Erstellt am 05.08.2010 um 08:40 Uhr von wiabuddy
Normalerweise kann der BRV ein Ersamtzmiglied einladen, wenn das BRM sich bei ihm abgemeldet hat.
Er kann aber nicht einfach jeden von der Liste der Ersatzmitlieder nehmen, sondern immer nur einen als Ersatz.
Sollte dieser dann bei der BR Sitzung nicht anwesend sein und dem BRV auch über sein Nichterscheinen nicht Informiert haben, kann nicht einfach ein weiters Mitglied aus der Ersatzliste genommen werden.
Problem:
BR kann zwar auch ohne Vollzähligkeit BR Sitzung abhalten, aber nur die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen. Eine Änderung oder ERgänzung kann in diesem Falle nicht gemacht werden.
Erstellt am 05.08.2010 um 08:41 Uhr von pfeilenbogen
Werner,
leider daneben. Der BRV muss die Liste durchgehen/ durchtelefonieren. Er muss alles zumutbare versuchen eine vollständige ordnungsgemäße Ladung und somit rechtlich gültige Beschlüsse zu ermöglichen.
Also ggf. auch kurzfristig ggf. sogar per Telefon anders EBRM nachladen.
Auszug aus BAG Beschluss: BAG, Beschluss vom 18. 1. 2006 - 7 ABR 25/ 05
...Die Betriebsratsvorsitzende hatte neben den anwesenden Betriebsratsmitgliedern die für die verhinderten Betriebsratsmitglieder heranzuziehenden Ersatzmitglieder zu laden. Hierzu musste sie die Anwesenheit der Ersatzmitglieder feststellen und diese im Fall ihrer Verfügbarkeit entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu der für 17. 00 Uhr geplanten Betriebsratssitzung unter Mitteilung des einzigen Tagesordnungspunkts mündlich oder fernmündlich laden.
Weiteres auch hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=Betriebsratsvorsitzende&Menue=Betriebsratssitzung
Den Koll. welche sich nicht abmelden sollte man aber einmal diesen Aufwand vorhalten und fragen ob dieses sein muss.
Erstellt am 05.08.2010 um 09:17 Uhr von mainpower
@pfeilenbogen
wenn sich ein EBRM das geladen wurde nicht abmeldet kannst Du nicht solange herumtelefonieren bis Du eins findest. Du weist ja nicht ob das geladene EBRM ordnungsgemäss verhindert ist.
Erstellt am 05.08.2010 um 09:27 Uhr von pfeilenbogen
mainpower
wenn es weder persönlich noch telefonisch erreichbar ist also auch nicht im Betrieb ist es verhindert. Denn ein EBRM/ BRM muss nicht zu Hause/ in der Freizeit auf einen Anruf Ladung warten. Ist es in der Freizeit und nicht erreichbar ist es verhindert, ganz einfach.
Der BRV muss es auf alle Fälle versuchen bei Verhinderung/ Nichterscheinen des geladenen. Versucht er es nicht und das nächste wäre erreichbar gewesen, wären die Beschlüsse angreifbar.
Ein solches Unterlassen könnte besonders dann kritsich werden, wenn ggf. das nächste EBRM von einer anderen Liste hätte geladen werden müssen. Dann ist mit einer Anfechtung sogar zu rechnen.
Erstellt am 05.08.2010 um 09:56 Uhr von PTNetty
Aber das Ersatzmitglied welches ganz regulär für einen im Urlaub befindliches BRM an dessen Stelle tritt, ist doch BRM seit Beginn des Urlaubs! Wenn derjenige also zu einer Sitzung nicht zu erreichen ist, kann ich doch nicht von einer rechtlichen Verhinderung ausgehen. Das geht bei den orginären BRMs ja auch nicht! Ich kann nur das nächste EBRM laden wenn vom (in dem Fall kurzzeitig nachgerückten EBRM) BRM die Rückmeldung erfolgt: er/sie nimmt aus rechtlichem Verhinderungsgrund Urlaub/Krankheit/Fortbildung nicht teil.
Gruß PT Netty
Erstellt am 05.08.2010 um 10:05 Uhr von pfeilenbogen
PTNetty
Ich habe doch geschrieben EBRM und BEM müssen nicht zu Hause oder in der Freizeit auf einen Anrif / Ladung warten. Sind sie zu Hause oder ind er Freizeit und daher nicht erreichbar sind sie verhindert.
Sind sie im Betrieb sind sie ja für den BRV erreichbar und er kann sie laden. Kommen sie dann nicht ohne dass ein Verhinderungsgrund vorliegt begehen sie eine Mandatsverletzung. Denn die Telinahme an Sitzungen gehört zu den Mandatspflichten. Kommt dieses öfters vor, wäre es ein Fall für den § 23 BetrVG
Erstellt am 05.08.2010 um 10:19 Uhr von PTNetty
Tja da sind wir wieder beim alten und hier nicht zu klärenden Thema ;-)
... Freizeit, Dienstfrei, zu Hause ...
sind meines Erachtens keine gesetzlichen Verhinderungsgründe
Gruß
PT Netty
Erstellt am 05.08.2010 um 10:20 Uhr von Lotte
pfeilenbogen,
da kannst Du Dich noch so sehr anstrengen, ein Schuh wird da nicht wirklich draus.
Die ganze Sache kippt z. B. in dem Moment, wo ein BRM/EBRM just am Tag der Sitzung aus dem Urlaub kommt.
Darum würde ich die Einladungen schriftlich verschicken an alle, die sich nicht abgemeldet haben und die nicht im Betrieb erreichbar sind.
Auf diesem Wege kann man auch gleich darüber informieren, dass bei Verhinderung eine Abmeldung erfolgen muss.
Erstellt am 05.08.2010 um 10:22 Uhr von Lotte
Guten Morgen Netty,
och...wollen wir nicht mal wieder...? Also ich finde ja, dass... ;-)))
Erstellt am 05.08.2010 um 10:25 Uhr von PTNetty
Nee, nee, nicht doch!
Ist doch auch alles gut dokumentiert und von der WAF kategorisiert und katalogisiert und was auch sonst noch.
Vielleicht kommt die Frage ja auch immer aus dieser Richtung, um zu schauen ob sich nicht doch das eine oder andere ändert; oder der eine oder andere abspringt oder umschwenkt? ;-))
Erstellt am 05.08.2010 um 16:34 Uhr von Kölner
@Lotte
Aber eine Pflicht zur Einladungshinterherverschickerei gibt es nicht.