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Mehrarbeit/Minusstunden/ Arbeitszeit

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Tomas
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, der AG stellt einen MA Vollzeit ein(40Std). Seine Arbeit soll er in Abteilung A und B ableisten. Vorwiegend jedoch in A. In der Abteilung A gibt es jedoch nur MA die 30 Std. Verträge mit entsprechend rotierenden Schichten arbeiten. In Abt. B wird er nur sporadisch eingesetzt, da eingentlich für Abt. A eingestellt. Folglich fallen pro Woche 10 Std. ins Minus von seinem Arbeitszeitkonto. Wenn der MA sein Minus ausgleichen will muss er folglich eine 6 oder 7 Tage Woche absolvieren oder über das Jahr an allen Feiertagen arbeiten.

Hat der MA ein Recht darauf für 40 Std. eingesetzt zu werden?

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Community-Antworten (9)

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lolli

06.08.2010 um 14:49 Uhr

Hallo Thomas der AG ist verpflichtet dem Arbeitnehmer seine im Arbeitsvetrag verankerten Stunden arbeiten zulassen, denn es kann keine einseitige Änderung zum Arbeitsvertrag geben. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dem AG zur Verfühgung stellt kann es nicht zu lasten des Arbeitnehmers gehen.

T
Tomas

06.08.2010 um 14:53 Uhr

Hallo Lolli, das tut er ja, aber halt nicht an 5 Tagen sonden s.o. Desweiteren wird an das Zeitkonto verwiesen, das sich das ja über das Jahr gesehen ausgleicht.

L
lolli

06.08.2010 um 15:28 Uhr

Thomas, dann mußt Du konkreter werden wenn der 6 und 7 Tage in der Woche arbeitet, habt Ihr einen Betrieb der / tage die Woche geöffnet ist? wie sieht es dann mit Zuschlägen aus und BV?

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pehoe

06.08.2010 um 15:30 Uhr

Tomas, steht denn im Arbeitsvertrag oder in einem gültigen Tarifvertrag oder einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, dass in einer 5- Tage Woche gearbeitet wird? Wenn nicht, kann die Arbeitszeit nach ArbZG auch auf 6 Tage verteilt werden ( Samstag ist ein Werktag)

P
pfeilenbogen

06.08.2010 um 15:34 Uhr

Der AN hat einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Std.-Zahl. Diese Zeit bietet er dem AG an. Nimmt er diese nichtan/ab, gerät er in den Annahmeverzug BGB § 615. Der AG kann nicht darauf verweisen, dass er es zu anderen Zeiten ausgleichen kann.

Ort und Zeit der Arbeistaufnahme/ -ausführung kann der AG unter BEachtung des ArbV und ggf. TV und der MB des BR gem § 106 GewO bestimmen.

Weiter hat der AG betreffend 7 Tage und Feiertagsarbeit das ArbZG und hier hier dann ggf. notwendige Zustimmung des entsprechendes Amtes (Gewerbeaufsichtsamt) zu beachten.

T
Tomas

06.08.2010 um 16:01 Uhr

Hallo also der Betrieb ist 7 Tage geöffnet. Es gibt eine BV bzgl. Zeitkonto in der steht: ....die tgl. Rahmenarbeitszeit beträgt durchschn. 7 Stunden und 42 Minuten. Tage sind nicht angegeben.

Wie soll sich der MA verhalten??

L
lolli

06.08.2010 um 17:06 Uhr

Thomas, da ist immer noch der Arbeitsvertrag, der 40 Stunden in der Woche aussagt. Es ist sache des AG dem Mitarbeiter die Stunden ababteiten zulassen, aber max. 6 Tage Woche das ergibt sich aus dem ArbZG.

L
Lotte

06.08.2010 um 17:51 Uhr

Hallo lolli, laut ArbZG geht vieles. Fällt ein Betrieb unter § 10 ArbZG und beachtet lediglich § 11 (1) ArbZG, so kann man in 38 Wochen des Jahres an 7 Tagen beschäftigt werden, wenn in 24 Wochen ein Durchschnitt von 48 h nicht überschritten wird.

B
Badmasterone

07.08.2010 um 21:04 Uhr

Hallo tomas

Ich gebe allen recht. Ich gehe mal davon aus das du Betriebsrat bist. Ich selbst bin ebenfalls BR und kenne diese Problematik selbst.

Ich würde wie folgt vorgehen:

  1. Überprüfe die BV in deinem Betrieb ob der AN überhaupt da mit reinfällt. Wenn diese
    nähmlich für die 38,5 Woche abgeschlossen ist. Fällt er nicht in diese BV. Dann hätte der MA auch kein ABZ Konto.

  2. Das hieße, das für die 40 Std. Woche eine neue BV extra abgeschlossen werden muss,
    soweit keine BV vorhanden wo die tägliche Arbeitszeit geregelt wird da hast du als BR das Mitbestimmungsrecht hast.

  3. Da würde dann die tägliche ABZ geregelt auf 7 Tage Mo- SA täglich ABZ=40/6= 6,6 Std am Tag. Dadurch würde sich auch der Urlaubsanspruch erhöhen wo bei dann der Samstag ebenfalls als Urlaubstag zählt.

Viel Erfolg: BR Thomas

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