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BV Fortbildung

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falkenhorst
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Kann mir jemand sagen, ob eine Betriebsvereinbarung zum Thema Fortbildung erzwingbar ist und wo ich mich da schlau machen kann. Falkenhorst

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Community-Antworten (4)

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ridgeback

15.07.2010 um 01:02 Uhr

falkenhorst, siehe, § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

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falkenhorst

15.07.2010 um 15:46 Uhr

Danke, aber ich kann da nix von Erzwingbarkeit erkennen, bin noch neu und kann die Gesetzestexte oft nicht richtig interpretieren Gruß, Falkenhorst

D
DonJohnson

15.07.2010 um 16:35 Uhr

Eigentlich ist doch der § 98 BetrVG ziemlich eindeutig... Um welche Fortbildung handelt es sich? Oder meinst du vielleicht die Fortbildung von Betriebsräten?

Und was möchtest du in der BV festlegen?

R
rkoch

16.07.2010 um 10:16 Uhr

DJ> Eigentlich ist doch der § 98 BetrVG ziemlich eindeutig

aber ich kann da nix von Erzwingbarkeit erkennen, bin noch neu und kann die Gesetzestexte oft nicht richtig interpretieren

Ich glaube da könnte der Hund begraben liegen.... Wenn auch die Fragen von DJ auf jeden Fall zutreffend sind und die Antworten einiges zur Klärung beitragen würden.....

Thema Erzwingbarkeit:

Immer wenn der BR die Einigungsstelle anrufen kann, ist eine BV erzwingbar, da nach Anrufung der Einigungsstelle zwingend eine BV entsteht (außer beide Parteien verlieren vor der Einigungsstelle das Interesse daran). Wenn die BV nicht durch Einigung von BR und AG entsteht, dann eben durch Spruch der Einigungsstelle.

Und die wir in den §§96-98 BetrVG mehrmals ins Boot geholt.

§97 (2): Kommt einen Einigung nicht zustande entscheidet die Einigungsstelle §98 (4): Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

Also ist eine BV zu den MBR, zu denen die Einigungsstelle angerufen wird, erzwingbar.

Jetzt kommt es nur noch auf die Frage an: Was willst Du wirklich?

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