Erstellt am 14.07.2010 um 23:02 Uhr von ridgeback
falkenhorst,
siehe, § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Erstellt am 15.07.2010 um 13:46 Uhr von falkenhorst
Danke, aber ich kann da nix von Erzwingbarkeit erkennen, bin noch neu und kann die Gesetzestexte oft nicht richtig interpretieren Gruß, Falkenhorst
Erstellt am 15.07.2010 um 14:35 Uhr von DonJohnson
Eigentlich ist doch der § 98 BetrVG ziemlich eindeutig... Um welche Fortbildung handelt es sich? Oder meinst du vielleicht die Fortbildung von Betriebsräten?
Und was möchtest du in der BV festlegen?
Erstellt am 16.07.2010 um 08:16 Uhr von rkoch
DJ> Eigentlich ist doch der § 98 BetrVG ziemlich eindeutig
> aber ich kann da nix von Erzwingbarkeit erkennen, bin noch neu und kann die
> Gesetzestexte oft nicht richtig interpretieren
Ich glaube da könnte der Hund begraben liegen.... Wenn auch die Fragen von DJ auf jeden Fall zutreffend sind und die Antworten einiges zur Klärung beitragen würden.....
Thema Erzwingbarkeit:
Immer wenn der BR die Einigungsstelle anrufen kann, ist eine BV erzwingbar, da nach Anrufung der Einigungsstelle zwingend eine BV entsteht (außer beide Parteien verlieren vor der Einigungsstelle das Interesse daran). Wenn die BV nicht durch Einigung von BR und AG entsteht, dann eben durch Spruch der Einigungsstelle.
Und die wir in den §§96-98 BetrVG mehrmals ins Boot geholt.
§97 (2): Kommt einen Einigung nicht zustande entscheidet die Einigungsstelle
§98 (4): Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Also ist eine BV zu den MBR, zu denen die Einigungsstelle angerufen wird, erzwingbar.
Jetzt kommt es nur noch auf die Frage an: Was willst Du wirklich?