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Mitbestimmung bei Werksverträglern

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luciano
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir haben einige externe Werksverträgler im Hause. Teilweise sind diese sogar mehrere Monate oder sogar 1-2 Jahre bei uns. Haben wir ( vielleicht abhängig von der Dauer) laut §99 BetrVG ein Recht auf Mitbestimmung bzw. auf eine Anhörung ?

Grüße luciano

882010

Community-Antworten (10)

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ridgeback

23.07.2010 um 10:01 Uhr

luciano, **externe Werksverträgler ** kommt darauf an. Unterliegen diese dem Weisungsrecht eurem AG, ja. Wenn der Vertragsarbeitgeber mit dem drittbezogenen Personaleinsatz eigene Betriebszwecke verfolgt, nein.

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rainerw

23.07.2010 um 10:37 Uhr

@ridgeback Weisungsrecht bei Werksverträgler, hab ich was verpasst, oder bin ich noch im Tiefschlaf?

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ridgeback

23.07.2010 um 10:43 Uhr

@rainerw, ..alles schon erlebt. Verdeckte Leiharbeit.

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Petrus

23.07.2010 um 11:05 Uhr

@ridgeback: Das verdeckte Leiharbeit per Werkvertrag durchaus üblich ist, ist nichts neues. Aber dieses Konstrukt wählt man ja in der Regel, um die Mitbestimmung des BR zu umgehen (meine Erfahrung). Und dass es dann offiziell kein Weisungsrecht gibt, ist doppelt und dreifach schriftlich festgehalten. Da ruft der Projektleiter des Dienstberechtigten den Teamleiter des Dienstverpflichtetete an und bittet ihn, dass dieser seinen ArbN anruft, um ihm einen neuen Teilauftrag mitzuteilen. Weil das natürlich allen zu blöd ist, erteilt der Teamleiter seinem MA die Vollmacht, diesbezügliche Bitten des Dienstberechtigten mündlich entgegenzunehmen - naürlich mit der schriftlichen Verpflichtung, diesen Bitten erst nach Rücksprache mit ihm nachzukommen. Die Rücksprache besteht dann aus zwei Worten: Mach mal!

@luciano: Wenn es euch gelingt nachzuweisen, dass es AÜ ist, seid ihr in der Mitbestimmung. Sonst stehen euch nur Inforechte nach §80(2) BetrVG zu.

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ridgeback

23.07.2010 um 11:11 Uhr

@Petrus, das ist das Problem.

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rainerw

23.07.2010 um 11:19 Uhr

@ridgeback .... na denn. Ich denke das kommt überall fast täglich vor das dieser Versuch gestartet wird. Da kann ich ja weiter schlummern.

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pirat

23.07.2010 um 11:39 Uhr

@luciano, ergänzend zu meinen Vorschreibern... bei ( Schein)Werksverträgen geht es nicht nur um Weisungsrecht. Scheinwerkvertrag vs Arbeitnehmerüberlassung, hier mal eine Hitliste zum besseren Verständnis...

Ahoi rainerw, Schlummertaste!? .-)

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rainerw

23.07.2010 um 12:08 Uhr

@pirat Ich muß ja mit meinem Kopf die Tastertur schützen damit sie nicht geentert wird. Nie nicht würde ich schlafen.

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Petrus

23.07.2010 um 12:25 Uhr

@pirat: Und gegen all die Punkte in der Hitliste gibt es rechtssichere "Lösungen", die die beteiligten Firmen in aller Regel genau kennen. Es soll Großkonzerne (mit entsprechend starken BR) geben, die "Werkverträgler" über Jahre beschäftigen. Der BR ist machtlos, selbst wenn die eigenen MA in Kurzsrbeit gehen, während die "Fremdleister" noch Überstunden schrubben...

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rainerw

23.07.2010 um 12:45 Uhr

Ein starker BR aber würde sowas schriftl. Regel. Wir haben dies Langzeitler per Werksvertrag zugelassen, weil wir diese niedrige Lohngruppe festen Stamm nicht zumuten wollten. Hast Du einmal die Lohnguppe 2 irgendwo drin, schleicht sie sich auch in anderen Bereichen ein. So fängt es bei unseren Festen erst bei der Lohngruppe 3 an. Die Kommesionierer dürfen bei uns auch nur tätig sein wenn bei uns auch gearbeitet wird. Und das der örtl. BR darauf achtet das auch Fremdfirmen auf dem Gelände nicht gegen das ArbzG. verstossen versteht sich von selbst.

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