Einstellung unbefristet ?
Hallo Im Januar diesen Jahres wurden bei uns 20 Mitarbeiter Betriebsbedingt gekündigt. Es waren alles unbefristete Verträge. Jetzt wurden 12 von denen wieder befristet eingestellt nach §14/1 als urlaubsvertretung. Aber laut Teilzeit- und Befristungsgesetz geht das doch nicht mit der befristung. Mit den Kollegen haben doch schon mal Verträge bestanden. Meiner meinung können diese Mitarbeiter nur unbefristet eingestellt werden, oder wie seht Ihr das.
m.f.g. bitawie19
Community-Antworten (7)
19.07.2010 um 13:13 Uhr
mit Sachgrund (hier : Urlaubsvertretung) können sie jederzeit wieder befristet eingestellt werden
ob dieser Sachgrund jedoch bei 12 Mitarbeitern vor Gericht bestand hätte, wage ich mal zu bezweifeln
vertrag unterschreiben, verlieren können sie nichts evtl. aber durch Entfristungsklage etwas gewinnen...
Anwalt konsultieren wäre nicht verkehrt...
19.07.2010 um 13:24 Uhr
@bitawie Generell hast Du Recht, gilt aber gem. TzBefrG nur für ohne Sachgrund befristete Verträge. Wie fristie schon geschrieben hat, mit der Sachbegründung sind jederzeit befristete Verträge möglich.
ob dieser Sachgrund jedoch bei 12 Mitarbeitern vor Gericht bestand hätte, wage ich mal zu bezweifeln Die Frage ist, wie groß das Unternehmen ist. Wenn die Masse entsprechend ist, daß es für die Urlaubszeit 12 zusätzliche Kräfte braucht, dann wirds schwierig. Es stellt sich natürlich immer noch die Frage, ob den die Arbeit tatsächlich weggefallen ist.
19.07.2010 um 13:38 Uhr
Hallo
In den BR anhörungen steht folgendes: Herr XXX wir nach § 14 absatz 1 als Urlaubsvertretung eingestellt.
Aber in TzBefrG §14 / 2 steht doch ganz klar: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
m.f.g. bitawie
19.07.2010 um 13:54 Uhr
@bitawie §14, Absatz 2, Satz 2 TzBefrG sagt: Eine befristung nach Satz 1 [...] Und Satz 1 sagt: "Die kalendermässige Befristung [...] ohne vorliegen eines sachlichen Grundes [...] Mit Satz 1 ist nicht Absatz 1 gemeint.
19.07.2010 um 13:56 Uhr
Es geht aber bei § 14 Abs. 2 Satz 2 eben nur um die Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und nicht um die Befristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG
Daher ist es zulässig. Urlaubsvertretung ist ja eine Befristung nach 3 14 Abs. 1 Satz 2 ziffer 3 TzBfG
19.07.2010 um 15:00 Uhr
Mit dem pauschal formulierten Sachgrund
"Herr XXX wir nach § 14 absatz 1 als Urlaubsvertretung eingestellt."
kann der AG Probleme bekommen. Richtig müsste er formulieren:
"Herr XXX wir nach § 14 absatz 1 als Urlaubsvertretung für Herrn YYY eingestellt."
Wenn 12 befristet arbeiten und zu einem Zeitpunkt nur 11 in dieser Zeit im Urlaub sind, kann jeder befristete in Anspruch nehmen, dass er gearbeitet hat, obwohl der Sachgrund weggefallen ist.
19.07.2010 um 15:14 Uhr
LAG Hamm - ArbG Hamm 21.10.2004 11 Sa 688/04 Befristung zur Urlaubsvertretung
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Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur "Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebildet ist.
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Der durch die "1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung. TzBfG § 14 Abs. 1 TzBfG § 16 S. 1 TzBfG § 17 BUrlG § 7 Abs. 1
Aktenzeichen: 11Sa688/04 Paragraphen: TzBfG§14 TzBfG§16 TzBfG§17 BUrlG§7 Datum: 2004-10-21
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