Erstellt am 09.07.2010 um 14:33 Uhr von Ulrik
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zustimmpflichtig gem BetrVG. Die Frage ist, was bei euch in dem Beschluss festgehalten wurde, was diese Leiharbeitnehmerin angeht. Wurde der Einsatz zeitlich befristet oder auf unbestimmte Zeit genehmigt?
Eine weiteres Thema ist u. U., wie euer BR mit den Betriebsbedingten Kündigungen umgegangen ist. Wurde denn geprüft, ob vorher ein Leiharbeitnehmer das Unternehmen verlassen kann?? Dann hätte m. E. eine Kündigungsschutzklage Erfolg, zumindest was den ein oder anderen der gekündigten angeht.
Erstellt am 09.07.2010 um 15:23 Uhr von DonJohnson
@glückskäfer
Ich empfehle die lektüre der §§ 111 ff BetrVG
Weiterhin solltet ihr dringend Seminare belegen ;-)
Erstellt am 09.07.2010 um 19:12 Uhr von mainpower
Hallo,
Verträge mit Leiharbeitsfirmen werden für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Vielleicht läuft der Vertrag erst heute aus? Vieleicht auch erst nächsten Freitag und so lange ist der LA dann noch bei Euch.
Erstellt am 09.07.2010 um 19:31 Uhr von Kölner
@Ulrik
Ich würde es auch mit § 14 AÜG versuchen...
Erstellt am 11.07.2010 um 20:33 Uhr von Cortuf
Das alles klingt immer so neunmalklug. Korrekt ist, euren Arbetgeber erst einmal mit den Möglichkeiten zu konfrontieren, die Ihr als Betriebsrat habt. In 90 % aller Fälle gibt dieser dann in irgendeiner Form nach und das Problem läßt sich lösen. In eurem Fall würde ich nicht gleich das Kriegsbeil ausgraben, aber bestimmt und "Rechtsicher" auf die Situation hinweisen.