Erstellt am 30.07.2010 um 08:04 Uhr von pehoe
bei Verhinderung des BRV übernimmt die Funktion der Stellvertreter- also ist die Unterschrift gültig.
Erstellt am 30.07.2010 um 08:36 Uhr von BRVLH
wobei genau zu klären wäre, warum der BRV nicht da war. Wenn es sich um Verhinderungsfälle handelt, wie im BetrVG beschrieben dann ja, sonst nicht da nur der BRV unterzeichnen darf. Da müsst ihr genau aufpassen denn manche AG nutzen das aus weil sie genau wissen, das diese Vereinbarungen unwirksam sind.
Erstellt am 30.07.2010 um 08:41 Uhr von DrHouse
BRVLH,
kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wo steht das?.
Erstellt am 30.07.2010 um 09:43 Uhr von BRVLH
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen, § 77 Abs. 2 BetrVG. Beide Betriebspartner haben die Betriebsvereinbarung zu unterschreiben. Für den Betriebsrat tut dies der Betriebsratsvorsitzende. Kommt die Betriebsvereinbarung durch Spruch der Einigungsstelle zustande, wird sie vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnet, § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG.
Reicht das??
Gibt noch genug Beispiele im BetrVG bzw. auf Internetseiten.
Erstellt am 30.07.2010 um 10:11 Uhr von DocPille
@BRVLH
Ich würde mal lesen was Fitting dazu schreibt.
Er schreibt:Der Sozialplan bedarf der Schriftform.er ist vom Unternehmer und dem Vors.des BR(oder seinem Vertreter)zu unterschreiben.
Was passiert wenn der BRV längere Zeit krank ist,warten??
Erstellt am 30.07.2010 um 10:56 Uhr von Petrus
@Doc: Dann ist der BRV verhindert und der Stelli darf unterschreiben. Greenice hat aber was von Telearbeit erzählt. Und wenn der BRV an dem Tag gearbeitet hat - war er dann verhindert?
Erstellt am 30.07.2010 um 11:04 Uhr von BRVLH
omg,
wer lesen kann ist klar im Vorteil:
>wobei genau zu klären wäre, warum der BRV nicht da war. Wenn es sich um Verhinderungsfälle handelt, wie im BetrVG beschrieben dann ja,..
§ 26 Rn. 42 BetrVG (Fitting)
"Der stellvertr. Vors. übernimmt für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung des Vor. bzw. bei dessen Ausscheiden bis zu seiner Neuwahl dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten kraft Gesetz. Diese Stellung kann ihm durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht entzogen werden. Wohl aber kann der BR beschließen, dass im Einzelfall eine bestimmte Aufgabe bei Verhinderung des Vors. von einem anderen BRMitgl. erledigt wird."
Verhinderungsfälle laut BetrVG sind:
§ 25 Rn. 17 BetrVG (Fitting)
"Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das BRMitgl. vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben (zB wegen Urlaubs oder Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, während des Rechtsstreits über eine Kündigung des BRMitgl. (vgl. § 24 Rn. 15 f.; BAG 14.4.00 AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972)...
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine BRMitgl. führt zwar in der Regel, jedoch nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit des BRMitgl. und damit zu einer Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1. Das ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BAG 15.11.84 AP Nr. 2 zu § 25 BetrVG 1972 ..."
und nichts anders habe ich geschrieben, es kommt auf die Verhinderung an.
edit
@greenice
ändere mal deinen Beitrag und entferne das Häkchen bei max. 7 Antworten sonst kann hier keine mehr antworten.
Erstellt am 30.07.2010 um 12:39 Uhr von greenice
@ BRVLH : Hab ich gemacht
Erstellt am 30.07.2010 um 12:46 Uhr von peters
Angenommen, im Falle einer Kündigung berät der BR über den Fall unter der Leitung des Stellvertreters, weil der BRV in "Telearbeit" oder sonstwo arbeitet und demnach zwar nicht verfügbar aber "nicht rechtlich verhindert ist". Könnte dann entweder die Sitzung gar nicht stattfinden oder dürfte dann der Stellvertreter die Stellungnahme des BR nicht unterschreiben ???
Das würde heißen, dass - sofern die Frist für die Anhörung am gleichen Tag ausläuft - der BR nicht in der Lage wäre, eine ordnungsgemäße Stellungnahme fristgerecht abzugeben.
§25 behandelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern. Darum geht es aber in diesem Fall nicht.
Erstellt am 30.07.2010 um 13:14 Uhr von BRVLH
Was hat das mit Telearbeit zutun?? Nimmt der BRV nicht an BR-Sitzungen teil nur weil er außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers seine Tätigkeit verrichtet?
Aufgaben des BRV sind im § 26 BetrVG geregelt, genau unter der Rn. 21 (Fitting), also beruft er BR-Sitzung ein, legt er sie dann immer so, dass er nicht teilnehmen kann weil er "Telearbeit" verrichtet??
BR-Arbeit hat Vorrang vor der tatsächlichen Arbeitsleistung und ist nur im Verhinderungsfall nicht möglich.
@peters
ich geb dir Recht im § 25 geht es um die Ersatzmitglieder, wird bei Verhinderung des BRV kein Ersatzmitglied bei euch geladen?? Und dort im § 25 steht nun mal was eine Verhinderung ist.
Da es um die Einigung des Sozialplanes geht, kann dieses ja nur in einer BR-Sitzung statt finden mit Beschluss etc. Zu dieser Sitzung müssen alle Mitglieder eingeladen werden, wer nicht kann, weil Verhinderungsgründe vorliegen, wird durch ein Ersatzmitglied ersetzt. Wenn der BRV also verhindert ist, kann der stellvBRV diese Unterschrift leisten.
Erstellt am 30.07.2010 um 13:20 Uhr von Petrus
> Das würde heißen, dass - sofern die Frist für die Anhörung am gleichen Tag ausläuft - der
> BR nicht in der Lage wäre, eine ordnungsgemäße Stellungnahme fristgerecht abzugeben.
Unter der Prämisse, dass der BRV de jure nicht verhindert ist, könnte genau das der Fall sein. Denn der Stelli übernimmt nur bei Vorliegen einer Verhinderung die Aufgaben des BRV.
Erstellt am 30.07.2010 um 13:21 Uhr von greenice
Also bei der Beschlußfassung waren wir komplett. BRV, stv.BRV und ein Mitglied. Das Papier selber wurde durch den Stellvertreter unterzeichnet, da er an dem Tag gerade in einer Besprechung mit der GF war und so die Geschichte auf den Weg zu bringen. Es sind zwar keine Komplikationen zu erwarten, wir wollen jedoch Formfehler vermeiden.
Erstellt am 30.07.2010 um 13:40 Uhr von BRVLH
sorry @greenice,
was denn nun, einmal schreibst du:
>und der BRV an dem Tag nicht anwesend war
und nun:
>waren wir komplett. BRV, stv.BRV und ein Mitglied
also waren doch alle 3 BRM beim Beschluss den Sozialplan zuzustimmen da und da hätte der anwesende BRV unterschreiben müssen.
Es könnte jetzt von Seitens des AG Schritte unternommen werden da er dann evtl. unwirksam wäre. Aber ok, wo kein Kläger ist auch kein Angeklägter.
Erstellt am 30.07.2010 um 15:22 Uhr von greenice
Noch einmal um es deutlich zu machen:
Die Sitzung nebst Beschlußfassung fand am 30.06.10 statt. Das eigentliche Papier (also der ausgearbeitete unterschriftsreife Sozialplan und Interessenausgleich) wurde einen Tag später vom stellvertrenden BRV und dem Geschäftsführer unterzeichnet. Sorry wenn das vorher verwirrend war.
Erstellt am 30.07.2010 um 18:54 Uhr von rainerw
@greenice
Das Papier selber wurde durch den Stellvertreter unterzeichnet, da er an dem Tag gerade in einer Besprechung mit der GF war und so die Geschichte auf den Weg zu bringen. Es sind zwar keine Komplikationen zu erwarten, wir wollen jedoch Formfehler vermeiden.......
.......und genau den habt hier gemacht. Nur weil der Stelli gerade mal bei der GF sitzt, hat er noch lange keine legimitation das Papier zu unterschreiben. Kurze Wege sind zwar gut und schön, so leben auch wir unsere BR arbeit, aber doch bitte im rechtlichen Rahmen.
Und das gerade bei so einer gewichtigen Sache, was mitendscheidend sein wird über die weitere Zukunft und finanzielle Lage von Menschen. Seht zu das ihr das noch repariert kriegt, sollte der BRV nicht tatsächlich am Tage der Unterzeichnung rechtlich verhindert gewesen sein.