Erstellt am 08.08.2010 um 21:20 Uhr von pfeilenbogen
DerAlteHeini
Sogar Verstöße gegen das Parkverbot können zum Einzug der Fahrerlaubnus führen. Auch wenn dieses nicht so im Bußgeldkatolog steht.
Die Zuständigen Fahrerlaubnisbehörden können bei widerholten Verstößen die Nichteignung zum führen eines Kfz feststellen und dan die Fahrerlaubnis einziehen/ entziehen.
Hier handlet es sich ja, ganz besonders bei solchen Verstößen im Personenbeförderungsverkehr, um eine massive Gefährdung des Straßenverkehrs, der letztlich Personenschaden/ Leben kosten kann.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Dieses kann bei wiederholten Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten auch sein. Denn Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten wieder bußgeldbewehrt, durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.2007 mit Wirkung zum 14.07.2007 !
Führerscheinverlust bei Lenkzeitverstoß -
Entzug des Führerscheins bei Lenkzeitverstoß und Gefährdung
Beschluß: In der Strafsache gegen.,… beschließt das Amtsgericht Hamburg, Abt. 244 durch Richter am Amtsgericht ( AG Hamburg Az. 244 Gs 16 / 08 )
Dem Beschuldigten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen. Die Beschlagnahme des Führerscheins wird damit angeordnet ( § 111 a StPO )