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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

"Außerordentliche Sitzung"???

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Plumperquatsch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Bei uns gibt es immer mal wieder "Außerordentliche Sitzungen", die von der BRV spontan einberufen werden. Da ich relativ neu im BR bin, würde mich interessieren mit welcher gesetzlichen Grundlage diese "außerordentlichen Sitzungen" einberufen werden dürfen. Ich kann da im BetrVG nichts finden. Im letzten Fall sind zum Beispiel auch nicht alle Mitglieder "einberufen" worden, es waren noch Ersatzmitglieder vor Ort, denen nicht Bescheid gesagt wurde. Es gab weder eine vernünftige Einladung, noch eine Tagesordnung - Es wurde auch ein Beschluss gefasst - ist der gültig?

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Community-Antworten (5)

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Wetzlaf

25.07.2010 um 17:46 Uhr

Plumperquatsch Wenn es nötig ist gibt es eine kurzfristige Sitzung. Allerdings auch mit Ersatzmitgliedern, Einladung und Tagesordnung. Welcher Beschluß gefällt dir nicht?

P
Plumperquatsch

25.07.2010 um 21:07 Uhr

Danke erstmal für die schnelle Antwort. Es geht nicht um den Inhalt dieses Beschlusses, sondern darum, dass er auf dieser "außerordentlichen" Sitzung ohne Ersatzmitglieder, Tagesordnung und Einladung gefasst worden ist. Es ging um ein Thema, über das schon vorab im Gesamtgremium heiß diskutiert wurde, und so wurde im kleinen Kreis entschieden... Wollte nur wissen, wie es da rechtlich aussieht...

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ridgeback

25.07.2010 um 21:14 Uhr

@Plumperquatsch, unterlaufen dem BRV Fehler, weil ein teilnahmeberechtigtes BRM oder ein zu ladendes EBRM nicht geladen wurde, führen diese immer zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

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DerAlteHeini

25.07.2010 um 22:09 Uhr

Plumperquatsch Nicht nur das Einladen falscher Mitglieder bzw. das nicht einladen von Teilnahmeberechtigten, führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses, sondern auch eine fehlende Einladung und/oder der Tagesordnung.

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ridgeback

25.07.2010 um 22:17 Uhr

@DerAlteHeini, Nicht nur das Einladen falscher ....sondern auch eine fehlende Einladung und/oder der Tagesordnung. Widerspruch, weil heilbar. Wurde die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung anberaumt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden. Das wurde vom BAG schon 1988 entschieden.

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