Einzelüberprüfung Arbeitsleistung zulässig?
Hallo und guten Abend, ich habe da mal eine Frage, die ich trotz google und Suchfunktion nicht lösen konnte. Ich hoffe, ich finde hier jemanden, der mit - gerne auch mit einem entsprechenden Link - helfen kann.
In unserem Betrieb soll eine Liste von den AN geführt werden, in der jeder seine Kundenkontakte einzupflegen hat, somit die Arbeitsleistung des Einzelnen kontrolliert werden kann. Jetzt bin ich der Meinung, dass das nicht zulässig ist (ich hab das irgendwie im Kopf). Darum die Frage: liege ich damit richtig und wenn ja, warum? Ich meine wo steht das (weil das ist genau die Frage, die man mir stellen wird)? Den §87 des BetrVG kenne ich, trifft es aber IMHO nicht ganz.
Vielen Dank.
Community-Antworten (6)
19.07.2010 um 08:19 Uhr
Hallo, die Firma hat doch wohl einen Anspruch darauf zu erfahren wen sie als Kunden /zukünftigen Kunden hat! Klingt nach Aussendienst. Wie rechnet Ihr eure Zeit ab??
19.07.2010 um 08:26 Uhr
Nein, nicht Aussendienst, wir sind Verkauksinnendienst. Und natürlich hat die Firma ein solches Recht. Die Frage ist nur, ob das je MA einzeln passieren muss? Für den AG müsste es reichen, die Zahlen von allen Kollegen zusammen zu haben.
19.07.2010 um 08:43 Uhr
Hallo, wenn der AG die Zahlen von allen Kollegen zusammen bekommt könnte es ja sein dass sich ein Kollege auf die Knochen der anderen ausruht. Das kann doch auch nicht in Euerem Sinn sein.
19.07.2010 um 08:50 Uhr
Also der 87er gibt eventuell schon was her. Die Frage ist, wie genau sieht diese Liste aus. Ist es eine Excel die nicht automatisiert ist? Wenn ja, dann kommt man als BR nciht weiter. Gibt es aber eine Automatisierung (wie auch immer gelagert), hat der BR hier ein MBR nach § 87 Abs 1 Nr 6. Ob der BR hier ein Einsehen mit den Wünschen des AG hat oder nciht, spielt keine Rolle... und ob sich ein Kollege auf den "Knochen" der anderen ausruht oder nciht, sollte einem BR auch nicht interessieren... Na Sachen gibs, die gibts ja gar nciht. Mainpower, du scheinst ein wenig "eingerostet"
19.07.2010 um 10:50 Uhr
@nospamplease
§87 trifft IMHO sogar sehr gut zu.
Es wird gerne übersehen, das fast alles was der AG von AN will unter Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der AN im Betrieb fällt. Selbst wenn der BR bei Fragen der ArbeitsAUSFÜHRUNG kein MBR hat, sind alle Fragen drumherum (die also nicht zur Arbeit an sich gehören) i.d.R. mitbestimmungspflichtig.
So z.B. DKK: Mitbestimmungsfrei sind Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Alle anderen Anordnungen unterliegen der Mitbestimmung. In die gleiche Richtung weisen Beschlüsse des BAG, die vom Mitbestimmungstatbestand nur noch das »reine« Arbeitsverhalten ausnehmen. Dieses betreffe alle Regelungen und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Wirkt sich eine Maßnahme sowohl auf das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten aus, soll es nach Auffassung des BAG darauf ankommen, welcher Regelungszweck überwiegt.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung eines Wissensmanagements, wie z. B. dem Aufbau einer sog. Debriefing-Datenbank, die auf Anordnung des AG durch von den AN formularmäßig erfasste Erfahrungen und Ereignisse (»Lessons Learned«) gespeist wird, ebenso wie beim Einsatz sog. arbeitsbegleitender Papiere (»Tätigkeitsberichte«, »Tagesnotizen«, »Arbeitsberichte«, handschriftliche Erfassung von Bewegungsdaten/Aufenthaltsorten o. Ä.; vgl. auch Rn. 163 a. E., 166), sofern dieser überhaupt im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht zulässig ist, zu bejahen
Kommentar Ende....
Das was Euer AG will fällt IMHO in den Bereich "Tätigkeitsberichte". Da es sich dabei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handeln dürfte treten die erwähnten "Persönlichkeitsrechte" IMHO zurück. Insofern dürfte der AG berechtigt sein, derartige Aufschreibungen zu verlangen. Nichtsdestotrotz steht dem BR ein MBR über die Frage "wie" diese Aufschreibungen von "wem", "wann" und "warum" erfolgen sollen, ebenso wie über die Frage des "Inhalts". Sofern die Aufschreibung auch nicht zur Leistungsbewertung erforderlich ist (Leistungsentlohnung), dürfte der BR auch ein Recht haben eine "anonymisierte" Aufschreibung zu fordern, oder, oder.....
Viel Spaß!
19.07.2010 um 14:16 Uhr
ich würde mir aber ggf. auch mal den Fitting unter § 87 Rn 72 (mit den Hinweisen zur BAG-Rechtsprechung) zu Gemüte führen
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