@nospamplease
§87 trifft IMHO sogar sehr gut zu.
Es wird gerne übersehen, das fast alles was der AG von AN will unter Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der AN im Betrieb fällt. Selbst wenn der BR bei Fragen der ArbeitsAUSFÜHRUNG kein MBR hat, sind alle Fragen drumherum (die also nicht zur Arbeit an sich gehören) i.d.R. mitbestimmungspflichtig.
So z.B. DKK:
Mitbestimmungsfrei sind Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Alle anderen Anordnungen unterliegen der Mitbestimmung. In die gleiche Richtung weisen Beschlüsse des BAG, die vom Mitbestimmungstatbestand nur noch das »reine« Arbeitsverhalten ausnehmen. Dieses betreffe alle Regelungen und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Wirkt sich eine Maßnahme sowohl auf das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten aus, soll es nach Auffassung des BAG darauf ankommen, welcher Regelungszweck überwiegt.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung eines Wissensmanagements, wie z. B. dem Aufbau einer sog. Debriefing-Datenbank, die auf Anordnung des AG durch von den AN formularmäßig erfasste Erfahrungen und Ereignisse (»Lessons Learned«) gespeist wird, ebenso wie beim Einsatz sog. arbeitsbegleitender Papiere (»Tätigkeitsberichte«, »Tagesnotizen«, »Arbeitsberichte«, handschriftliche Erfassung von Bewegungsdaten/Aufenthaltsorten o. Ä.; vgl. auch Rn. 163 a. E., 166), sofern dieser überhaupt im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht zulässig ist, zu bejahen
Kommentar Ende....
Das was Euer AG will fällt IMHO in den Bereich "Tätigkeitsberichte". Da es sich dabei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handeln dürfte treten die erwähnten "Persönlichkeitsrechte" IMHO zurück. Insofern dürfte der AG berechtigt sein, derartige Aufschreibungen zu verlangen. Nichtsdestotrotz steht dem BR ein MBR über die Frage "wie" diese Aufschreibungen von "wem", "wann" und "warum" erfolgen sollen, ebenso wie über die Frage des "Inhalts". Sofern die Aufschreibung auch nicht zur Leistungsbewertung erforderlich ist (Leistungsentlohnung), dürfte der BR auch ein Recht haben eine "anonymisierte" Aufschreibung zu fordern, oder, oder.....
Viel Spaß!