Greift § 616 BGB ?
Hallo in die Runde ! Greift der § 616 BGB bei einem Gütetermin bei Gericht in EIGENER Sache ? VG Gerti
Community-Antworten (1)
10.08.2021 um 13:08 Uhr
"Öffentliche Pflichten, Vorladungen
Die Wahrnehmung amtlicher Termine kann ebenfalls zu einem persönlichen Hinderungsgrund führen, beispielsweise, wenn die/der Beschäftigte einer gerichtlichen oder behördlichen Vorladung während der Arbeitszeit nachkommen muss. Handelt es sich bei dem behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren jedoch um eine private Angelegenheit des Beschäftigten bzw. dient das Verfahren der Durchsetzung seiner eigenen Rechte, ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann gegeben, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin angeordnet hat. Das gleiche gilt für einen gegen den Arbeitgeber geführten arbeitsgerichtlichen Prozess."
geklaut von Verdi b+b
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