Erstellt am 13.10.2007 um 23:19 Uhr von carrie
Hallo
§ 87 Abs.1 Nr.2, der BR hat auch ein MBR und damit ein Initiativrecht bei der Frage, ob die Arbeitszeit bereits am Werktor oder erst am Arbeitsplatz beginnt, ob Waschen und Umkleiden zur Arbeitszeit zählen.
Erstellt am 13.10.2007 um 23:59 Uhr von ridgeback
@polle
Wasch- und Umkleidezeiten gehören in der Regel nicht zur gesetzlichen Arbeitszeit (BAG 25. 4. 1962 AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 6). Das Umkleiden zählt allerdings dann zur gesetzlichen Arbeitszeit, wenn es dienstlich angeordnet ist, wie bei Sicherheitskleidung oder bei einheitlicher Dienstkleidung (vgl. LAG BW 12. 2. 1987 AiB 1987, 246; aA Baeck/Deutsch
ansonsten siehe carrie
Erstellt am 14.10.2007 um 14:37 Uhr von Franky22
@ridgeback
Kannst Du mir sagen wo ich das Urteil vom LAG BW 12.2.1987 finde. Bin noch nicht Sattelfest was das Internet angeht.
MFG
Franky22
Danke im vorraus.
Erstellt am 14.10.2007 um 14:49 Uhr von pirat
@Franky22,
schau mal da nach......
Umkleiden als Arbeitszeit....
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949288571/268.html
Erstellt am 14.10.2007 um 21:27 Uhr von Lotte
Franky,
schwieriges Thema! Da es unterschiedliche Gerichtsurteile gibt, ist eine BV hier sehr angebracht. Die Gerichte unterscheiden streng nach Dienstkleidung (vom AG zu waschen aber keine Umziehzeit) Berufskleidung (keine Umziehzeit), Schutzkleidung (Umziehzeit) und Arbeitskleidung (keine Umziehzeit). Mit einer BV kann natürlich jegliches Umziehen zur Arbeitszeit werden.
Kölner,
war die Aufzählung richtig? ;-)
Erstellt am 15.10.2007 um 08:27 Uhr von waschbär
Polle,
Das hängt oft damit zusammen wie und in welchen umfang deine Arbeitskleidung für deinen Beruf oder den AG wichtig ist. Wir haben (Pflege) das in der BV mit enthalten, was aber schon wegen der Hygiene wichtig ist (Schutzkleidung,wir gestellt und vom Ag gewaschen,es ist nicht erlaub diese mit nach hause zu nehmen oder aber Private Schutzkleidung zu tragen)
Ich fand vor kurzen was im Netz,wenn ich es wieder finde sende ich es dir .-)