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Arbeitgeber lehnt wiederholt BR-Seminar ab, was können wir tun???

F
frageundantwort
Nov 2016 bearbeitet

hallo zusammen, kurz zur vorstellung, ich bin brv und war vorher stellvertretende(alte amtszeit)in der alten amtszeit habe ich lediglich eine tagesschulung besucht. im neuen betriebsrat, haben wir(sind nur drei mann und ein ersatzkanditat)eine tagesschulung für drei beschlossen, der ag genehmigte nur für zwei, wir haben durch betriebliche belange nachgegeben. wir merken aber, dass wir dringend geschult werden müssen, haben jetzt den ag informiert, dass wir im september(2leute)zur betriebsrat-1-seminar fahren, geht eine woche. am mittwoch haben wir br-versammlung und dort werden wir den beschluss dazu machen und dem ag eine kopie geben. eben bekam ich ein anruf von betriebsratsmitglied und die info, dass der ag nur für eine person den lehrgang "genehmigt". meiner meinung nach, hat er das nicht zu genehmigen, da wir es beschliessen. diesmal wollen wir nicht nachgeben und das seminar nutzen. was müssen wir tun, oder muss notfalls der ag eine einigungsstelle aufsuchen??? wie ist die rechtslage????wir können doch nicht immer nach betrieblichen belangen gehen, die fortbildung ist doch auch sehr wichtig. noch eine frage, kann es sein, dass die br-seminare, speziell die 1, auch nur im ersten jahr stattfinden??? ich danke euch jetzt schon für eure anworten!;-) viele grüße frageundanwort

1.50002

Community-Antworten (2)

S
Sanne

02.08.2010 um 22:01 Uhr

Hallo,

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Schulungsanspruch des Betriebsrats - Schulungspflicht für Grundlagen-Seminare:

Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind, so das Bundesarbeitsgericht, zur umfassenden Vorbereitung auf das Mandat als Betriebsrat unerlässlich (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb verpflichtet, so das BAG, sich diese Kenntnisse anzueignen (vgl. BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Dieses Seminar ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies trifft auch für Ersatzmitglieder zu, die vorübergehend ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).

Benutze doch auf dieser Seite oben den orangen Button "Neu im Betriebsrat"

Gruß Sanne

F
frageundantwort

02.08.2010 um 22:12 Uhr

vielen dank;-)

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