Erstellt am 29.07.2010 um 08:09 Uhr von pitsieben
@ Calais,
lese bitte den § 38 BetrVG und die Kommentare von Däubler oder Fitting dazu. Dort wird alles zur Freistellung beschrieben.
Wenn es die MA-Zahlen zulassen, sollte sich der BRV schon für die volle Freistellung wählen lassen. Es kann aber auch ein anderes BRMtgl gewählt werden. Außerdem kann der BR auch die Freistellung auf mehrere BRMtgl aufteilen.
Erstellt am 29.07.2010 um 10:05 Uhr von Calaii
danke für die schnelle Antwort,
Calais
Erstellt am 29.07.2010 um 13:08 Uhr von betriebsfrosch
Hallo,
Es ist richtig, das alles im §38 BetrVG geregelt ist. Aber es kommt auch darauf an,
wie sehr du dein Amt als BR- Vorsitzender wichtig nimmst und wie viel MA ihr habt.
Bei uns sind es 270 MA und ich habe die erste Amtszeit als Vorsitzender ohne Freistellung verbracht. In den Sitzungen sind wir dann oft nur zum Abarbeiten der liegengebliebenen
Aufgaben gekommen. Einen richtigen Job als BR- V konnte ich jedoch nicht machen. Erst nach der Wiederwahl habe ich ( auch auf Druck der Kollegen im und außerhalb des BR )
eine Komplettfreistellung. Und ich muß sagen ENDLICH!!! Ich habe wider Erwarten sehr viel Arbeit und habe jetzt endlich Projekte wie eine BR- Zeitung und anderes in Angriff nehmen können. Zwar hat der AG heftig geschmollt hat sich aber nun beruhigt.
Auch von mir selbst ist viel Druck abgefallen. ( der Druck einen guten Job am Arbeitsplatz zu bringen und dann noch im BR ) Kurz um wenn du den Job als BR-V ernst nimmst, stell dich Frei!!