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Schulung und Kosten

A
Ayperi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo!

Wir sind ein neugebildeter Betriebsrat. Unser Beginn mit der Geschäftsleitung war eisig, durch Fehler beiderseits. Dafür haben wir eine kurzfristige Schulung organisiert, auf Bitten der GL. Leider habe ich jetzt von meiner Ärztin erfahren dass es mir gesundheitlich nicht gut geht, und ich mich schonen soll. zusammen mit meinem Vorsitzenden steht der Entscheid dass ich dann lieber schnellstmöglich zurücktrete (ich finde es unfair eine Schulung zu machen wenn ich austreten werden). Frage ist nun, da die Schulung Montag bis Freitag ist und wir keine Ersatzmitglieder haben, ob die GL die Kosten der Schulung für mich, auf mich abladen kann?

Gruß

1.65707

Community-Antworten (7)

B
Biggy

18.07.2010 um 13:57 Uhr

Wenn ihr keine Ersatzmitglieder habt die nachrücken können, muss der Betriebsrat ohnehin neu gewählt werden. Also versucht auf jeden Fall die Fortbildung zu stornieren und das so schnell wie möglich. Wenn dies nicht mehr möglich ist, ist es eh egal denn die Kosten müssen übernommen werden ob du hin gehst oder nicht. Wenn du aus Gesundheitlichen Gründen die Fortbildung nicht machen kannst kann dir keiner einen Strick draus drehen. Im übrigen hat die GL der Fortbildung doch zugestimmt, muss also auch die Kosten tragen.

L
lottermann

18.07.2010 um 13:58 Uhr

also ich weiß ja nicht, wie ihr an dieses BR-Amt herangeht, wenn euch schon die GL bittet, euch erstmal kurzfristig einer Schulung zu unterziehen, kann mir aber dazu einiges vorstellen.......

man kann sich auch "schonen" ohne zurückzutreten, aber das ist wieder ein anderes Thema

die Gl kann weder die Kosten für die Schulung auf dich abwälzen, wenn du teilnimmst, und danach zurücktrittst als auch wenn du davor zurücktrittst

nimm doch erstmal teil an der Schulung vielleicht gewinnst du dadurch Erkenntnisse, die deinen Entschluß zum Rücktritt nochmal revidieren können, da bin ich mir sogar ziemlich sicher......

du solltest jetzt mal nichts überstürzen.....

L
Lotte

18.07.2010 um 14:26 Uhr

Biggy, warum sollen sie denn keine Schulung mehr machen? Bis zur Neuwahl sind sie ja auf jeden Fall noch weiterhin im Amt. Und dann wäre es doch sinnvoll, wenn sie bis dahin wissen was zu tun ist und wie sie ihr Amt ausfüllen können.

B
Biggy

18.07.2010 um 15:13 Uhr

Lotte ich wollte damit nicht sagen sie sollen keine Fortbildung machen sondern aufzeigen dass sie die Wahl einleiten müssen sobald er zurück tritt . Die andere Seite wäre( bin nicht Arbeitgeberfreundlich eingestellt)dass es der Neue BR nicht einfacher haben wird wenn der AG für ein BR bezahlen muss den es viellleicht nicht mehr geben wird. Man muss den AG ja nicht unbedingt rausfordern wenn es dazu keine Notwendigkeit gibt. Ganz so Böse scheint der AG ja nicht zu sein wenn er den BR auffordert Schulungen zu machen die er ja bezahlen muss, und je weniger ein BR weiß je besser doch für den AG. Da sich ja der BRV und Ayperi einig sind dass er zurück tritt würde es doch die Fronten nur verhärten als entspannen.

A
Ayperi

18.07.2010 um 15:21 Uhr

Hallo,

So gut ist der AG nun auch wieder nicht. Neuwahlen müssen wir eh machen, auch ohne meinen Austritt und die GL will trotzdem die Schulung. Ich hab das lange diskutiert und besprochen, Fakt ist aber dass ich es auch unfair finde die Schulung zu machen und mich auch weiterhin dem Druck auszusetzen. Fakt ist gesundheitlich ist es für mich nicht möglich, da ich mich schonen will und erstmal die betrieblichen Belange im Fokus stehen. Unsere Gl versucht uns von Anfang an zu torpedieren. das Thema Schulung war schon Thema für sich, aber wie gesagt ein anderes Thema was gelöst wurde. Natürlich habe ich die Befürchtung dass durch mein Rücktritt vor der Schulung das Ganze noch eisigier wird, aber wenn ich es nicht mache, werde ich wohl nur krankgeschrieben werden von meiner Ärztin. Und das ist Realität. Hätte ich bei der Aufstellung der Wahlen gewusst wie mein Gesundheitszustand im JETZT ist hätte ich mir das sicherlich noch einmal überlegt. Denn nun wird es nur belastender für mich.

Gruß Ayperi (eine Sie)

B
Biggy

18.07.2010 um 17:00 Uhr

Ok entschuldige bitte ich konnte aus deinem Namen nicht dein Geschlecht erkennen. Ayperi wenn ihr auch ohne Rücktritt Neuwahlen einleiten müsst dann müssen schwerwiegende Fehler bei der Wahl stattgefunden haben.

Wer hat die Wahl angefochten?

Anfechtung der Wahl

Eine Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wird (vgl. § 19 BetrVG). An das Vorliegen eines einschlägigen Verstoßes werden von den Arbeitsgerichten strenge Maßstäbe angelegt. Hintergrund ist, dass die Bildung von Betriebsräten nicht unnötig erschwert werden soll. Erforderlich ist deshalb ein Verstoß gegen die tragenden Prinzipien einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl. Nicht ausreichend sind hingegen einfache Fehler oder Versehen wie etwa Grammatikfehler in einem Wahlausschreiben, wenn der gemäß § 3 Abs. 2 WO vorgeschriebene Inhalt aber dennoch vollständig enthalten und klar erkennbar ist. Eine Anfechtung wird nicht erfolgreich sein, wenn Fehler bereits während des Wahlverfahrens – und damit rechtzeitig – erkannt und berichtigt wurden. Wenn beispielsweise die Uhrzeiten für Öffnung und Schließung der Wahllokale oder deren Raumnummern versehentlich falsch angegeben worden sind, besteht kein Grund für eine Wahlanfechtung, wenn der Wahlvorstand vor dem Wahltag eine Korrektur bekannt gegeben hat.

Häufige Anfechtungsgründe Die zentrale Vorschrift des Wahlrechts ist § 7 BetrVG, der die Wahlberechtigung regelt. Anfechtungsgründe können sich in diesem Zusammenhang beispielsweise ergeben, wenn Beschäftigte, die in den Tagen vor der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, aus organisatorischen Gründen nicht mitwählen konnten. Vorgaben zur Wählbarkeit enthält § 8 BetrVG. Zentrale Voraussetzung ist – mit Ausnahmen für neu gegründete Betriebe – die Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Anfechtungsgründe im Bereich der Wählbarkeit können sich beispielsweise dann ergeben, wenn ein Wahlbewerber unter Hinweis auf eine zu kurze Betriebszugehörigkeit nicht zugelassen worden ist, obwohl eine Vorbeschäftigung im Unternehmen bestand. Zu beachtende Vorschriften über das Wahlverfahren sind in den §§ 9 – 18a BetrVG sowie in der Wahlordnung enthalten. Eine Anfechtung kann beispielsweise dann möglich sein, wenn der Wahlvorstand gesetzlich vorgeschriebene Fristen (z.B. für die Einreichung von Wahlvorschlägen) unzulässig verkürzt hat oder wenn das ausgehängte Wahlausschreiben nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist.

Wie wird angefochten? Eine Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden. Hierzu sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber berechtigt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Einzelne Arbeitnehmer können daher keine Wahlanfechtung durchführen. Zu beachten ist, dass eine Wahlanfechtung nach Ablauf der Zweiwochenfrist nicht mehr möglich ist. Denn es soll innerhalb kurzer Zeit Rechtssicherheit über das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Betriebsrats bestehen.

Folgen der Anfechtung Eine erfolgreiche Wahlanfechtung kann zu unterschiedlichen Konsequenzen führen: > Sind die Fehler ohne Wahlwiederholung korrigierbar, kann das Gericht entsprechende Feststellungen treffen und Vorgaben machen. War etwa eine Anfechtung gegen die Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gerichtet (z.B. wegen unzutreffender Auslegung der Minderheitenregelung des § 15 Abs. 2 BetrVG), verliert nur die betroffene Person ihr Amt, nicht aber der gesamte Betriebsrat. Für das ausgeschiedene Mitglied rückt gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach. > Richtet sich eine Anfechtung erfolgreich gegen die Feststellung des Wahlergebnisses, folgt hieraus eine Ergebniskorrektur. Eine erneute Wahl ist nicht notwendig. Der Betriebsrat bleibt in entsprechend geänderter Zusammensetzung im Amt. > Eine andere Situation entsteht, wenn Fehler oder Verstöße das Wahlergebnis in einer Art und Weise verändert oder beeinflusst haben, die nicht heilbar sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Wahllokal mangels Wahlkabine keine geheime Wahl möglich war oder wenn Wahlvorschläge vom Wahlvorstand zu Unrecht als ungültig qualifiziert wurden. In derartigen Fällen ist die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Betriebsratswahl wahrscheinlich. Der gerade erst neu gewählte Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sein Amt. Die Wahl muss neu durchgeführt werden. Hierzu ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen. Ist der Beschluss des Arbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig, kann allerdings der noch bestehende Betriebsrat auch zurücktreten und anschließend die notwendigen Neuwahl einleiten.

Nichtigkeit der Wahl Die Schwelle für die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist hoch. Hierfür muss in einem solchen Maß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Wahl durch offene Abstimmung erfolgt ist.

In der Saubermann GmbH gibt es keine Geheimnisse. Daher bestimmt der Wahlvorstand kurzerhand, den neuen Betriebsrat durch Handzeichen der anwesenden Belegschaft zu wählen. Die Wahl ist nichtig.

Gerichtliche Überprüfung Liegen Anhaltspunkte für die Nichtigkeit vor, kann diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren von jeder Person geltend gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl hat. Dies kann beispielsweise ein einzelner Arbeitnehmer des Betriebs sein. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl ist – anders als bei der Anfechtung – an keine gesetzliche Frist gebunden. Die Überprüfung der Wirksamkeit kann jederzeit, das heißt während der gesamten Amtszeit, erfolgen.

Konsequenzen Stellt ein Arbeitsgericht die Wahlnichtigkeit fest, hat dies für den betroffenen Betriebsrat einschneidende Folgen: Er verliert mit Rechtskraft des Beschlusses sein Mandat. Alle im Gremium gefassten Beschlüsse sind unwirksam. Damit entfällt auch – anders als bei einer Anfechtung – die Möglichkeit des vorzeitigen Rücktritts und der Einsetzung eines Wahlvorstands. Dieser muss vielmehr wie bei einer erstmaligen Wahl im Rahmen einer Betriebsversammlung oder durch einen zuständigen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden.

Wenn es dir wirklich so schlecht geht gesundheitlich, dann solltest du an dich denken und dir nichts einreden lassen, aber aller Anfang ist schwer und oft löschen sich Probleme mit der Zeit.

Aber Ayperi glaub mir es gibt wenige AG die sich ihrem BR gegenüber korrekt verhalten, ein BR kostet den AG Geld und nimmt ihm die Möglichkeit alles allein zu entscheiden, warum also sollte er erfreut sein über einen neuen BR. Durch das Verhalten des AG zeigt er euch , dass er die Oberhand behalten möchte, ob ihr euch darauf einlässt ist eure Sache.

A
Ayperi

18.07.2010 um 17:05 Uhr

  1. Die Wahl wurde nicht angefochten
  2. Es ist vor mir Anfang letzter Woche jemand zurückgetreten aus persönlichen Gründen.
  3. Bzgl Schulung auf Wunsch AG: Wir hatten Schulungen sowie Beschlüsse schon vorbereitet ettc, die GL wollte nur ihren Willlen durchdrücken, was sie im Endeffekt auch haben und wir haben auch gesagt: Da jetzt kein Streß, sondern froh seindass wir dadurch kurzfrisitg eine bekommen.

Genau das ist auch usner gedanke gewesen, erstmal Schulung und dann weitersehen. Dann sind wir gefestigter etc und ich bin niemand der aufgibt, wenn ich nicht alles ausgenutzt habe. Aber es geht einfach nicht mehr für mich körperlich, es wird Wochen rbauchen um wieder fit zu sein, und das schaffe ich in dieser Situation nicht

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