Erstellt am 20.07.2010 um 18:46 Uhr von ridgeback
@Swyfty.
besteht eine Betriebsänderung ausschließlich in einem Stellen/Personalabbau, so ist ein Sozialplan nur erzwingbar, wenn:
1. In Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens sechs Arbeitnehmer,
2. In Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3. In Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. In Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer,
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.
Erstellt am 21.07.2010 um 09:20 Uhr von rkoch
@Swyfty
ridgeback zitiert wörtlich aus §112a BetrVG, nur um auch die Quelle zu nennen.