Erstellt am 14.07.2010 um 15:30 Uhr von Ulrik
Hallo
generell ist die Ausbildungszeit im BBiG (Berufsbildungsgesetz) geregelt. Die Ausbildung dauert gem §21 BBiG bis zum Ende der Ausbildungszeit. Allerdings sagt Absatz zwei, sollte der Azubi die Prüfung vor ende der Ausbildungszeit bestehen, so endet die Ausbildungszeit mit Bekanntgabe der Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Im Normalfall mit Ausgabe des Zeugnisses.
Damit ist deine Kollegin kein Azubi mehr.
Ihr steht dann nach dem Grundsatz "gleiche Arbeit gleicher Lohn" m.E. ab sofort schon das für ihre Arbeit übliche Gehalt zu.
Erstellt am 14.07.2010 um 16:38 Uhr von qwert
Alternativ kann sie ja auch einfach ein paar Wochen unbezahlten Urlaub machen. Ohne neuen Vertrag hat sie ja keinen zwischen 9.7. und 1.8.
Erstellt am 14.07.2010 um 18:12 Uhr von mainpower
Hallo,
rein rechtlich gesehen ist sie jetzt arbeitslos weil Ihr Vertrag erst am 1. 8. 2010 beginnt.
Da braucht man nicht mal unbezahlten Urlaub machen.
Erstellt am 15.07.2010 um 00:09 Uhr von qwert
Ah stimmt überhaupt, sie kann für die drei Wochen ja sogar ALG1 kriegen. Hatte ich damals auch gemacht, zumindest damals wurde das auch von dem Gehalt das ich bei Übernahme bekommen hätte.
Das Amt hat mir also mehr gezahlt für die sechs Wochen, als ich als Azubi bezahlt bekam. :-)
Aber das gibts glaub ich nicht mehr, oder?
Zum Problem: Die wird doch nen Vertrag unterschrieben für die Zeit vom 9.7.? Der war doch schon?
Erstellt am 15.07.2010 um 08:20 Uhr von DocPille
@all
verstehe ich nicht,warum ist sie arbeitslos??
sie hat nach bestandener prüfung weitergearbeitet , der AG hat nicht interveniert,also ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Erstellt am 15.07.2010 um 08:49 Uhr von rkoch
> Die wird doch nen Vertrag unterschrieben für die Zeit vom 9.7.? Der war doch schon?
Das ist vermutlich das Hauptproblem: Die Dame arbeitet schon. Insofern sind die Varianten unbez. Urlaub, ALG1, etc. vom Tisch.
Aber was anderes: jetzt will ich das kürzlich hier gelernte auch mal anwenden :-P
Wenn der AG die Dame am 9.7., also am Tag nach der Prüfung beschäftigt, gilt nicht nur der Grundsatz des Vertragsschlusses durch kongruentes Handeln bzw. §625 BGB sondern § 24 BBiG: Weiterarbeit. Damit schließt er bereits am 9.7. und nicht erst am 1.8. einen Vertrag mit der Dame.
Wenn man jetzt noch das Vertragsrecht anwendet wird die Sache richtig SchnulliBulli, jetzt stellt sich nämlich die Frage WELCHEN Vertrag sie hat. Im Arbeitsrecht gilt der zuletzt abgeschlossene Vertrag. Frage: welcher ist das? Und welchen Inhalt hat der? Wird ggf. der "offizielle" Vertrag am 01.08. wirksam? Oder wurde nach Vertragsabschluß durch kongruentes Handeln ein neuer Vertrag geschlossen der den "offiziellen" aufhebt? Falls ja: Was gilt jetzt?
Fragen über Fragen......
Nein, im Ernst: Sinnvoll ist vermutlich, das sie sich auf das Ansinnen des Chefs unabhängig von der Rechtslage einläßt. Die paar Tage mit Azubi-Lohn bringen sie nicht um, und das Risiko einzugehen, das der AG allergisch auf Diskussionen zu dem Thema reagiert und sie dann schon von Anfang an in Ungnade fällt, bringt IMHO wirklich nichts.