Zum Thema Verstoß gegen Lenk und Ruhezeiten Busunternehmen
Ich weiss nicht warum einige User die Antworten zur gestellten Frage auf sieben begrenzen.
Die Behauptung von pfeilenbogen in der Antwort 160268, dass Verletzung der Lenk- und Ruhezeiten die Fahrerlaubnis und Personenbeförderungsschein kosten kann, ist FALSCH.
Werden die Vorgaben von Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Güter-bzw. Personenverkehr nicht beachtet wird dieses mit Buß- und/oder Verwarnungsgeld geahndet. Bei Verletzungen der Sozialvorschriften ist es den zuständigen Behörden nicht möglich die Fahrerlaubnis bzw. den Personenbeförderungsschein einzuziehen. Dieses sollte der BR schon wissen, wenn er dieses Thema bearbeitet.
Community-Antworten (1)
08.08.2010 um 23:20 Uhr
DerAlteHeini
Sogar Verstöße gegen das Parkverbot können zum Einzug der Fahrerlaubnus führen. Auch wenn dieses nicht so im Bußgeldkatolog steht.
Die Zuständigen Fahrerlaubnisbehörden können bei widerholten Verstößen die Nichteignung zum führen eines Kfz feststellen und dan die Fahrerlaubnis einziehen/ entziehen.
Hier handlet es sich ja, ganz besonders bei solchen Verstößen im Personenbeförderungsverkehr, um eine massive Gefährdung des Straßenverkehrs, der letztlich Personenschaden/ Leben kosten kann.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Dieses kann bei wiederholten Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten auch sein. Denn Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten wieder bußgeldbewehrt, durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.2007 mit Wirkung zum 14.07.2007 !
Führerscheinverlust bei Lenkzeitverstoß -
Entzug des Führerscheins bei Lenkzeitverstoß und Gefährdung Beschluß: In der Strafsache gegen.,… beschließt das Amtsgericht Hamburg, Abt. 244 durch Richter am Amtsgericht ( AG Hamburg Az. 244 Gs 16 / 08 ) Dem Beschuldigten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen. Die Beschlagnahme des Führerscheins wird damit angeordnet ( § 111 a StPO )
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