflösung eines BR steht in § 21 und folgende ins. § 24 BetrVG
Wenn sich aber immer MA finden die einen BR wählen (wollen) kann der Rest der Ma da nichts gegen machen.
Und nur mal so nebenbei: IMHO ist ein Betrieb mit BR immer von Vorteil. Man weiss nie wann man den mal wieder "wirklich" braucht. - auch in enem kleinen Betrieb
Erstellt am 19.08.2021 um 12:08 Uhr von RudiRadeberger
Der Betriebsrat kann einerseits durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden. Und auch nur nach einer vorliegenden groben Pflichtverletzung. Löst das Gericht den BR auf, leitet es aber auch unverzüglich Neuwahlen ein.
Rein theoretisch kann der BR auch mit einfacher Mehrheit seinen Rücktritt beschließen. Dann bleibt der alte BR aber trotzdem geschäftsführend im Amt. Außerdem ist auch er dann verpflichtet, zur Durchführung von Neuwahlen einen Wahlvorstand zu bestellen.
Legen aber ALLE BR Mitglieder UND ALLE Ersatzmitglieder ihr Amt nieder, spricht man von einem kollektiven Rücktritt. Dann ist der BR aufgelöst - eine Fortführung der Amtsgeschäfte findet nicht statt. Sollte dann niemand eine Neuwahl initiieren, ist der Betrieb betriebsratslos.
Erstellt am 19.08.2021 um 12:09 Uhr von Matze
Wird der Betriebsrat akut gebraucht und besteht nicht, dann ist es für die Mitarbeiter*innen bereits zu spät.
Wer braucht schone eine teure Elementarversicherung? Den Starkregen gab's doch nur im Rheinland...
Erstellt am 19.08.2021 um 12:30 Uhr von stehipp
Stellt sich immer die Frage, wer das entscheidet, ob der BR aktuell und in Zukunft nicht mehr benötigt wird.
Ich rate hier eher zur Vorsicht. Evtl. braucht ihr in der Zukunft einen und müsst dann erst wieder von vorne starten.
Grundsätzlich können alle BR-Mitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen (nicht vom Amt zurücktreten). Dann endet die BR-Tätigkeit mit sofortiger Wirkung
Und wenn sich dann kein Wahlvorstand finden sollte, wird es wohl auch in Zukunft keinen BR mehr geben.
Als Nicht-BR Mitglied ist das nicht so einfach. Hier müsste schon grobe Pflichtverletzung des BRs vorliegen, dann das ganze über Gericht entscheiden lassen.... Ich denke das will keiner wirklich.
https://www.betriebsrat.com/austritt-aus-dem-betriebsrat
Erstellt am 19.08.2021 um 13:05 Uhr von Enigmathika
Liebe Sieglinde,
anhand Deiner Fragestellung gehe ich davon aus, dass Du selbst nicht dem Betriebsrat angehörst, sonst wüsstest Du ja, wie es geht.
"Fehlende Notwendigkeit" ist kein Auflösungsgrund, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein BR grundsätzlich notwendig ist.
Daher auch §1 Abs 1 BetrVG: " In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."
"WERDEN GEWÄHLT" steht da, nicht etwa "können gewählt werden, wenn es notwendig erscheint".
Wenn der Betriebsrat sein Amt nicht niederlegen will, habt Ihr da wenig Chancen, ihn loszuwerden. Und selbst wenn Ihr regelrechte Gründe für den Antrag auf Auflösung habt: Ein gerichtliches Verfahren braucht seine Zeit, vermutlich länger als ein halbes Jahr. Da könnt Ihr besser die regulären Wahlen im Frühjahr 2022 abwarten.
Wenn Ihr tatsächlich alle der Überzeugung seid, Ihr bräuchtet keinen BR mehr, wird sich für die Wahlen kein Kandidat finden. Wenn sich trotzdem Kandidaten finden, wird offensichtlich eben doch ein BR benötigt.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 19.08.2021 um 17:09 Uhr von celestro
"Wenn Ihr tatsächlich alle der Überzeugung seid, Ihr bräuchtet keinen BR mehr, wird sich für die Wahlen kein Kandidat finden. Wenn sich trotzdem Kandidaten finden, wird offensichtlich eben doch ein BR benötigt."
Wobei es rechtlich wohl so ist (laut einem BR-Seminarleiter), dass der WV eingesetzt wird und erst dann "entlassen" ist, wenn es ein Wahlergebnis ist. Somit müsste der WV rechtlich gesehen also solange Wahlen einleiten, bis es einen BR gibt.
Der Seminarleiter meinte allerdings, das nach 3 erfolglosen Versuchen (also wenn sich kein einziger Kandidat findet), niemand dem WV einen Vorwurf machen würde, wenn man es dann "erst einmal" nicht weiter versucht.
Erstellt am 19.08.2021 um 17:20 Uhr von RudiRadeberger
"Wobei es rechtlich wohl so ist (laut einem BR-Seminarleiter), dass der WV eingesetzt wird und erst dann "entlassen" ist, wenn es ein Wahlergebnis ist. Somit müsste der WV rechtlich gesehen also solange Wahlen einleiten, bis es einen BR gibt."
Der WV wird aber nicht automatisch eingesetzt.
"Gibt es bereits einen Betriebsrat, so hat dieser den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen (vereinfachtes Wahlverfahren: 4 Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach, bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft."
Wenn also niemand was beantragt...gibt es keinen WV und das Mandat des alten BR läuft einfach aus.
Erstellt am 19.08.2021 um 17:44 Uhr von celestro
@ RudiRadeberger
Richtig! Ich hatte auf das Posting vorher geantwortet und da ging es um:
"Wenn Ihr tatsächlich alle der Überzeugung seid, Ihr bräuchtet keinen BR mehr, wird sich für die Wahlen kein Kandidat finden."
und da gäbe es dann ja einen WV. Bei Deiner Variante natürlich nicht.