W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Jährliche Gehaltsanpassung für Mitarbeiter die in Mutterschutz/Elternzeit gehen

S
Stoffel223
Aug 2021 bearbeitet

Hallo,

wir haben eine Betriebsvereinbarung zur Verteilung eines potentiellen Budgets für Gehaltserhöhungen. Die Verteilung basiert dabei auf der Beurteilung des Vorjahres. Nun haben wir in diesem Jahr erfreulicherweise ein Budget und es ging an die Verteilung. Der Arbeitgeber hat einzelne Mitarbeiter aus dem Prozess ausgenommen, was nach Rücksprache teilweise akzeptiert wurde, da die BV den folgenden Passus enthält "Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung in einem gekündigten oder einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnis befinden, haben keinen Anspruch auf Leistungen."

Die Auszahlung erfolgt mit dem August Lohn, rückwirkend zum 1. Januar. Eine Kollegin ist seit Mai im Mutterschutz und nun in Elternzeit. Im zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum war sie vollständig anwesend und wurde positiv beurteilt. Die HR Abteilung ist nun der Meinung, dass sie bei dieser Gehaltsrunde nicht berücksichtigt wird, sondern dass sie erst berücksichtigt wird, wenn sie wiederkommt, da sie in diesem Jahr kein Gehalt mehr bekommt. Man wolle ihr dann eine größere Erhöhung geben.

Zum einen ist aber überhaupt nicht klar, was das Budget im nächsten Jahr für einen Spielraum für Gehaltserhöhungen bietet und zum anderen wirkt sich die Erhöhung auch auf Monate aus, in der die Kollegin noch ganz normal Gehalt bezogen hat (Ich vermute außerdem, dass sich das auch auf das Elterngeld auswirkt dass sie aktuell erhält)

Ist die Argumentation des Arbeitgebers hier korrekt? Der direkte Vorgesetzte würde es durchaus begrüßen wenn die Kollegin für ihre Leistungen in letzten Jahr etwas erhält.

2.12608

Community-Antworten (8)

C
celestro

16.08.2021 um 19:22 Uhr

Was soll denn der Grund sein, wieso sie nicht berücksichtigt werden soll? Der Passus aus der BV passt ja ganz eindeutig nicht. Von daher wäre mir die Meinung einer Person aus der HR ziemlich egal. Das würde ich als BR(M) so nicht akzeptieren.

K
kratzbürste

16.08.2021 um 21:29 Uhr

Teilt dem AG mit, dass ihr erwartet, dass die BV ohne wenn und aber angewendet wird. Der AG kann nicht einseitig Regeln definieren, die nach § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind.

X
XYZ68

17.08.2021 um 09:17 Uhr

Da ist die Personalabteilung wohl darum bemüht, den eigenen Arbeitsaufwand zu minimieren.

E
Erbsenzähler

17.08.2021 um 10:09 Uhr

Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster. Das hier geschilderte ist ein Verstoß gegen das AGG. Es handelt sich um die Diskriminierung wegen des Geschlechts: "AGG § 3 Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor." Da kann sich die HR aber warm anziehen.

K
Kjarrigan

17.08.2021 um 12:09 Uhr

aha - und du meinst einem Vater in Elternzeit hätte die HR die Erhöhung anstandslos gewährt?

Ich würde es vielleicht als Nebengrund mal ansprechen, Hauptgrund wäre aber einfach, dass Elternzeit oder auch längere AU oder ähnliches nicht in der BV als Ausschlussgrund genannt ist.

E
Erbsenzähler

17.08.2021 um 14:13 Uhr

@Kjarrigan Die Dame ist im Mutterschutz und nicht in der Elternzeit!

K
Kjarrigan

17.08.2021 um 15:20 Uhr

und nochmal aha - im Eröffnungsthread steht "und nun in Elternzeit. "

C
celestro

17.08.2021 um 15:31 Uhr

Mir fällt auf:

"Im zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum war sie vollständig anwesend und wurde positiv beurteilt."

also wenn hier z.B. 2020 beurteilt wird und sie war komplett da, sehe ich nun wirklich überhaupt keinen Ansatzpunkt seitens der HR, der Dame die Zahlung zu verweigern.

"aha - und du meinst einem Vater in Elternzeit hätte die HR die Erhöhung anstandslos gewährt?"

Das ist ggf. egal. Hier könnte es auf eine mittelbare Diskriminierung herauslaufen, weil es in der überwiegenden Zahl der Fälle Frauen trifft.

Ihre Antwort