Erstellt am 06.08.2010 um 12:49 Uhr von lolli
Hallo Thomas
der AG ist verpflichtet dem Arbeitnehmer seine im Arbeitsvetrag verankerten Stunden arbeiten zulassen, denn es kann keine einseitige Änderung zum Arbeitsvertrag geben.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dem AG zur Verfühgung stellt kann es nicht zu lasten des Arbeitnehmers gehen.
Erstellt am 06.08.2010 um 12:53 Uhr von Tomas
Hallo Lolli,
das tut er ja, aber halt nicht an 5 Tagen sonden s.o.
Desweiteren wird an das Zeitkonto verwiesen, das sich das ja über das Jahr gesehen ausgleicht.
Erstellt am 06.08.2010 um 13:28 Uhr von lolli
Thomas, dann mußt Du konkreter werden wenn der 6 und 7 Tage in der Woche arbeitet, habt Ihr einen Betrieb der / tage die Woche geöffnet ist? wie sieht es dann mit Zuschlägen aus und BV?
Erstellt am 06.08.2010 um 13:30 Uhr von pehoe
Tomas,
steht denn im Arbeitsvertrag oder in einem gültigen Tarifvertrag oder einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, dass in einer 5- Tage Woche gearbeitet wird? Wenn nicht, kann die Arbeitszeit nach ArbZG auch auf 6 Tage verteilt werden ( Samstag ist ein Werktag)
Erstellt am 06.08.2010 um 13:34 Uhr von pfeilenbogen
Der AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Std.-Zahl. Diese Zeit bietet er dem AG an. Nimmt er diese nichtan/ab, gerät er in den Annahmeverzug BGB § 615. Der AG kann nicht darauf verweisen, dass er es zu anderen Zeiten ausgleichen kann.
Ort und Zeit der Arbeistaufnahme/ -ausführung kann der AG unter BEachtung des ArbV und ggf. TV und der MB des BR gem § 106 GewO bestimmen.
Weiter hat der AG betreffend 7 Tage und Feiertagsarbeit das ArbZG und hier hier dann ggf. notwendige Zustimmung des entsprechendes Amtes (Gewerbeaufsichtsamt) zu beachten.
Erstellt am 06.08.2010 um 14:01 Uhr von Tomas
Hallo
also der Betrieb ist 7 Tage geöffnet.
Es gibt eine BV bzgl. Zeitkonto in der steht: ....die tgl. Rahmenarbeitszeit beträgt durchschn. 7 Stunden und 42 Minuten.
Tage sind nicht angegeben.
Wie soll sich der MA verhalten??
Erstellt am 06.08.2010 um 15:06 Uhr von lolli
Thomas, da ist immer noch der Arbeitsvertrag, der 40 Stunden in der Woche aussagt. Es ist sache des AG dem Mitarbeiter die Stunden ababteiten zulassen, aber max. 6 Tage Woche das ergibt sich aus dem ArbZG.
Erstellt am 06.08.2010 um 15:51 Uhr von Lotte
Hallo lolli,
laut ArbZG geht vieles. Fällt ein Betrieb unter § 10 ArbZG und beachtet lediglich § 11 (1) ArbZG, so kann man in 38 Wochen des Jahres an 7 Tagen beschäftigt werden, wenn in 24 Wochen ein Durchschnitt von 48 h nicht überschritten wird.
Erstellt am 07.08.2010 um 19:04 Uhr von Badmasterone
Hallo tomas
Ich gebe allen recht. Ich gehe mal davon aus das du Betriebsrat bist.
Ich selbst bin ebenfalls BR und kenne diese Problematik selbst.
Ich würde wie folgt vorgehen:
1. Überprüfe die BV in deinem Betrieb ob der AN überhaupt da mit reinfällt. Wenn diese
nähmlich für die 38,5 Woche abgeschlossen ist. Fällt er nicht in diese BV.
Dann hätte der MA auch kein ABZ Konto.
2. Das hieße, das für die 40 Std. Woche eine neue BV extra abgeschlossen werden muss,
soweit keine BV vorhanden wo die tägliche Arbeitszeit geregelt wird da hast du als BR
das Mitbestimmungsrecht hast.
3. Da würde dann die tägliche ABZ geregelt auf 7 Tage Mo- SA täglich ABZ=40/6= 6,6 Std
am Tag. Dadurch würde sich auch der Urlaubsanspruch erhöhen wo bei dann der
Samstag ebenfalls als Urlaubstag zählt.
Viel Erfolg: BR Thomas