Änderungskündigung - weil keine Rufbereitschaft
Bin seit über 20 Jahren als Instandhalter beschäftigt. (kein Arbeitsvertrag) Habe die letzten Jahre immer wieder Wochenend - Rufbereitschaft gemacht. Es gibt eine BV, da drin steht, dass Rufbereitschaft freiwillig ist. Jetzt hab ich angekündigt, dass ich nicht weiter Rufb. mache, weil es mir einfach zu viel wird. Prompte Antwort: Dan gibt es halt eine Änderungskündigung...# Und nu???
Community-Antworten (2)
13.07.2010 um 17:20 Uhr
Das kann Dein AG vergessen! BVs gelten für alle AN unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages, außer
- die BV gilt für Dich gar nicht (das ist IMHO ausgeschlossen)
- Dein Vertrag in Bezug auf das in der BV geregelte besser ist (wohl kaum)
Also kann der AG Dir eine Änderungskündigung geben, Wirkung auf die BV ist gleich NULL.
Allerdings wissen wir nicht, WAS Dein AG ändern will, vielleicht will er Dich wo anders hin versetzen, dann kommt das große ABER:
Eine Änderungskündigung ist im Kern eine normale Kündigung, ergänzt um das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages.
Und eine Kündigung braucht einen Grund nach KSchG (außer ihr seid weniger als 6 AN). Also eine personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Was das ist schau mal unter wikipedia-Kündigungsschutzgesetz. Aber ohne mich allzu weit aus dem Fenster zu lehnen behaupte ich mal, das es einen derartigen Grund bei Dir nicht gibt. Das Du Deine Rechte aus dem Arbeitsvertrag wahrnimmst ist auf jedenfall kein Grund für eine Kündigung.
Insofern kannst Du Dich beruhigt zurücklehnen, Deinen Job behältst Du und die BV unterlaufen kann er auch nicht. Nur leider könnte es sein, das der AG seine Drohung trotzdem wahr macht. Das ganze läuft dann so ab:
Du bekommts die Kündigung und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag angeboten. Diesen Arbeitsvertrag MUSST Du unter dem VORBEHALT annehmen, das die Kündigung wirksam ist. Dann musst Du innerhalb von drei Wochen das Arbeitsgericht anrufen, mit der Klage auf Feststellung, das das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Den Rest macht das ArbG. Wenn es die Kündigung für wirksam erachtet (sprich der AG einen wirksamenn Grund zur Kündigung hatte), dann gilt der neue Arbeitsvertrag. Ist die Klage hingegen unwirksam wird der neue Vertrag aufgehoben und der alte Vertrag gilt weiter. Bis zur Rechtswirksamkeit des Urteils musst Du allerdings wohl oder übel nach dem neuen Vertrag leben.
AUF KEINEN FALL darfst Du den angebotenen Vertrag ABLEHNEN, dann bleibt nämlich die Kündigung übrig und selbst wenn diese wahrscheinlich unwirksam ist kann sich die Entscheidung darüber so lange hinziehen, das Du (wenn Dein BR der Kündigung nicht widersprochen hat) zwischenzeitlich arbeitslos bist. Das sollte auf jeden Fall vermieden werden.
14.07.2010 um 09:24 Uhr
Danke, das hat mir sehr geholfen.
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