Erstellt am 16.07.2010 um 10:28 Uhr von Ulrik
Wirf mal einen Blick in den §111 BetrVG, Thema Betriebsspaltung.
Erstellt am 16.07.2010 um 10:56 Uhr von rkoch
Ergänzend die Folgen:
Für den BR:
Interessenausgleich/Sozialplan §112, §112a, §113 BetrVG
Übergangsmandat §21a BetrVG (beachte: Nur der ABGESPALTENE Betrieb wählt neu!)
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen §13 BetrVG (wenn sich bei Euch die AN-Zahl entsprechend ändert!)
Aber auch:
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen §1 BetrVG (dann liegt u.U. gar keine betriebsverfassungsrechtlich beachtliche Spaltung vor, also gelten die vorgenannten §§ inkl. §111 möglicherweise gar nicht!)
Ohne Kommentierung kommst Du da nicht weit, viel Spaß beim Lesen! Und falls möglich lasst Euch z.B. von der Gewerkschaft helfen. Interessant ist, das nach der Spaltung dabei möglicherweise zwei Gewerkschaften zuständig sind.....