Erstellt am 25.07.2010 um 15:44 Uhr von Wetzlaf
Strietzel
Wenn der AN wieder gesund ist und arbeiten kann. Vielleicht kann er mit einem Modell einsteigen.
Warum ihr ihm als BR Steine in den Weg legen wollt, kann ich nicht nachvollziehen.
Erstellt am 25.07.2010 um 15:59 Uhr von pfeilenbogen
Strietzel
Schlaganfall, das hörst sich si an als ob möglicher weise der Koll. dann innerhalb der letzten 12 Monate gleich/ mehr als 6 Wochen / 42 Tage krnak war. Es werden ALLE Tage gezählt welche in die Arbeitsunfähogkeit fallen. Also auch arbeitsfreo Tage wie Samstage/ Sonntage/ Feiertage. Dann wäre der § 84 Abs. 2 SGB IX zu beachten und anzuwenden.
Weiter spricht Schlaganfall nach einer Maßßname welche man als "Hamburger Modell" kennt. Also stufenweise Wiedereingliederung. § 74 SGB V.
Dieses alles zu prüfen und ggf. notwendiges anzuregen/ zu veranlassen ist Sache des BR
http://www.personalabteilung.hu-berlin.de/themen-a-z/referat-iii-b/wiedereingliederung
Wetzlaf, wo siehts Du hier etwas von Steine in den Weg legen. Hier ist vielmehr eine wichtige Aufgabe des BR
Erstellt am 25.07.2010 um 16:02 Uhr von Strietzel
@Wetzlaf
Es geht hier nicht darum einem MA Steine in den Weg zu legen.
Warum sollte ein BR das wollen???
Du hast da etwas falsch verstanden oder interpretiert.
Es geht um die Gesundheit des MA. Und wir reden hier von einem Schlaganfall!!
Aber danke für deinen Hinweis
Erstellt am 25.07.2010 um 16:05 Uhr von Wetzlaf
Strietzel
Ich habe das schon richtig verstanden.
Der MA möchte wieder Schicht arbeiten. Der Arbeitgeber ist scheinbar einverstanden.
Und der BR schießt über das Ziel und seine Zuständigkeit hinaus.
Erst wenn der MA sagt, ich kann so nicht und der Arbeitgeber bockt und der MA euch um Hilfe bittet, erst dann seid ihr im Spiel.
Erstellt am 25.07.2010 um 16:14 Uhr von pfeilenbogen
Strietzel
Du/ Ihr denkt schon richtig. Also, erst einmal prüfen, trifft § 94 Abs, 2 SGB IX zu? Wird er beachte? Letztlich hat der BR auch das Thema "Gesundheitsschutz" und hier kann dann auch das vertiefende Gespräch mit dem AN zugehören. Denn oftmals erkennen die AN Tragweiten nicht. Lehnt ein AN ein sinnhafte Maßnahme nach § 84 Abs. 2 SGB IX ab, welche z.B. das "Hamburger Modell" kennt. Also stufenweise Wiedereingliederung. § 74 SGB V sein kann. könnte er sehr schlechte Karten haben, wenn ein AG später ein Kündigung aus Gesundheitsgründen oder auch weil er in Folge des Schlaganfalles seine Leistung nicht mehr bringen kann kündigt. So auch schon die Gerichte.
Sogar die Anlehnung einer notwenigen REHA nach einem Schlaganfall kann eine solche Folge haben.
Erstellt am 25.07.2010 um 17:37 Uhr von Wetzlaf
Ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung was den Einsatz im Schichtbetrieb betrifft zum Schutze des MA erforderlich oder sinnvoll?
Es geht einzig und alleine um diese Äusserung.
Und so etwas zu fordern gehört NICHT zu den Aufgaben des BR.
Erstellt am 26.07.2010 um 08:16 Uhr von rkoch
> In unserem Unternehmen wird in 2 Schichten a12 Std. gearbeitet.
Hab ich was übersehen oder hat hier immer noch keiner "mehr als 10 Stunden darf man nicht arbeiten" geschrien?
@Strietzel
Ich will Euch nicht unterstellen das ihr das ArbZG nicht kennt, aber mich würde schon interessieren, wie ihr auf 12 Stunden AZ/Schicht kommt...
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Sondergenehmigung der Regierung? 2 Stunden Pause / Schicht?
BTW: Editierte bitte Deine Frage und nimm den Haken bei "Nur 7 Antworten" raus, dann benutze den Knopf "Neue Antwort" unten..... Bitte nicht die Antwort in Deine Frage schreiben.