Erstellt am 16.07.2010 um 18:47 Uhr von ruderboot
das könnt ihr so machen
im Gesetz gibt es explizit dazu keine Regelung
(also auch kein Verbot)
macht auch Sinn,
wenn BRV und Stelli verhindert sind
wer ruft die nötigen Sitzungen ein ?
wer nimmt Erklärungen des AG entgegen?
Erstellt am 17.07.2010 um 09:43 Uhr von caretakerFM
wir wählen im BR dann immer einen neuen BRV für die Zeit der Abwesenheit. Ist dann der 1. TOP auf der Liste.
Erstellt am 17.07.2010 um 10:39 Uhr von Lotte
caretaker,
also kanufahrer und ruderboots Möglichkeit ist okay.
Aber einen Neuen BRV wählen? Wie lautet denn dann Euer Beschluss?
Erstellt am 18.07.2010 um 09:34 Uhr von caretakerFM
@lotte, aus dem Gremium wird, natürlich ein erfahrenes Mitglied, zum Vorsitzenden gewählt.
Erstellt am 18.07.2010 um 09:59 Uhr von pirat
@caretakerFM,
es ging bei Lottes Frage nicht um das *wen*...
Erstellt am 18.07.2010 um 10:13 Uhr von Lotte
Guten Morgen Pirat ;-)
Danke Dir!
caretaker,
nichts für ungut, machst Du Dir vielleicht einen Scherz daraus, hier zu antworten? Deine Antworten erscheinen mir fast so...
Vielleicht solltest Du mal darüber nachdenken, was passieren würde, wenn jemand Deinen "Blödsinn" glaubt und in die Tat umsetzt.
Auch wenn Dir das hier vielleicht alles eher wie ein Spiel erscheint, kann da für manche Menschen Realität draus werden.
Erstellt am 18.07.2010 um 11:05 Uhr von pirat
Ahoi, Lotte..meine Schöne
vielleicht meint caretaker (government) sein Statement wörtlich... .-)
Erstellt am 18.07.2010 um 11:26 Uhr von Lotte
pirat alter Haudegen ;-),
dann Gnade dem Gremium...
Erstellt am 19.07.2010 um 08:02 Uhr von kanufahrer
Guten Morgen,
ich möchte mich ja nicht in eure Unterhaltungen einmischen, aber denoch wäre ich erfreut, wenn der eine oder andere zu meiner Frage noch einige treffende Antworten geben könnte.
Ich habe im Gesetz ein paar wenige Stellen gefunden die etwas dazu besagen, wie z.B.:""" Ist auch der Stelli des Vorst. während der Dauer der Stellvertretung zeitweise verhindert, so muss, wenn dieser Fall nicht in der Geschäftsordnung geregelt ist, der BR eine Regelung der Vertretung des Vorst. treffen. In diesem Fall kann der BR für die Dauer der Verhinderung einen weiteren Stelli wählen, der solange die Aufgaben des Vorst. übernimmt"""...
Ich habe dazu noch ein , zwei andere Aussagen im Fitting gefunden, wie z.B. das der BR dem Betr.-Ausschuss die übergibt.
Euren Input dazu würde helfen.
Danke !
Kanufahrer
Erstellt am 19.07.2010 um 09:18 Uhr von rkoch
Im Prinzip war Deine Frage beantwortet - und Du hast sie anhand des Kommentars selbst beantwortet.
Aber nochmal im einzelnen:
> Kann darüber ein Beschluss gefasst werden ?
Es kann darüber ein Beschluß gefasst werden, über den gesetzlich geforderten Stellvertreter hinaus weitere Nachrücker zu bestimmen. Die Modalitäten sind im Gesetz nicht definiert, der BR muss sich also selbst eine entsprechende Regelung auferlegen. Dabei ist er frei diese so festzulegen wie sie ihm Zweckmäßig erscheinen. Eine Wahl der weiteren Nachrücker macht Sinn und ist auch die rechtssicherere Variante, ein Beschluß über diese Frage erfüllt aber grundsätzlich den selben Zweck
> Kann sowas überhaupt gemacht werden ?
Natürlich. Wie Du selbst den Kommentar zitiert hast, wird das i.d.R. in der GO des BR geregelt. Es gibt zwar keine Pflicht, führt aber im Falle der Verhinderung zu Deiner nächsten Frage, wenn man es unterlässt:
> Habe mal gelesen, dass der BR aus seiner MItte jemamdem aus seiner Mitte bestimmt
> um für die beiden einzuspringen, aber jegliche Beschlüsse in Sitzungen sind nicht gültig.
Grundsätzlich wird in der h. M. dem BR ein "Selbstzusammentretungsrecht" zugesprochen. Sprich: Gibt es aktuell keinen verfügbaren Vorsitzenden kann ein beliebiges BRM den BR einberufen. Allerdings gibt es in dieser Sitzung das Henne-Ei-Problem: Nur der Vorsitzende kann eine Tagesordnung ausloben, aber den gibt es aktuell nicht. Damit kommt nur die Variante in Frage, das der vollständig versammelte BR die entsprechenden TOP einstimmig beschließt. Erster TOP wäre auf jeden Fall: Wahl des amtierenden Vorsitzenden. Auch die weiteren TOP müssten einstimmig beschlossen werden. Werden dabei Formfehler gemacht (was leicht passiert) sind alle Beschlüsse nichtig. Insofern macht es definitiv Sinn, die Nachrückerfolge zu bestimmen, bevor so ein Fall eintritt.
> Ist es dann nicht eher der Betriebsausschuss der die Vertretung bei Abwesenheit der
> beiden Vorsitzenden und Stell.Vorsitz ist ? Denn der BR kann dem Betr.-Ausschuss ja
> besondere Rechte einräumen zur selbstständigen Erledigung incl. Beschlüsse.
Soweit der BA die entsprechenden Rechte für den zu behandelnden TOP hat, braucht es keine BR-Sitzung, insofern: JA. Der BA kann aber sich selbst keine Rechte zuschustern und er kann auch nicht den BR ersetzen, insofern: NEIN. Außerdem kann der BR dem BA auch nur einzelne AUFGABEN zur selbstständigen Erledigung übertragen, nicht seine Recht an sich. Der BR kann also nicht beschließen, "den BA zu beauftragen die Rechte des BR nach §87 und §99, etc. wahrzunehmen".
> Gibt es zu diesem Thema eine eindeutige Regelung im Gesetz ? Vertreter für Vorsitz
> und stll.Vorsitz ?
Nein.