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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ausbildung durch Weiterarbeiten begründet?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser Azubi hat gerade seine Prüfungen bestanden. Hieraus ergeben sich zwei Fragen:

  1. Endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der bestandenen Prüfung? Will heißen: Unser Ex-Azubi hat noch keinen Arbeitsvertrag, arbeitet aber nach wie vor auf Anordnung des Personalchefs weiter. Uns (BR) liegt die Anhörung vor, die wir gerade bearbeiten. Ist bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dadurch begründet, dass der Ex-Azubi nach bestandener Prüfung weiterarbeitet? (wie das ja bei befristeten Arbeitsverträgen ist) Oder endet das Ausbildungsverhältnis erst gemäß Ausbildungsvertrag Ende Juli?
  2. Gibts üblicherweise für die Zeit der Ausbildung vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis?
6.47005

Community-Antworten (5)

R
Rapper

21.07.2009 um 16:13 Uhr

Das Ausbildungsverhältnis endet erst Ende Juli, so wie es der Vertrag aussagt. Erst dann könnte der AG einen unbefristeten Vertrag oder auch befristeten Vertrag anbieten. Machen muß er es auf jeden fall. Ein Arbeitszeugnis kann der AZUBI dann verlangen, wenn er nicht übernommen werden würde. Die Nichtübernahme muß der AG aber rechtzeitig bekanntgeben.

M
mainpowe

21.07.2009 um 16:16 Uhr

Hallo, die Lehrzeit endet mit bekanntgabe der bestandenen Prüfung.

R
Rapper

21.07.2009 um 16:25 Uhr

mainpower hat recht, hatte das überlesen.

Hier nochmal die schlüssige Ausssage eine RA zum Problem:

"Ende des Ausbildungsverhältnisses"

Eine zur Zeit häufig gestellte Frage an die Ausbildungsberater lautet: Wann endet ein Berufsausbildungsverhältnis?

Nach dem Berufsbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dabei gilt als Termin des Bestehens der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung.

Wenn der Auszubildende nicht in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung übernommen werden soll, ist folglich der Tag der bestandenen Abschlussprüfung der letzte Tag des Berufsausbildungsverhältnisses.

Wichtiger Hinweis: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet.

MfG

S
seesee

21.07.2009 um 17:01 Uhr

@Rapper So hab ich mir das doch gedacht! Auf welcher Rechtsgrundlage fusst die Aussage: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet"?

D
DeWalt

21.07.2009 um 17:13 Uhr

@ seesee

§ 24 BBiG Laut Nomos Kommentar reicht die Beschäftigung für einen Tag aus. Wichtig ist, dass keine Unterbrechung zwischen Ende der Ausbildung und Weiterarbeit stattfand. Ebenso dürfen keine ausdrücklichen Vereinbarungen über eine Weiterbeschäftigung getroffen worden sein.

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