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Anerkennung von Beschäftigungsjahren bei Betriebsjubiläen

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Tinchen
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen wurden damals nach der Wiedervereinigung mehrere Mitarbeiter aus finanziellen Gründen gekündigt. Diese Kollegen wurden dann im Unternehmen als ABM-Kräfte weiterbeschäftigt, nur dass diese Ihr Gehalt nunmehr für zwei Jahre von der Stadtverwaltung bezogen haben. Nach diesen zwei Jahren wurden diese Mitarbeiter mit neuen Arbeitsverträgen vom Unternehmen wieder eingestellt. Wir wissen, dass andere Mitarbeiter, die nicht für unsere Firma gearbeitet haben, Jahre aus einer Vorbeschäftigung anerkannt bekommen haben. Die Leute mit der ABM bekommen nur die Jahre ab Wiedereinstellung anerkannt. Ich würde gern wissen, ob das so korrekt ist oder ob hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Dazu muss ich noch anmerken, dass diese ehemaligen "ABM-Kräfte" damals eine kleine Abfindung erhalten haben. Ihnen wurde aber keine Alternative wie Verzicht auf Abfindung auferlegt. Danke für Eure Antworten!

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Community-Antworten (2)

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rkoch

16.07.2010 um 13:44 Uhr

Im rechtlichen Sinne zählt nur die "Dauer des ununterbrochenen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses" als Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit. Ist das Arbeitsverhältnis jemals unterbrochen beginnt die Zählung neu. In diesem Sinne war das Arbeitsverhältnis definitiv unterbrochen, da sie als ABM-Kräfte keine Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen hatten.

Im betrieblichen Sinne (Jubiläen) zählt der rechtliche Begriff u.U. nicht. Hier kann eine betriebliche Regelung anders ausfallen und z.B. auf die gesamte Dauer der Beschäftigung im Unternehmen abzielen, ggf. sogar für Zeiten, für die gar kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Person aber im Unternehmen eine Arbeitsleistung erbracht hat. Aber das ist quasi freiwillig. Soweit der AG dies bislang so gelebt hat dürfte eine betriebliche Übung entstanden sein, die natürlich auch auf die betroffenen Kollegen wirkt.

Insofern können die betroffenen Kollegen wegen der potentiellen Ungleichbehandlung versuchen ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, ggf. fußend auf der betrieblichen Übung. Das die Kollegen während oder wegen der ABM-Maßnahme eine Abfindung erhalten haben ist IMHO unerheblich, da sie diese Abfindung entweder wegen der Kündigung oder als Nicht-AN des Unternehmens erhalten haben. In beiden Fällen hat das IMHO auf die Frage der Betriebszugehörigkeit keine Einfluss.

Faktisch kann auch der BR versuchen sein MBR wahrzunehmen, da eff. Jubiläumszuwendungen Arbeitslohn sind und außerdem die Frage derselben an sich eine Frage der Ordnung des Betriebes ist, und diese damit unter §87 BetrVG fallen. Allerdings erstreckt sich die Mitbestimmung nicht auf die Frage OB es überhaupt derartige Zuwendungen gibt. Im schlimmsten Falle führt der Versuch der Einflussnahme des BR dazu das der AG davon absieht überhaupt noch derartige Zuwendungen zu zahlen, was ihm aber bei betrieblicher Übung an sich nicht möglich ist (was aber die wenigsten AG stört). Insofern müsst ihr wissen, ob ihr darüber mit Eurem AG verhandeln könnt und wollt. Falls ihr eine BV macht, achtet darauf, das die Kündigungsklausel der BV NUR die Regelungen zu der Jubiläumszahlung aufhebt, nicht die Zahlung an sich.

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Tinchen

16.07.2010 um 14:04 Uhr

In unserem Unternehmen besteht eine Betriebsvereinbarung, in der Jubiläumszuwendungen geregelt sind. Vielen Dank für Deine Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.

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