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Freistellung

C
CVplondi
Jan 2018 bearbeitet

ich bin ein freigestelltes BR-Mitglied nun geh ich im August in den Urlaub. Der BR hat beschlossen das in den zwei Wochen zwei andere BR-Mitglieder meine Arbeit von täglich 8 std übernehmen. nun sagt der AG das es nicht gehen würde, bei einem bestimmten Mitglied aber nur. Gilt hier nicht §37 oder §38??????????

7.05807

Community-Antworten (7)

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ridgeback

21.07.2010 um 10:00 Uhr

BAG Beschluss vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96 Thema Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Leitsatz Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Februar 1996 - 4 TaBV 3 u. 6/95 wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen!

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rkoch

21.07.2010 um 10:02 Uhr

Juhuuuu... CVplondi ist endlich ordentlich freigestellt :-) BTW: Hast Du vorher nicht weniger als 8h/Tag gearbeitet? Klang immer so....

Die Freistellung gilt zunächst nur für Dich und wird bei Verhinderung Deinerseits nicht auf das EBRM (das sowieso nicht, wenn dann nur auf ein BRM) übertragen. Ihr habt allerdings definitiv Anspruch auf eine Ersatzfreistellung. Die Modalitäten könnt ihr z.B. in Eurer GO regeln. Soweit ihr bislang die Frage der Ersatzfreistellungen nicht geklärt habt, müsst ihr erneut über das/die freizustellende/-n Mitglied/-er beschließen und neu wählen.

DKK sagt dazu: Ist ein freigestelltes BR-Mitglied verhindert oder scheidet es endgültig aus dem BR aus, rückt das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 nur in die Rechtsstellung als BR-Mitglied nach, ohne jedoch automatisch freigestellt zu werden. Der BR hat in diesen Fällen Anspruch auf Ersatzfreistellung eines anderen BR-Mitglieds. Erfolgte die Freistellung auf Grund einer Mehrheitswahl, hat der BR über die Ersatzfreistellung nach Abs. 2 erneut abzustimmen, es sei denn, er hat die analoge Anwendung des § 25 beschlossen und für den Fall der Verhinderung bzw. des Ausscheidens, der Amtsniederlegung oder Abberufung Ersatzmitglieder gewählt. In diesem Fall erfolgt das Nachrücken bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmenzahlen. Wurden die Freizustellenden dagegen in Verhältniswahl gewählt, erfolgt das Nachrücken aus der Vorschlagsliste, der das freigestellte BR-Mitglied angehört hat. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, ist nach § 25 Abs. 2 das nunmehr freizustellende Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die die nächste Freistellung entfallen wäre.

Ich empfehle Euch mal einen Kommentar anzuschaffen und dort nachzulesen, ist echt lehrhaft und die Kommentierungen gehen i.d.R. auf Spezialfälle ein, die hier den Rahmen sprengen würden.

Edit: Das von ridgeback zitierte Urteil kannte ich nicht und widerspricht IMHO dem Kommentar von DKK... Interesant wäre mal den Volltext nachzulesen. EDIT: DKK kommentiert weiter vorne: Ist ein freigestelltes BR-Mitglied zeitweilig verhindert, hat der BR, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, Anspruch auf Ersatzfreistellung eines anderen BR-Mitglieds. Für die Erforderlichkeit einer Ersatzfreistellung sind neben der Dauer der individuellen Verhinderung und der Zahl der Freigestellten auch Art, Organisation, Schichtsystem sowie die räumliche Lage der Betriebsstätten von Bedeutung... etc.

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ridgeback

21.07.2010 um 10:09 Uhr

rkoch, bitte schön. BAG Beschluss vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96 Entscheidungsstichwort: Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Leitsatz Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung. Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Februar 1996 - 4 TaBV 3 u. 6/95 wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Normenkette BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Verfahrensgang LAG Berlin (Beschluss vom 09.02.1996; Aktenzeichen 4 TaBV 6/95) ArbG Berlin (Beschluss vom 29.03.1995; Aktenzeichen 1 BV 460/94) Tatbestand A. Die Beteiligten streiten über die Ersatzfreistellung weiterer Betriebsratsmitglieder für den Fall einer zeitweiligen Verhinderung der freigestellten Mitglieder des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin betreibt ein Kaufhaus, in dem ca. 735 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat gehören 11 Mitglieder an. Die ihm zustehenden Freistellungen hat der Betriebsrat auf drei seiner Mitglieder aufgeteilt. Neben der Betriebsratsvorsitzenden sind die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zu 2/5 und ein weiteres Betriebsratsmitglied zu 3/5 von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit. Der Betriebsrat beschloß am 6. Januar 1994 Ersatzfreistellungen für zwei seiner Mitglieder im Fall einer vorübergehenden Abwesenheit der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Die Ersatzfreistellungen waren vorgesehen bei Urlaub über drei Tage ab dem ersten Tag, bei einem Seminar über drei Tage ab dem ersten Tag und bei Krankheit ab dem vierten Tag. Eine Einigung mit der Arbeitgeberin kam nicht zustande. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Erforderlichkeit einer Ersatzfreistellung im Fall einer zeitweiligen Verhinderung freigestellter Betriebsratsmitglieder werde nach § 38 Abs. 1 BetrVG vermutet und müsse nicht dargelegt werden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, daß er berechtigt ist, entsprechend § 38 BetrVG nach Beratung mit dem Arbeitgeber aus seiner Mitte vorab und generell auch Mitglieder für Ersatzfreistellungen zu wählen und daß er demgemäß berechtigt ist, im Fall der unverschuldeten Abwesenheit eines regulär gem. § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds bei Urlaub über drei Tage ab dem ersten Tag, bei Seminarteilnahme über drei Tage ab dem ersten Tag und bei Arbeitsunfähigkeit ab dem vierten Tag die Ersatzfreistellung der gem. § 38 BetrVG gewählten Ersatzmitglieder ohne weitere Beschlußfassung und Begründung vorzunehmen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß der Betriebsrat bei Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt ist, nach - möglichst - vorheriger Mitteilung an den Arbeitgeber ohne näheren Nachweis der Erforderlichkeit eine Ersatzfreistellung zu beschließen und zwar in den Fällen: Bei Urlaub über drei Tage ab dem ersten Tag, bei Seminarteilnahme über drei Tage ab dem ersten Tag, bei Arbeitsunfähigkeit ab dem vierten Tag. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluß abgeändert und den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen zuletzt im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Entscheidungsgründe B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Der Betriebsrat hat ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit keinen Anspruch auf eine pauschale Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder bei einer zeitweiligen Verhinderung der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mitglieder des Betriebsrats.

  1. Der Anspruch des Betriebsrats folgt nicht aus § 38 Abs. 1 BetrVG. Die dem Betriebsrat nach dieser Vorschrift zustehenden Freistellungen hat die Arbeitgeberin erfüllt. Die zeitweilige Verhinderung der freigestellten Betriebsratsmitglieder infolge einer urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingten Abwesenheit führt nicht zu einem zeitweisen Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststaffel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt trotz einer vorübergehenden Verhinderung die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erhalten (BAG Beschluß vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972 (demn.), zu B 1 der Gründe, m.w.N.). Ersatzweise Freistellungen stehen dem Betriebsrat ebenso wie zusätzliche Freistellungen nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 26/72 - AP Nr. 1 zu § 38 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 12. Februar 1997, aaO).
  2. Der Betriebsrat kann zwar seinen Anspruch auf ersatzweise Freistellung bei Verhinderung der freigestellten Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 2 BetrVG stützen. Doch bedarf es dazu der konkreten Darlegung der Erforderlichkeit einer pauschalen Ersatzfreistellung. Dazu muß der Betriebsrat hinreichend Gründe anführen, daß für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben konkrete Arbeitsbefreiungen einer oder mehrerer seiner Mitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichend sind und welche Gründe die pauschale Ersatzfreistellung auch für die Dauer der Amtsperiode fordern.
  3. Zur Begründung seines Ersatzfreistellungsbedarfs kann sich der Betriebsrat nicht darauf berufen, daß § 38 Abs. 1 BetrVG im Umfang der zeitlichen Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds einen entsprechenden Freistellungsbedarf vermutet. § 38 Abs. 1 BetrVG enthält keine den § 37 Abs. 2 BetrVG verdrängende Sonderregelung, sondern pauschaliert den Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Mitglieder ohne eine einzelfallbezogene Darlegung der Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung. Bei der Freistellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung regelmäßig Betriebsratsarbeit im Umfang der Arbeitszeit eines oder mehrerer vollzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder anfällt (BAG Beschluß vom 12. Februar 1997, aaO). Die dazu notwendige Pauschalierung berücksichtigt notwendigerweise die für den Gesetzgeber absehbaren urlaubs-, krankheits- und schulungsbedingten Abwesenheitszeiten der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Der Betriebsrat kann aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertung nicht erwarten, daß für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben an jedem Arbeitstag die der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG entsprechende Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder für die Durchführung gesetzlicher Aufgabenstellungen des Betriebsrats zur Verfügung steht. Vielmehr ist er bei zeitweiliger Abwesenheit freigestellter Betriebsratsmitglieder gehalten, die von ihnen zu erledigenden Betriebsratsaufgaben von den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats wahrnehmen zu lassen, soweit das nach Art und Umfang der Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist. Gerade in Fällen einer längeren Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds liegt es nahe, daß die übrigen Betriebsratsmitglieder in verstärktem Umfang für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben herangezogen werden. Erst wenn die geschuldeten Aufgaben auch dann nicht erfüllt werden können, kommt eine weitere Freistellung wegen des nunmehr konkret bestehenden Bedarfs in Betracht. Unterschriften Dörner, Schmidt, Bepler, Straub, Nottelmann
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rkoch

21.07.2010 um 10:17 Uhr

@ridgeback

Danke, hab ich zwischenzeitlich auch gefunden... Interessanterweise ist das Urteil sogar in der Urteilssammlung der CD von DKK. Allerdings finde ich es witzig, das DKK bei dem Kommentar unter Rn. 57 (Titel: Verfahren bei Ersatzfreistellungen) nicht zumindest auf das vorher unter Rn. 23 ff. gesagte verweist. Insofern kann man, wenn man den Kommentar nicht komplett liest, auf eine falsche Meinung kommen. Ist schon a bisserl schwach :-/ .....

Aber gut das Du den Kommentar zitiert hast, so hat CVplondi gleich eine "offizielle" Darstellung für seinen Fall :-)

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ridgeback

21.07.2010 um 10:22 Uhr

@rkoch, auch Däubler ist nicht perfeckt. ;-)

P
pfeilenbogen

21.07.2010 um 15:22 Uhr

rkoch

...nicht auf das EBRM (das sowieso nicht, wenn dann nur auf ein BRM) .... Das EBRM ist in der Zeit des nachrückens, übrigen ist dieses die gesammte Zeit der Verhinderung (z.B. Urlaub / Krnak usw.) ein BRM mit allen Rechten und Pflichten, denn es gibt keine BRM 1 und 2 Klasse.

In diesem Zusammenhang: LAG Düsseldorf - Beginn des Sonderkündigungsschutzes für nachrückende Ersatzmitglieder des Betriebsrats LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010 - 16 Sa 59/10 (ArbG Wuppertal 24.11.2009 – 7 Ca 1658/09), BeckRS 2010, 70501


Da man keine Neue Antwort mehr einstellen kann, hier diese: rkoch

Stimmt es ging um die Frage "Freistellung". Doch auch dann war der Teil in der Klammen nicht ganz OK :-)

R
rkoch

21.07.2010 um 15:45 Uhr

@pfeifenbogen

Das EBRM übernimmt aber nicht automatisch die Freistellung des BRM das er vertritt. Und um etwas anderes geht es hier nicht. Ein EBRM kann faktisch nicht zum freigestellten BRM werden, es sei denn es rückt endgültig nach und wird dann in die Freistellung gewählt.

NB: Ich bin tatsächlich irrtümlich davon ausgegangen das das EBRM die Freistellung wahrnehmen soll - CVplondi schreibt aber, das zwei andere BRM "seine BR-Arbeit von 8h übernehmen sollen", quasi zwei ansonsten (anscheinend) nicht freigestellte BRM sollen in Teilfreistellung ihre Urlaubsvertretung machen, nicht das EBRM. Aber das ändert grundsätzlich auch nichts an dem vorher gesagten.

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