Erstellt am 11.07.2010 um 20:10 Uhr von KEtzer
Eure moeglichen Widerspruchsgruende sind im 99 BetrVG abschliessend aufgezaehlt. Wenn einer davon greifen sollte, koennt ihr euch darauf berufen. Ihr habt innerhalb der Wochenfrist zuzustimmen oder eure Zustimmung mit (erheblicher( Begruendung zu verweigern.
Welchen Fall des 99 seht ihr als gegeben an?
Erstellt am 11.07.2010 um 20:26 Uhr von benjaminK
eine reine Zitierung des § 99 BetrVG reicht nicht aus. Man muss sich zu den Widerspruchsgründen des § 99 BetrVG schon was einfallen lassen.
Erkläre doch einmal warum ihr den externen nicht wollt