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Betriebsversammlung Präsenz

G
Georg06
Jul 2021 bearbeitet

Hallo, unser Arbeitgeber möchte nur online an der geplanten Betriebsversammlung teilnehmen, da er sich nicht impfen lässt. (Wäre technisch möglich) Können wir als Betriebsrat darauf bestehen, dass der Arbeitgeber oder ein Vertreter des AG zur Betriebsversammlung kommt oder müssen wir diese Entscheidung akzeptieren?

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Community-Antworten (8)

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RudiRadeberger

28.07.2021 um 14:34 Uhr

Das müsst ihr akzeptieren.

R
rtjum

28.07.2021 um 15:02 Uhr

"Das müsst ihr akzeptieren."

Wieso? Das BetrVG sieht keine digitalen Betriebsversammlungen vor.

E
enigmathika

28.07.2021 um 15:18 Uhr

der §129 BetrVG, der digitale Betriebsversammlungen erlaubte, ist mit dem 30. Juni 2021 weggefallen. Der Arbeitgeber kann also nicht virtuell teilnehmen.

K
Kjarrigan

28.07.2021 um 15:31 Uhr

Fitting RN 46 zu § 42 BetrVG Eine Lautsprecherübertragung in andere Räume des Betriebs, in denen sich in der Regel nur ArbN aufhalten, ist zulässig (GK-BetrVG/Weber Rn. 56). Dementsprechend könnte die BetrVerslg. auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, soweit eine heimliche und unbefugte Beteilung betriebsfremder Personen vermieden wird. Von praktischer Relevanz ist hingegen die Zuschaltung einzelner ArbN oder ortsferner BRMitgl. Eine isolierte Zuschaltung widerspricht nicht dem Zweck des Nichtöffentlichkeitsgebots (Thüsing/Beden BB 2019, 372).

R
RudiRadeberger

28.07.2021 um 16:13 Uhr

Ich vermute mal, ihr habt die Möglichkeit, ihm die digitale Teilnahme zu ermöglichen (technische Isolierung ist ja kein Problem) - oder er wird gar nicht teilnehmen.

M
Moreno

28.07.2021 um 17:29 Uhr

Darauf bestehen, dass jemand von der GL teilnimmt kann man eh nicht! Ich würde ihn digital teilnehmen lassen....wenn er anfängt zu nerven gibts eben einen PC Absturz ;-)

K
kratzbürste

28.07.2021 um 17:35 Uhr

Wenn er sich nicht impfen lassen will, kann er nicht erwarten, dass alle nach seiner Pfeife tanzen. Dann kommt er eben nicht oder hält Abstand, trägt Maske und bringt ein negatives Testergebnis mit.

A
AlterMann

28.07.2021 um 19:51 Uhr

Der AG wird gem. § 43 (2) eingeladen. Ob er kommt, bleibt seine Entscheidung. Allerdings hat er einmal im Jahr aus dem Betrieb zu berichten. Wenn er das nicht tut, gibt's aber gesetzlich keine Sanktionen. So what.

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