Erstellt am 27.07.2010 um 22:57 Uhr von DerAlteHeini
thunderbird
Ein Ausschluss aus dem BR setzt eine grobe Pflichtverletzung voraus. Das ist in deinem Fall mit Sicherheit nicht gegeben.
Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Betriebsrat können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Betriebsratsvorsitzende allein oder eine Minderheit des BR ist nicht Antragsberechtigt.
Erstellt am 27.07.2010 um 23:22 Uhr von thunderbird
Naja das komische ist ja jetzt ging ne Mail vom Vorsitzenden und dessen Stelli raus, nach dem Motto das Mitglied hatt sich das ausgedacht und der BRV hat wie gesagt nichts davon gewusst, im Anhang noch folgender Text: Da wir als BR ein derartiges Verhalten nicht tolerieren wollen, werden wir uns auf der nächsten Sitzung mit diesem Thema befassen und bei Vorliegen der Vorraussetzung (grobe Pflichtverletzung) ein Ausschlussverfahren gegenüber vorstehenden Mitglied anstreben....
???
Erstellt am 28.07.2010 um 00:11 Uhr von rainerw
@thunderbird
Der Einzigste der hier was machen könnte wäre der AG. Hat der Kollege diese Rundmail vom Arbeitsechner gemacht, ist ein AG bestimmt nicht erbaut davon wenn ein MA während seiner Arbeitszeit Gewekschaftsarbeit macht.
Der BR selber kann hier auch nichts machen, selbst wenn alle Mitglieder die Meinung des BRV unterstützen würden, da dies auch keine BR arbeit sondern wie oben schon erwähnt Gewekschaftsarbeit ist.
Soll der BRV doch mal genau schiftl. darlegen worin die grobe Pflichtverletzung besteht.
Erstellt am 28.07.2010 um 08:21 Uhr von rkoch
> Hat der Kollege diese Rundmail vom Arbeitsechner gemacht, ist ein AG bestimmt nicht erbaut davon wenn ein MA während seiner Arbeitszeit Gewerkschaftsarbeit macht.
Ob er erbaut ist oder nicht, das ist i.d.R. zulässig:
DKK zu §2 BetrVG:
Nach der vom BVerfG (14. 11. 95, a. a. O.) vertretenen Auffassung sind die gewerkschaftliche Werbung und Information im Betrieb während der Arbeitszeit im Rahmen der Koalitionsbetätigungsgarantie des Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls immer dann zulässig, wenn die gewerkschaftliche Betätigung, z. B. wegen ihres Zeitpunktes oder Umfangs, nicht zu erheblichen Störungen des Arbeitsablaufs führt. Das BVerfG (14. 11. 95, a. a. O.) hat festgestellt, dass die gewerkschaftliche Werbung Voraussetzung dafür sei, dass eine Gewerkschaft ihre in Art. 9 Abs. 3 genannten Aufgaben erfüllen könne. Durch Werbemaßnahmen würden der Fortbestand und die Verhandlungsstärke einer Gewerkschaft gesichert. Die mit Grundrechtsschutz versehene Mitgliederwerbung könne für den betrieblichen Bereich allein durch grundrechtlich geschützte Positionen des AG beschränkt werden. Es sei daher das Interesse des AN, während der Arbeitszeit gewerkschaftliche Werbung im Betrieb zu tätigen (Art. 9 Abs. 3 GG), gegen das Interesse des AG an einem ungestörten Arbeitsablauf und Betriebsfrieden (Art. 2 Abs. 1 GG) abzuwägen. Soweit der AG also keine nachhaltige Störung vom Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden darlegen kann, ist gewerkschaftliche Werbung auch während der Arbeitszeit grundsätzlich zulässig und stellt auch keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
Eine E-Mail derart relativ kurzen Inhalts wird weder beim Schreiben noch beim Lesen eine "erhebliche Störung des Betriebsablaufes" verursachen.
Ebenso an selber Stelle eine bejahung der Nutzung elektronischer Medien über eMail bis hin zur Möglichkeit der Errichtung (und Nutzung durch die AN) einer Gewerkschaftsseite im INTRAnet für gewerkschafliche Information und Werbung.
Soweit der BRV abstreitet eine derartige Äußerung gemacht zu haben hat das dennoch nichts mit der potentiellen Faktenlage zu tun. Soweit die gemachte Aussage (AG plant Kündigung TV) nicht wahrheitsgemäß ist, ist es für den AG ein leichtes auf dem selben Weg ein Dementi abzugeben. So weit er das nicht tut würde ich annehmen, das er tatsächlich die Absicht hat den TV zu kündigen. Was die Kollegen von der Sache halten, sollen sie IMHO selbst entscheiden. Die Mitgliederwerbung vor dem (potentiellen) Hintergrund einer TV-Kündigung sehe ich als unproblematisch an.
Insofern stellt die eMail des BRV in Bezug auf das Amtsenthebungsverfahren eine schlimmere Sache dar (wenn auch immer noch keine grobe Pflichtverletzung) als die eMail des BRM. Ich würde sagen: Betriebsversammlung mit öffentlicher Aussprache :-)