Erstellt am 29.07.2010 um 23:05 Uhr von Oluscha
§14 Absatz 2 TzBfG
Demzufolge ist eine befristete Wiedereinstellung nicht möglich. Zitat: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Wenn Interresse des BR an einer unbefristeten Einstellung besteht, könnte man einer befristeten Einstellung trotzdem zustimmen. Der AN kann später, wenn er denn will, Entfristungsklage einreichen.
Erstellt am 29.07.2010 um 23:23 Uhr von nathan
Vielen Dank für die zügige und sehr hilfreiche Antwort
Erstellt am 30.07.2010 um 03:26 Uhr von DonJohnson
Oluscha, bitte lese § 14 Abs 2 Satz 2 noch mal ganz genau... ;-)))
nathan
Um das beantworten zu können brauchen wir nähere Infos!
Erstellt am 30.07.2010 um 07:19 Uhr von pitsieben
@ nathan,
der Kollege könnte mit Sachgrund (Projektarbeit, Urlaubsvertretung u.s.w.) wieder befristet eingestellt werden.