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Darf der Stellvertreter Sozialplan unterschreiben?

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greenice
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo zusammen. Im Rahmen eines Umzuges des Firmensitzes haben wir einen Interessenausgleich und Sozialplan ausgehandelt und diesem per Beschluß in einer Sitzung zugestimmt. Der Sozialplan und Interessenausgleich wurden durch den stellvertretenden BRV unterzeichnet, da wir alternierend in Telearbeit tätig sind, und der BRV an dem Tag nicht anwesend war. Sind die beiden "Verträge" trotzdem gültig, oder hätte zwingend der Vorsitzende unterschreiben müssen ? Wir sind ein dreiköpfiger BR eines Unternehmens mit 22 Angestellten. Die Geschäftsführung hat natürlich auch unterzeichnet.

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Community-Antworten (15)

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pehoe

30.07.2010 um 10:04 Uhr

bei Verhinderung des BRV übernimmt die Funktion der Stellvertreter- also ist die Unterschrift gültig.

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BRVLH

30.07.2010 um 10:36 Uhr

wobei genau zu klären wäre, warum der BRV nicht da war. Wenn es sich um Verhinderungsfälle handelt, wie im BetrVG beschrieben dann ja, sonst nicht da nur der BRV unterzeichnen darf. Da müsst ihr genau aufpassen denn manche AG nutzen das aus weil sie genau wissen, das diese Vereinbarungen unwirksam sind.

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DrHouse

30.07.2010 um 10:41 Uhr

BRVLH, kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wo steht das?.

B
BRVLH

30.07.2010 um 11:43 Uhr

Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen, § 77 Abs. 2 BetrVG. Beide Betriebspartner haben die Betriebsvereinbarung zu unterschreiben. Für den Betriebsrat tut dies der Betriebsratsvorsitzende. Kommt die Betriebsvereinbarung durch Spruch der Einigungsstelle zustande, wird sie vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnet, § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG.

Reicht das?? Gibt noch genug Beispiele im BetrVG bzw. auf Internetseiten.

D
DocPille

30.07.2010 um 12:11 Uhr

@BRVLH

Ich würde mal lesen was Fitting dazu schreibt.

Er schreibt:Der Sozialplan bedarf der Schriftform.er ist vom Unternehmer und dem Vors.des BR(oder seinem Vertreter)zu unterschreiben.

Was passiert wenn der BRV längere Zeit krank ist,warten??

P
Petrus

30.07.2010 um 12:56 Uhr

@Doc: Dann ist der BRV verhindert und der Stelli darf unterschreiben. Greenice hat aber was von Telearbeit erzählt. Und wenn der BRV an dem Tag gearbeitet hat - war er dann verhindert?

B
BRVLH

30.07.2010 um 13:04 Uhr

omg,

wer lesen kann ist klar im Vorteil:

wobei genau zu klären wäre, warum der BRV nicht da war. Wenn es sich um Verhinderungsfälle handelt, wie im BetrVG beschrieben dann ja,..

§ 26 Rn. 42 BetrVG (Fitting) "Der stellvertr. Vors. übernimmt für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung des Vor. bzw. bei dessen Ausscheiden bis zu seiner Neuwahl dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten kraft Gesetz. Diese Stellung kann ihm durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht entzogen werden. Wohl aber kann der BR beschließen, dass im Einzelfall eine bestimmte Aufgabe bei Verhinderung des Vors. von einem anderen BRMitgl. erledigt wird."

Verhinderungsfälle laut BetrVG sind: § 25 Rn. 17 BetrVG (Fitting) "Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das BRMitgl. vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben (zB wegen Urlaubs oder Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, während des Rechtsstreits über eine Kündigung des BRMitgl. (vgl. § 24 Rn. 15 f.; BAG 14.4.00 AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972)... Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine BRMitgl. führt zwar in der Regel, jedoch nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit des BRMitgl. und damit zu einer Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1. Das ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BAG 15.11.84 AP Nr. 2 zu § 25 BetrVG 1972 ..."

und nichts anders habe ich geschrieben, es kommt auf die Verhinderung an.

edit @greenice

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greenice

30.07.2010 um 14:39 Uhr

@ BRVLH : Hab ich gemacht

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peters

30.07.2010 um 14:46 Uhr

Angenommen, im Falle einer Kündigung berät der BR über den Fall unter der Leitung des Stellvertreters, weil der BRV in "Telearbeit" oder sonstwo arbeitet und demnach zwar nicht verfügbar aber "nicht rechtlich verhindert ist". Könnte dann entweder die Sitzung gar nicht stattfinden oder dürfte dann der Stellvertreter die Stellungnahme des BR nicht unterschreiben ??? Das würde heißen, dass - sofern die Frist für die Anhörung am gleichen Tag ausläuft - der BR nicht in der Lage wäre, eine ordnungsgemäße Stellungnahme fristgerecht abzugeben.

§25 behandelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern. Darum geht es aber in diesem Fall nicht.

B
BRVLH

30.07.2010 um 15:14 Uhr

Was hat das mit Telearbeit zutun?? Nimmt der BRV nicht an BR-Sitzungen teil nur weil er außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers seine Tätigkeit verrichtet? Aufgaben des BRV sind im § 26 BetrVG geregelt, genau unter der Rn. 21 (Fitting), also beruft er BR-Sitzung ein, legt er sie dann immer so, dass er nicht teilnehmen kann weil er "Telearbeit" verrichtet?? BR-Arbeit hat Vorrang vor der tatsächlichen Arbeitsleistung und ist nur im Verhinderungsfall nicht möglich.

@peters ich geb dir Recht im § 25 geht es um die Ersatzmitglieder, wird bei Verhinderung des BRV kein Ersatzmitglied bei euch geladen?? Und dort im § 25 steht nun mal was eine Verhinderung ist.

Da es um die Einigung des Sozialplanes geht, kann dieses ja nur in einer BR-Sitzung statt finden mit Beschluss etc. Zu dieser Sitzung müssen alle Mitglieder eingeladen werden, wer nicht kann, weil Verhinderungsgründe vorliegen, wird durch ein Ersatzmitglied ersetzt. Wenn der BRV also verhindert ist, kann der stellvBRV diese Unterschrift leisten.

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Petrus

30.07.2010 um 15:20 Uhr

Das würde heißen, dass - sofern die Frist für die Anhörung am gleichen Tag ausläuft - der BR nicht in der Lage wäre, eine ordnungsgemäße Stellungnahme fristgerecht abzugeben.

Unter der Prämisse, dass der BRV de jure nicht verhindert ist, könnte genau das der Fall sein. Denn der Stelli übernimmt nur bei Vorliegen einer Verhinderung die Aufgaben des BRV.

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greenice

30.07.2010 um 15:21 Uhr

Also bei der Beschlußfassung waren wir komplett. BRV, stv.BRV und ein Mitglied. Das Papier selber wurde durch den Stellvertreter unterzeichnet, da er an dem Tag gerade in einer Besprechung mit der GF war und so die Geschichte auf den Weg zu bringen. Es sind zwar keine Komplikationen zu erwarten, wir wollen jedoch Formfehler vermeiden.

B
BRVLH

30.07.2010 um 15:40 Uhr

sorry @greenice, was denn nun, einmal schreibst du:

und der BRV an dem Tag nicht anwesend war und nun: waren wir komplett. BRV, stv.BRV und ein Mitglied

also waren doch alle 3 BRM beim Beschluss den Sozialplan zuzustimmen da und da hätte der anwesende BRV unterschreiben müssen. Es könnte jetzt von Seitens des AG Schritte unternommen werden da er dann evtl. unwirksam wäre. Aber ok, wo kein Kläger ist auch kein Angeklägter.

G
greenice

30.07.2010 um 17:22 Uhr

Noch einmal um es deutlich zu machen:

Die Sitzung nebst Beschlußfassung fand am 30.06.10 statt. Das eigentliche Papier (also der ausgearbeitete unterschriftsreife Sozialplan und Interessenausgleich) wurde einen Tag später vom stellvertrenden BRV und dem Geschäftsführer unterzeichnet. Sorry wenn das vorher verwirrend war.

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rainerw

30.07.2010 um 20:54 Uhr

@greenice Das Papier selber wurde durch den Stellvertreter unterzeichnet, da er an dem Tag gerade in einer Besprechung mit der GF war und so die Geschichte auf den Weg zu bringen. Es sind zwar keine Komplikationen zu erwarten, wir wollen jedoch Formfehler vermeiden....... .......und genau den habt hier gemacht. Nur weil der Stelli gerade mal bei der GF sitzt, hat er noch lange keine legimitation das Papier zu unterschreiben. Kurze Wege sind zwar gut und schön, so leben auch wir unsere BR arbeit, aber doch bitte im rechtlichen Rahmen. Und das gerade bei so einer gewichtigen Sache, was mitendscheidend sein wird über die weitere Zukunft und finanzielle Lage von Menschen. Seht zu das ihr das noch repariert kriegt, sollte der BRV nicht tatsächlich am Tage der Unterzeichnung rechtlich verhindert gewesen sein.

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