Erstellt am 21.07.2009 um 14:13 Uhr von Rapper
Das Ausbildungsverhältnis endet erst Ende Juli, so wie es der Vertrag aussagt. Erst dann könnte der AG einen unbefristeten Vertrag oder auch befristeten Vertrag anbieten. Machen muß er es auf jeden fall.
Ein Arbeitszeugnis kann der AZUBI dann verlangen, wenn er nicht übernommen werden würde. Die Nichtübernahme muß der AG aber rechtzeitig bekanntgeben.
Erstellt am 21.07.2009 um 14:16 Uhr von mainpowe
Hallo,
die Lehrzeit endet mit bekanntgabe der bestandenen Prüfung.
Erstellt am 21.07.2009 um 14:25 Uhr von Rapper
mainpower hat recht, hatte das überlesen.
Hier nochmal die schlüssige Ausssage eine RA zum Problem:
"Ende des Ausbildungsverhältnisses"
Eine zur Zeit häufig gestellte Frage an die Ausbildungsberater lautet: Wann endet ein Berufsausbildungsverhältnis?
Nach dem Berufsbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dabei gilt als Termin des Bestehens der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung.
Wenn der Auszubildende nicht in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung übernommen werden soll, ist folglich der Tag der bestandenen Abschlussprüfung der letzte Tag des Berufsausbildungsverhältnisses.
Wichtiger Hinweis: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet.
MfG
Erstellt am 21.07.2009 um 15:01 Uhr von seesee
@Rapper
So hab ich mir das doch gedacht! Auf welcher Rechtsgrundlage fusst die Aussage: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet"?
Erstellt am 21.07.2009 um 15:13 Uhr von DeWalt
@ seesee
§ 24 BBiG
Laut Nomos Kommentar reicht die Beschäftigung für einen Tag aus. Wichtig ist, dass keine Unterbrechung zwischen Ende der Ausbildung und Weiterarbeit stattfand. Ebenso dürfen keine ausdrücklichen Vereinbarungen über eine Weiterbeschäftigung getroffen worden sein.