Besonderer Kündigungsschutz von Erstatzmitgliedern bei Teilnahme an öffentlichen BR-Sitzungen?
Hallo alle Forumsteilnehmer, ich hätte da mal 'ne Frage zum besonderen Kündigungsschutz für zeitweise Ersatzmitglieder im BR. Es wurde zu einer BR-Sitzung eine Mitarbeiterin gebeten, welche auf der Wahlliste auf Pos.15 nicht gewählt wurde (BR = 9 Mitglieder). Bei der letzten Sitzung waren dann 2 BR-Mitglieder verhindert und es wurden Ersatzmitglieder hinzuberufen (Pos. auf Wahlliste No. 14 und 15). Die möglichen Personen auf den Pos. 10-13 wurden übersprungen! Ist es in einem solchen Fall so, das es sich dann plötzlich um eine 'öffentliche' BR-Sitzung handelt und der besondere KdgSchutz von 1 Jahr für BR-Mitglieder sich nicht auf die beiden Ersatzmitglieder (Pos.14-15) erstreckt? Oder ist das egal und der Kündigungsschutz gilt dann auch automatisch für die Personen No. 10-13, obwohl die nicht dabei waren? Vielleicht hat jemand einen Tipp - habe die Suchfunktion benutzt aber hierzu speziell nichts finden können. Danke.
Community-Antworten (7)
03.01.2007 um 16:05 Uhr
Seit wann sind denn Betriebsratsitzungen öffentlich? Nur diejenigen Ersatzmitglieder, die an dieser Betriebsratssitzung teilgenommen haben, können den erweiterten Kündigunsschutz in Anspruch nehmen (1 Jahr plus ordentliche Kündigungsfrist)
03.01.2007 um 16:21 Uhr
Aber die Reihenfolge ist schon sehr wohl einzuhalten, oder irre ich mich da?
03.01.2007 um 16:57 Uhr
como, was sagt denn das Minderheitengeschlecht? So könnte ich mir z.B. Umstände vorstellen, unter denen die Ladung von No. 14 und 15 korrekt war.
Hier ein paar Urteile zum Thema:http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_061
Helene, Deine Aussage ist Quatsch! ;-)
03.01.2007 um 21:38 Uhr
@Fayence, danke für den link. Es ist tatsächlich so, das es eine mündliche Absprache zwischen der Schriftführerin und No.14+15 gab aufgrund bevorstehender Kündigungen diese kurzfristig als Ersatzmitglieder einzusetzen (für die letzte BR-Sitzung!). Von den ordentlichen BR blieben 2 der Sitzung fern (wurden nicht eingeladen bzw. sagten die Teilnahme aufgrund übermäßigem Arbeitsanfall in der Abteilung ab - waren allerdings im Betrieb anwesend).
Unabhängig davon hätten dann nicht erst Nummer 10+11 nachrücken müssen? In Bezug auf das Minderheitengeschlecht kann hier ebenfalls ein Problem liegen, da die beiden BR, welche bei der Sitzung 'Platz gemacht' haben beide weiblich waren und die Nachrücker männlich + weiblich.
@Helene, eine Betriebsratssitzung ist immer vertraulich, es dürfen keine Mitglieder außer den BR teilnehmen (lediglich ein AG-Vertreter, wenn dieser den BR über irgend welche Themen informiert oder befragt werden soll - dann aber auch nur für die Dauer). Wenn jetzt Personen an BR-Sitzungen teilnehmen die dort nicht hingehören (z.b. Ersatzmitglieder welche noch nicht an der Reihe sind oder andere Betriebsangehörige), dann ist die Sitzung nicht mehr geheim - deshalb 'öffentlich' - und ist eigentlich keine BR-Sitzung mehr, welche geschützt ist. Ergo können dann auch keine gültigen Beschlüsse gefasst werden und der besond.Kündigungsschutz wirkt nicht auf die 'Ersatzmitglieder'.
Daher nochmal die Frage an Fayence: ist diese Hypothese von mir so richtig?
Ehe Gerüchte im Forum auftauchen: ich war/bin beim betroffenen Betrieb auf Platz No.13 (also kein eingesetztes Ersatzmitglied und hatte auch nur den norm.Kündigungsschutz). Ich will mich im Forum nur erstmal nach den Meinungen anderer erkundigen bevor ich meinen Obolus an einen RA entrichte für eine Kündigungsschutzklage.
Danke nochmal an alle die sich die Mühe machten den langen Text zu lesen. Vielleicht fällt dem einen oder anderen noch was hierzu ein?
03.01.2007 um 21:49 Uhr
@ como ,
bei euch läuft ja alles schief !Der Verhinderungsfall (aufgrund übermäßigem Arbeitsanfall ) ist nichtig! Es darf kein Ersatzmitglied dann geladen werden ! Wenn ein Ersatzmitglied nachrückt,ist die Reihenfolge einzuhalten !
"Daher nochmal die Frage an Fayence: ist diese Hypothese von mir so richtig? " Also meiner bescheidene Meinung nach ,würde ich ja sagen !
03.01.2007 um 23:29 Uhr
como, meiner bescheidenen Meinung nach, hinkt Deine Hypothese ganz gewaltig bzw. ist nicht haltbar! Bergmann, es tut mir leid. :-(
- Den Kündigungsschutz nach §15 erhalten Ersatzmitglieder NICHT ausschliesslich durch eine Sitzungsteilnahme, sondern sie müssen als Vetretung eines BRM tätig geworden sein.
- Somit ist der erweiterte Kündigungsschutz auch nicht an eine Sitzungsteilnahme geknüpft.
- Eine Öffentlichkeit wird nicht durch einen Ladungsfehler hergestellt, indem die falschen Ersatzmitglieder geladen wurden; auch sind die Ersatzmitglieder ja nun ebenfalls an bestimmte Geheimhaltungspflichten gebunden. Diese BR-Sitzung ist und bleibt eine BR-Sitzung.
- Die gefassten Beschlüsse sind nicht von vornherein ungültig. Der AG kann und darf davon ausgehen, dass Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
- Sollte der AG Zweifel an gültigen Beschlussfassungen haben, muss er diese vor dem Arbeitsgericht anfechten.
- Die falsch geladenen Ersatzmitglieder verlieren ihren Anspruch auf den §15 KschG dann, wenn sie in Kenntnis der herbeigeführten Vertretung waren.
Und nun zu Dir! Ich kann Dir unabhängig von dieser Geschichte nur empfehlen, Deinen Obulus an einen RA zu entrichten. Der ev. mögliche Erhalt Deines Arbeitsplatzes bringt Dir mehr ein, als ein Anwalt kostet. Auch kann Dir hier niemand sagen, ob Du nicht hättest wirklich rechtmäßig geladen werden müssen. Ein Arbeitsrichter wird dieses vor einem solchen Hintergrund sehr genau prüfen. Da wird Dich aber der Anwalt beraten!
Auch wird der Arbeitsrichter viel Freude an dieser Story haben; Euer AG wird genügend Kenntnisse erhalten, sich weitere Gedanken machen zu können; Euer BR darf sich warm anziehen, als AG würde ich bei einer solchen Geschichte jeden Beschluss genauestens unter die Lupe nehmen und über den §23 BetrVG nachdenken; die 14+15 werden ganz schön dumm aus der Wäsche gucken, wenn sie feststellen dürfen, dass die ganzen Bemühungen für die Katz waren.
Wünsche Dir viel Glück und gutes Gelingen!
03.01.2007 um 23:31 Uhr
Wird nicht das entsprechende Ers. Mitglied eingeladen, welches auf Grund des Wahlergebnisses »dran« ist, riskiert der Betriebsrat, dass seine Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht als unwirksam erklärt werden und damit das daraus folgende Handeln unrechtmäßig ist.
Ein Ersatzmitglied, das im guten Glauben an seine berechtigte Stellvertretung, aber fälschlicherweise Betriebsratsarbeit gemacht hat, verliert nicht den Kündigungsschutz und auch nicht das Recht aus § 37 BetrVG. Ausgeschlossen ist der besondere Kündigungsschutz für ein Ers. Mitglied trotz Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, wenn sich herausstellt, dass der Vertretungsfall durch verschleiernde Absprachen herbeigeführt wurde.
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