Verweigerung Zustimmung zu einer Einstellung
Hallo, wir haben eine befristete Laborantin bis 28.02.2009. Der AG hat diese Stelle als unbefristet ins Personalbudget 2009 eingestellt, dieses ist aber noch nicht genehmigt. Jetzt soll ein Laborant unbefristet in einer anderen Abteilung eingestellt werden. Der BR möchte dieser Einstellung erst zustimmen, wenn die Laborantin unbefristet übernommen wurde.
Rechtlich ist dieser Wunsch des BR wohl nicht abgesichert. Hat jemand eine Idee, wie wir eine Ablehnung begründen können.
Community-Antworten (4)
19.09.2008 um 13:54 Uhr
Hat sich die "befristete Laborantin" auf die unbefristete Stelle intern beworben? Wenn ja, dann habt Ihr die Möglichkeit zu widersprechen. Schaut mal in den Kommentaren von §99 BetrVG nach.
Wenn nein, dann sieht es schlechter aus einen Grund zu finden, schaut mal §99 Abs.2 nach, da stehen die sechs Möglichkeiten, was Ihr machen könnt, um zu widersprechen.
Wie gesagt, lest mal die Kommentare zu diesem Paragraphen, vielleicht findet ihr ja etwas, was in Eurem Fall passen würde. Die Fallbeschreibung ist ja halt sehr kurz, um wertvollere Tipps geben zu können.
19.09.2008 um 14:38 Uhr
Hallo Tom8184,
Im TzBfG § 18 steht: Der AG hat die befristet Beschäftigten über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen....
und dann § 99 Abs. 2 Punkt 3 BetrVG " Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte AN gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristeten Beschäftigten."
Damit könnt Ihr doch was anfangen.
MfG Angi1
19.09.2008 um 15:48 Uhr
@Angi1
DAs ist richtig, doch nur, wenn der befristete MA interesse an der ausgeschriebenen Stelle gezeigt hat. Duch eine Interne Bewerbung zum Beispiel und nur wenn der Betriebsrat dem AG aufgetragen hat, alle Stellenausschreibungen auch intern auszuschreiben. (Kommentar §99 BetrVG, Däubler Rn.190a und Fitting Rn193)m
22.09.2008 um 16:10 Uhr
Hallo,
Danke für Eure Antworten. Leider hat sich die befristete Mitarbeiterin nicht auf die Stelle beworben. Ihr habt damit bestätigt, dass wir rechtlich leider keine Möglichkeit haben, die Mitarbeiterin zu schützen. Wir haben somit der Einstellung des neuen Laboranten zugestimmt und hoffen, dass im Februar die Befristung der Mitarbeiterin aufgehoben und ihr Vertrag unbefristet verlängert wird.
Danke und Gruß
Tom8184
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