Erstellt am 15.07.2010 um 18:47 Uhr von ridgeback
Torsten,
man kann immer wieder über verschiedene Arbeitgeber staunen.
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen besteht, wenn der AN an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha (Kur) teilnimmt und deshalb an seiner Arbeit verhindert ist (§ 9 Abs 1 iVm § 3 EFZG).
2. Der AN ist verpflichtet, dem AG den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern iSv § 121 BGB, mitzuteilen. Dem AG ist ferner die Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch den SozVTräger oder die ärztliche Bescheinigung über ihre Erforderlichkeit vorzulegen (§ 9 Abs 2 EFZG).
3. Deinem Beitrag entnehme ich, dass dies geschehen ist.
4. Hat der AG Zweifel an der medizinischen Indikation der Maßnahme, ist die Rechtslage mit den Fällen vergleichbar, in denen der AG die Richtigkeit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angreift.
Der AG kann dann ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.
Ähnliches gilt bei belegten Zweifeln an der stationären Unterbringung des AN während der Kur, wobei es regelmäßig ausreichen wird, wenn der AN eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung vorlegt.
Fazit: Der AN kann die Kur antreten.
Erstellt am 15.07.2010 um 19:08 Uhr von pirat
@Torsten,
ergänzend zu ridgeback
einige Überlegungen ....
Fakt ist, der AG hat nix zu gewähren.
Bei Pflichtversicherten AN, die für sich eine Kur (oder REHA-Maßnahme)beantragen bzw. bewilligt bekommen, besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit; gleichzeitg besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung (und danach auf Krankengeld)
Denkbar wäre...
sofern es sich um Kleingetriebe handelt, nachvollziehbar, dass die ausfallende Arbeitskraft nur schwer zu ersetzen ist; hier könnte man ja vernünftig miteinander reden und kurzfristig gemeinsam einen Kurtermin finden, der dem AG etwas in seiner Planung entgegenkommt.
Fakt ist, eine Reha dient der Wiederherstellung/Erhaltung der Gesundheit, und/ oder der Verbesserung einer Erkrankung.
Fakt ist, wenn man eine genehmigte Reha nicht antritt, hat man seine Mitwirkungspflicht zur Genesung verletzt.
Fakt ist, der AG zahlt keinen Lohn während einer Reha und könnte übergangsweise jemanden einstellen.
*Kurtermin vom Arbeitgeber abgesagt *
Dies ist nicht vom Wunsch des AG abhängig
Erstellt am 16.07.2010 um 22:56 Uhr von DerAlteHeini
Torsten
Wofür waren eigentlich Leiharbeiter gedacht?