Erstellt am 28.07.2010 um 20:49 Uhr von nicoline
Hallo ratgeber,
Du hast Dir die Antwort eigentlich schon selbst gegeben: der BAT gilt bei Euch nicht mehr, im TV-Ä findet sich keine Begrenzung, also......
Es gilt aber das ArbZG!
Freundlichen Gruß, nicoline
Erstellt am 28.07.2010 um 21:29 Uhr von sueton
Hallo !
@nicoline
Das ArbZG fiel mir auch als erstes ein,aber unter § 5 Abs.3 wird für Krankenhäuser ja extra eine Ausnahme gemacht (ohne konkret zu werden).Bleibt eigentlich nur eine BV,falls es einen BR gibt?! (Medizin ist nicht meine Baustelle)
Erstellt am 28.07.2010 um 22:32 Uhr von nicoline
Hallo,
*aber unter § 5 Abs.3 wird für Krankenhäuser ja extra eine Ausnahme gemacht*
ja, was die Ruhezeit angeht, aber nicht auf die Anzahl der Rufbereitschaftsdienste bezogen.
§ 7 läßt auch noch Ausnahmen zu, so denn ein TV Öffnungsklauseln enthält und der TV-Ä enthält welche.
*Bleibt eigentlich nur eine BV,falls es einen BR gibt?*
Könnte man so sagen!
*(Medizin ist nicht meine Baustelle)*
Ist auch nicht viel anders als in anderen Fabriken ;-))
Erstellt am 29.07.2010 um 07:52 Uhr von galaxy
@ratgeber
da du TV-Ä/TDL gepostet hast, gehe ich davon aus, dass es bei euch in der Klinik einen BR oder PR gibt. Und der BR ist gemäß §87 BetrVG zu beteiligen:
Rechte des Betriebs-/Personalrates
- Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
- Mitbestimmung bei der Einführung, Konzeption, Planung und Änderung
von Rufbereitschaft, Mitbestimmung bei Rufbereitschaftsplänen
Insofern hat der BR, wenn er denn will, schon gute Gestaltungsmöglichkeiten was die Anzahl der RBD angeht.
Gruß
Galaxy