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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ausbildung

B
Blessi
Jan 2018 bearbeitet

folgende Situation: habe heute die offizielle Meldung bekommen, dass ich meine Abschlussprüfung als Arzthelferin bestanden habe. Ausbildungsvertrag sagt - Ausbildungsende ist der 10.10.2010 oder nach bestandener Abschlussprüfung. Übernahmevereinbarung gibt es keine. Bis jetzt hat mir noch keiner gesagt, dass ich morgen nicht mehr arbeiten soll. Wenn ich jetzt arbeiten komme und nicht nach Hause geschickt werde, bin ich dann automatisch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis? Und kann ich dann auch gleich meinen Facharbeiterlohn verlangen?

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Community-Antworten (3)

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rkoch

13.07.2010 um 14:37 Uhr

Wenn ich jetzt arbeiten komme und nicht nach Hause geschickt werde, bin ich dann automatisch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis?

Ja, Arbeitsverträge können auch durch kongruentes Handeln geschlossen werden, insofern ist das was Du beschreibst der Abschluß eines Arbeitsvertrages.

Aber: Dem AG wird das gar nicht gefallen, wenn Du das machst, selbst wenn es eigentlich sein Fehler war. Er wird also

  • die Lohnzahlung verweigern - die müsstest Du dann einklagen
  • Dir mit 4 Wochen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum 15. August kündigen.

Was Du dann gewonnen hast? Einen Monat Arbeit und viel Ärger. Du kannst sogar damit rechnen, das andere potentielle AG von der Sache erfahren und dann gegen Dich voreingenommen sind. Sinnvoller: Mit dem Chef reden.

Und kann ich dann auch gleich meinen Facharbeiterlohn verlangen?

Grundsätzlich ja. Da es aber in diesem Fall keine Vereinbarung zum Lohn gibt geht ein Rechtsstreit über die Frage aus wie das Hornbacher Schießen. Einzig wenn es Tarifbindung gäbe (sprich: Du in der Gewerkschaft und Dein AG im AG-Verband Mitglied ist) könnte der Lohn sich aus TV ergeben.

A
Angie

13.07.2010 um 14:40 Uhr

Hallo Blessi,

wenn Du Deinem AG die bestandene Abschlussprüfung mitgeteilt hast und er Dich weiterarbeiten lässt greift § 24 BBiG in dem steht: Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

MfG Angie

R
rkoch

13.07.2010 um 15:42 Uhr

Das kommt davon wenn man selbst keine Auszubildenden hat .. Der war mit tatsächlich unbekannt. :-/

In diesem Sinne ist auch die Kündigungsfrist in meinem Beitrag u.U. falsch. Das Ausbildungsverhältnis wird auf den Bestand des Arbeitsverhälnisses angerechnet, damit abhängig von Deinem Alter so wie oben oder bei ab dem 25. Lebensjahr gerechnet 2 Jahre oder mehr beschäftigung 1 Monat zum Monatsende.

Daneben greift, wenn ihr mehr als 5 AN habt auch noch das KSchG, d.h. der AG braucht zur Kündigung einen Grund, da das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat. Allerdings kann er ggf. eine betriebsbedingte Kündigung fingieren, da er zwar einen AN mehr hat, aber keinen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf. Dann greift aber wieder die Sozialauswahl......

PS: Der Begriff "unbestimmte Zeit" in dem §§ sagt auch nichts anderes aus.

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