Voraussetzungen für die Neuwahl eines Betriebsrats
Vor gut einem Jahr wurde in unserm Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt: Mit 9 BR-Mitgliedern und 2 Nachrückern. Zur Wahl standen auf einer Liste 23 Kandidaten, die alle Stimmen erhalten haben. Vier wollen wegen Streitigkeiten im Gremium ihr Mandat aufgeben und zurücktreten. Ist eine Neuwahl möglich bzw. erforderlich oder kann das Gremium mit Personen "aufgefüllt" werden, die zwar Stimmen bekommen haben, aber nicht als Nachrücker benannt worden sind?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Community-Antworten (13)
24.07.2010 um 23:07 Uhr
Frankfurter Jeder der auch nur eine Stimme erhalten hat kann nachrücken.
25.07.2010 um 00:42 Uhr
Frankfurter, Mit 9 BR-Mitgliedern und 2 Nachrückern Wer hat bestimmt/gesagt/benannt, dass es 2 "Nachrücker"gibt?
Zur Wahl standen auf +++einer+++ Liste 23 Kandidaten, die alle Stimmen erhalten haben Bei diesem Sachverhalt gibt es 14 potentielle "Nachrücker"!!!
*Ist eine Neuwahl möglich bzw. erforderlich * NEIN! Neuwahlen wären, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erst dann erforderlich, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist! Ihr habt 14, im Wort: VIERZEHN Ersatzmitglieder!!!
oder kann das Gremium mit Personen "aufgefüllt" werden, die zwar Stimmen bekommen haben, aber nicht als Nachrücker benannt worden sind?
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 25 BetrVG, 1. Allgemeine Grundsätze
Die Ersatzmitglieder rücken – ggf. unter Berücksichtigung der Mindestquote – in der sich aus der Vorschlagsliste (bei Verhältniswahl) bzw. der erreichten Stimmenzahl (bei Mehrheitswahl) ergebenden Reihenfolge für verhinderte oder ausgeschiedene BR-Mitglieder in den BR nach (vgl. hierzu Rn. 26 ff.). Diese sich aus der Vorschlagsliste bzw. der erreichten Stimmenzahl ergebende Reihenfolge ist zwingend mit der Maßgabe, dass das »erste« Ersatzmitglied stets vor dem nachfolgenden anstelle verhinderter oder ausgeschiedener BR-Mitglieder dem BR angehört (vgl. BAG 17. 1. 79, 6. 9. 79, AP Nrn. 5, 7 zu § 15 KSchG 1969; Fitting, Rn. 3; GK-Oetker, Rn. 5).
Es würde mich wirklich interessieren, was "benannte Nachrücker" sind und wer die benannt hat!
25.07.2010 um 01:03 Uhr
nicoline na wenn das mal keine vergebene Liebesmühe war;-))
25.07.2010 um 13:41 Uhr
nicoline
Beri nur 1 Liste = Persönlichkeitswahl. Also braucht jeder mindestens 1 Stimme. Doch wenn jeder Kandidat sich selbst gewählt hat sollte dieses gegeben sein.
Dann kann man nur hoffen das der WV einen richtigen und kommpletten Losentscheid über alle gewählte mit gleicher Stimmenanzahl gemachte hat. Um so die Reihenfolge der Nachrücker zu klären und festzulegen. Denn dieses gehört zwingend zur Wahl, da erst nach erfolgtem Losentscheid der Wahlvorgang beendet ist.
Bei diese Grundfragestellung kann man dieses aber berechtigt anzweifeln :-((
25.07.2010 um 14:04 Uhr
Zur Wahl standen auf einer Liste 23 Kandidaten, die alle Stimmen erhalten haben. Wo siehst du da, das überhaupt gelost werden mußte und bist du dir sicher ob dem was du geschrieben hast?
Und woher weißt du, dass Frankfurter im WV war?
Fragen über Fragen
25.07.2010 um 14:24 Uhr
DonJohnson
Es geht um die Reihenfolge der Nachrücker (EBRM). Auch hier muss ja bei Stimmengleichheit per Losentscheid die Reihenfolge festgestellt werden.
9er BR = Kandidaten 1-9 mit den meisten Stimmen in der entsprechenden Reihenfolgen.
Nachrücker (EBRM) = Kandidaten 10-23 sofern je mindesten 1 Stimme. Dann aber auch die in der Reihenfolge nach Stimmenanzahl. Bei Stimmengleichheit Losentscheid um die Reihenfolge/ Plätze der Nachrücker (EBRM) zu ermittel.
Denn wenn z.B. diese Koll alle nur 1 Stimme hätten, könnten sie ja nicht alle der 1 Nachrücker (EBRM) sein.
Einverstanden.
nicoline hat das Nachrücken bei Listenwahl angesprochen. Bei nur einer Liste ist es aber Persönlichkeitswahl.
Der Losentscheid muss zwingend, denn nur sieht es das Gesetz vor und es gibt auch dazu Urteile unmittelbar nach der Stimmauszählung erfolgen, erst dann ist der Wahlvorgang abgeschlossen.
Nur darauf habe ich hingewiesen. Mehr nicht. So wie Frankfurter schreibt kann man vermuten, dass hier kein kompletter Losentscheid durchgeführt wurde. Denn sonst würde er nicht von 2 Nahcrückern reden.
25.07.2010 um 15:04 Uhr
Erstens steht davon nichts aber auch gar ncihts in dem Szenario.. und zweitens Selbst wenn hätte das keine Auswirkung!
25.07.2010 um 20:44 Uhr
pfeilenbogen, Beri nur 1 Liste = Persönlichkeitswahl Ach was!
Es geht um die Reihenfolge der Nachrücker (EBRM). In der Frage von Frankfurter??
nicoline hat das Nachrücken bei Listenwahl angesprochen. Bei nur einer Liste ist es aber Persönlichkeitswahl. Bitte erkläre mir, wo in meinem Antworttext ich die Persönlichkeitswahl nicht beachtet habe!
und zweitens Selbst wenn hätte das keine Auswirkung! Genau so ist es!!!!! Wenn Kandidat 10 - 23 jeweils 1 Stimme bekommen hat und das Losverfahren darüber entschieden hätte, wer an welcher Stelle steht in der Reihenfolge 10 - 23, bleibt es bei 14 potentiellen Ersatzmitgliedern bei einer Persönlichkeitswahl, die alle erst ihr Amt niederlegen müssten, um Neuwahlen => DARUM GING ES IN FRANKFURTERS FRAGE erforderlich zu machen.
So wie Frankfurter schreibt kann man vermuten, dass hier kein kompletter Losentscheid durchgeführt wurde. Das finde ich eine sehr gewagte und wie Du ganz richtig sagst: Vermutung.
- das es überhaupt einen Losentscheid gegeben hat!
- dass Du so etwas aus dem Geschriebenen herausliest!
Denn sonst würde er nicht von 2 Nahcrückern reden. Da gibt es ganz sicher auch noch andere Gründe, die dazu führen können, von 2 Nachrückern zu reden.
26.07.2010 um 11:26 Uhr
@Wetzlaf, pfeilenbogen
Jeder der auch nur eine Stimme erhalten hat kann nachrücken. Persönlichkeitswahl. Also braucht jeder mindestens 1 Stimme
Woher habt Ihr diese Weisheit? Ersatzmitglieder sind ALLE nicht gewählten Wahlbewerber. Ich habe nirgends einen Hinweis gefunden, das Wahlbewerber die nicht mindestens eine Stimme erhalten haben KEINE Ersatzmitglieder wären....
Falls Ihr einen Kommentar, etc. habt aus dem dieses hervorgeht würde mich dieser schon interessieren, ich habe nichts gefunden. Tanzbär hat damals als ich diese Frage schon einmal aufgeworfen habe auch nichts gefunden.....
26.07.2010 um 14:45 Uhr
rkoch Wer bei einer Wahl keine Stimme bekommt wurde nciht gewählt, kann also auch kein EBRM werden ;-)))
26.07.2010 um 18:03 Uhr
@ DJ
Jetzt beißt sich die Schlange in den Schwanz: Wer aufgestellt aber nicht gewählt ist, ist EBRM.... Nicht gewählter als nicht gewählt gibt es nicht.
26.07.2010 um 18:12 Uhr
@rkoch Koch ne Ingwer-Möhren-Suppe :-)) oder lese im Fitting 24. Aufl WO §22 RN 8 hier zB ... Kein Ersatzmitglied ist der nichtgewählte Bewerber, auf den überhaupt keine Stimme entfallen ist.
27.07.2010 um 10:23 Uhr
Danke Immie!
Es gibt also doch einen Kommentar der das so darstellt. Witzigerweise bezieht sich Fitting dabei auf DKK, doch DKK hat den entsprechenden Kommentar anscheinend gelöscht, zumindest kann ich nichts entsprechendes finden. Weiter kommentieren beide, das "Wenn weniger Wahlbewerber eine Stimme erhalten, als BR-Sitze zu verteilen sind usw." und beziehen sich dabei als Quelle gegenseitig aufeinander...... Den entsprechenden Kommentar findet man auch bei Fitting zu §25 BetrVG. Aber NUR bei Fitting. Alle anderen mit vorliegenden Kommentare sagen dazu gar nichts. Vermutlich ist das so selbstverständlich das es gar nicht erwähnt werden muss. Nun, in der Praxis dürfte dieser Fall ohnehin selten vorkommen.
Mal abwarten ob dieser Kommentar in späteren Auflagen ganz verschwindet... Der pure Gesetzestext zumindest weiß nichts davon, das ein Wahlbewerber ohne Stimme nicht gewählt sein soll (obwohl es zugegebenermaßen absolut logisch ist so zu denken)....
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