Erstellt am 14.07.2010 um 23:17 Uhr von pirat
@gatbln,
*zunehmenden Pausenzeiten*, fördern nicht gerade sinnentnehmendes Lesen.
Neben der BV gibt es die formlose Einigung, die als Regelungsabrede bezeichnet wird.
Betriebsvereinbarung VS Regelungsabrede, spannend....
Erstellt am 15.07.2010 um 06:08 Uhr von gatbln
Richtig :)
Es soll heißen " der zu nehmenden Pausenzeiten".
Also in kurzform, wann die Pausen gemacht werden sollen.
Betriebsvereinbarung vs Regelungsabrede ...
Formlose Absprachen sind doch aber nur gültig für BR + GL und haben keine Wirkung auf Dritte, in dem Fall den Beschäftigen.
Oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 15.07.2010 um 07:18 Uhr von pirat
@gatbln,
Regelungsabreden sind eine schwächere Form von *Abmachungen* zwischen GL /BR.
Sie gelten idR nicht unmittelbar für Arbeitsverhältnisse, entfalten somit keine, der BV vergleichbare, normative Wirkung.
IMHO,
dauerhaft oder vorrübergehende geänderte Pausenzeiten sollten somit schriftlich in einer BV geregelt/vereinbart werden.
richtigsehen .-) mehr dazu hier..
http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.3642&id=5884&year=0
Erstellt am 15.07.2010 um 09:06 Uhr von rkoch
Tja, da stellt sich wieder eine Frage:
Nur BV gelten unmittelbar und zwingend, Regelungsabreden (bzw. die Zustimmung des BR zu einer vom AG nach §87 geplanten Änderung nicht. Wie wirkt diese Regelungsabrede dann auf die AN? Gar nicht?
In diesem Fall muss der AG Kraft seines Weisungsrechts gemäß §106 der "vom BR erlaubten" Maßnahme Geltung verschaffen. I.d.R. könnte das funktionieren, da "Der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind."
Im Gegensatz zur BV, die eine einzelvertragliche Regelung aushebeln kann, ist also zu prüfen, ob der AG sich EINZELVERTRAGLICH nicht verpflichtet hat Pausen zu festgelegten Zeitpunkten zu gewähren. Steht also im Arbeitsvertrag (bzw. in der Mitteilung gemäß §2 (1) 7. NachwG !) irgendwas von "Pausen von XX-XX Uhr", greift das Weisungsrecht nicht mehr, und der AG kann die Änderung der Pausenordnung nicht Kraft Weisungsrecht ändern. Das gibt interessante Folgevarianten :-)
Ergo: Merke als AG: Schließe über solche Sachen eine BV, dann hast Du kein Problem....
Erstellt am 15.07.2010 um 15:28 Uhr von qwert
Seit wann können BV Arbeitsverträge "aushebeln"?
@Neskia: Aushebeln ist eher negativ bzw. genau darauf wollte ich hinaus das von BV oder AV immer die günstigere Regelung für den AN gilt.
Erstellt am 15.07.2010 um 20:47 Uhr von neskia
"Seit wann können BV Arbeitsverträge "aushebeln"?"
Na, wenn sie für den AN günstiger sind !
Erstellt am 16.07.2010 um 08:26 Uhr von rkoch
> Aushebeln ist eher negativ ...
Thesaurus bietet für "aushebeln" die Synonyme "umgehen" bzw. "unterlaufen" an. Insofern gebe ich Dir Recht das das Wort einen negativen touch hat. Sorry, so war das kaum gemeint. Vielleicht ist "aufheben" das richtigere Wort, vielleicht auch nicht.