Erstellt am 12.07.2010 um 19:58 Uhr von Kölner
@CVplondi
Was für eine Abmahnung?
So wie sich das liest könnte man meinen, es wäre besser, wenn Ihr alle zurücktretet und Neuwahlen ermöglicht.
Erstellt am 12.07.2010 um 20:16 Uhr von DerAlteHeini
CVplondi
Naja, da muss ich ein bissel lächeln.
Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende haben das Betriebsratsmitglied abgemahnt.
Die Betriebsratsgötter schlagen zu. He, Kollegen, was bildet ihr euch eigentlich ein?
Jedes Betriebsratsmitglied ist GLEICHER unter GLEICHEN. Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf SEINE Betriebsratsarbeit. Es kann auch aus Inhalten einer Betriebsratssitzungen den Arbeitskollegen berichten solange diese Inhalte nicht der Geheimaltungspflicht oder dem Datenschutz unterliegen. Keiner hat das Recht ein Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Betriebsratsarbeit etwas zu verbieten oder etwas vorzuschreiben. Auch muss ein Betriebsratsmitglied keinem, weder dem Vorsitzenden, dem Stellvetreter, dem Gremium Betriebsrat oder dem Arbeitgeber Rechenschaft ablegen.
Anstatt diesen Schwachsinn zu Schreiben hätten die Beiden sich im Rahmen ihrer "Betriebsratstätigkeit" entsprechend bilden sollen, dann würde es diese Frage nicht geben.
Ach ja, die Abmahnung des Vorgesetzen kann in die Ablage S, wie Schredder.
Ein Arbeitnehmer kann nur wirksam abgemahnt werden, wenn gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen wurde. Dazu gehört die Betriebsratsarbeit sicherlich nicht.
Erstellt am 12.07.2010 um 20:29 Uhr von CVplondi
@DerAlteHeini
Ja ist schon klar
bist ja auch als Betriebsratsprofi geboren...nichts für ungut nehme deine Meinung zur Kenntnis
und unter SEINER BETRIEBSRATARBEIT verstehe ich das man nicht indirekt gegen seine BR-Kollegen schießt und arbeitet.
und vielleicht hab ich mich da nicht richtig ausgedrückt, kann auch mal passieren, wir haben dem Mitglied nur ernsthaft nahe gelegt sein verhalten unter den kollegen am Arbeitsplatz oder bei uns im Gremium etwas zu ändern, denn wenn man den Betriebsfrieden stört und arbeitsvertragliche Pflichten verstößt ist eine Abmahnung für mich gerecht fertigt.
Und kein Mensch würde gegen BR-Arbeit was sagen, wenn es denn Dinge sind die für die gesamte Belegschaft, ca.500 MA ,sein sollen und nicht nur für ein EINZELMITGLIED des BR.
Erstellt am 12.07.2010 um 20:48 Uhr von DerAlteHeini
CVplondi
Was du über Betriebsratsarbeit denkst und meinst ist für die persönliche Betriebsratsarbeit eines BR Kollegen unerheblich. Auch kann ein einzelnes BR Mitglied seinen Unmut über die BR Arbeit seiner Kollegen kundtun. Mit Betriebsratsarbeit stört man in der Regel nicht den Betriebsfrieden. Das dürfte nur der Fall sein wenn hier Personen bedroht oder übel beschimpft werden. Und Betriebsratsarbeit ist eben keine arbeitsvetragliche Tätigkeit und somit nicht abmahnungsfähig.
Erstellt am 12.07.2010 um 21:06 Uhr von CVplondi
@DerAlteHeini
wir reden leider aneinander vorbei........
wird sicher an mir liegen bin ja noch kein Profi...
Erstellt am 12.07.2010 um 21:10 Uhr von ridgeback
CVplondi,
dann beschreibe mal die Verfehlungen.
Erstellt am 13.07.2010 um 09:22 Uhr von rkoch
@CVPlondi
Erstmal: Editiere Deinen ersten Beitrag und nimm den Haken unter "nur 7 Antworten" raus. Das Du das machen solltes müßtest Du eigentlich mittlerweile gelernt haben.
Zum anderen sprichst Du doch garantiert von der selben Kollegin wie in dem Thread vom 22.06., oder? Insofern gilt immer noch das dort gesagte.
Grundsätzlich darf ein BRM immer noch offen über seine BR-Arbeit reden, solange nicht Geheimnisse des BR (z.B. über Verhandlungsstrategie gegenüber dem AG) oder der allgemeinen Geheimhaltungspflicht (Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Informationen von AN) unterliegende Sachen öffentlich ausgeplaudert werden oder das BRM das Vertrauen der AN in den BR zerstört.
So weit das BRM als AN Kollegen unter Druck setzt und dies als Mobbing durchgeht, können die betroffenen AN sich offiziell beim BR beschweren (§§84, 85 BetrVG) und der muss mit dem AG der Sache nachgehen. Mobbing ist ein außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigungsgrund (wenn es denn beweisbar ist) und trifft damit auch BRM. Der AG muss den AN in besonders schweren Fällen noch nicht einmal abmahnen.
So weit das BRM tatsächlich gegen den BR arbeitet (BR-Geheimnisse verrät, den BR als Gremium gegenüber den AN so defamiert das diese das Vertrauen in den BR verlieren) ist das ein Vertrauensverstoß (so er denn beweisbar ist) der zur Beantragung des Ausschlusses des BRM aus dem BR nach §23 BetrVG beim ArbG berechtigt. Ob das eine gute Idee ist steht auf einem anderen Blatt.
Sofern diese Variante vom BR ernsthaft ins Auge gefasst wird, macht übrigens tatsächlich eine Abmahnung des BR gegenüber dem BRM Sinn, ist diese doch ein Beweismittel für den Prozess in dem klargestellt wird, welche Verstöße vom BR festgestellt wurden, in welchem Maße diese stattfinden (Erheblichkeit!) und das der BR dem BRM mitgeteilt hat, das der BR die Unterlassung dieser Verstöße wünscht und das der BR ein Amtsenthebungsverfahren erwägt.