Erstellt am 07.11.2006 um 08:58 Uhr von wölfchen
Hallo Scodina,
es gibt einen Kommentar von ver.di zum TVöD, worin alle noch offenen und ungeregelten Streitfragen erläutert sind. darin steht:
"Auf den Unterschied zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsstelle kommt es daher künftig nicht mehr an. Die Beschäftigten haben also ihre Arbeit am Arbeitsplatz aufzunehmen, worunter das Gebäude, die Abteilung, die Werkstatt oder Station zu verstehen ist, in der sich der Arbeitsplatz befindet. Das Anlegen von Schutzkleidung gehört zur Arbeitsleistung, das von üblicher Arbeitskleidung hat jedoch vor Arbeitsbeginn stattzufinden. Eine Ausnahme bildet solcher Dienstkleidung, die in einem Umkleidezimmer anzulegen und abzulegen ist und nicht mit nach Hause genommen werden darf (BAG 28.7.1994, AP BAT § 15 Nr 32)."[Beck’scher Online-Kommentar § 6 Rn 50] bzw.:
"...so dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt. Der Arbeitgeber kann durch Organisationsentscheidung, die als Annexregelung zur Arbeitszeitverteilung mitbestimmungspflichtig ist, bestimmen, wo die Arbeit begonnen und beendet wird. Hat der Beschäftigte vor Aufnahme der Arbeit eine Dienst- oder Schutzkleidung anzulegen oder sich in anderer Weise im Dienstgebäude auf die Arbeit vorzubereiten, gehören diese Zeiten zur Arbeitszeit. Gleiches gilt für das Ablegen der Dienstkleidung, eine notwendige Körperreinigung usw. (so auch BAG vom 28.7.1994-6 AZR 220/94; einschränkend BAG vom 11.10. 200 - 5 AZR 122/99 ...)" [Wolfgang Hamer, Basiskommentar zum TVöD § 6 Rn 3]
Zu beachten: Für den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wurde im § 22 TV-Ü die Weitergeltung der bestehenden Regelungen zu Wege- und Umkleidezeiten vereinbart."
Ich hoffe, das hilft Dir weiter
Erstellt am 06.05.2007 um 12:30 Uhr von dolo2007
und was ist wenn man an keinen TVöD angebunden ist sondern eine GmbH ohne Tarifvertrag?
Erstellt am 06.05.2007 um 20:20 Uhr von waschbär
Scodina+dolo2007,
meine lieben Pflewgekräfte.... genau deshalb ist es wichtig auch sowas in einer BV zu regeln.... "Wege und Rüstzeiten sind bestandteil der Arbeitszeit ", O-K es gibt Schwestern die umgehen mit dem "BV Satz" Sogar eine Abmahnung wegen "Häufigen" Zu "Spät" kommen .P.S Duschen nach der Arbeit ist auch Bestandteil der Arbeitszeit , laut BV auslegung .