Erstellt am 08.07.2010 um 22:30 Uhr von paula
wie wollt ihr denn bitte sachgerecht zu einer Kündigung STellung nehmen wenn ihr den MA nicht anhört?
Erstellt am 08.07.2010 um 23:17 Uhr von Rübennase
>dass dem BR bereits die Kündigung zur Anhörung vorliegt
Meiner Meinung nach ist eine Kündigung während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist (i.d.R. 2Wochen) ohne Angabe von Gründen möglich.
Tarifverträge können andere Fristen regeln.
Der Betriebsrat muss in diesem Fall nur informiert werden, seine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Erstellt am 08.07.2010 um 23:25 Uhr von DonJohnson
@Rübenase
*Meiner Meinung nach ist eine Kündigung während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist (i.d.R. 2Wochen) ohne Angabe von Gründen möglich.*
Dem AN nicht, dem BR sehr wohl.
*Der Betriebsrat muss in diesem Fall nur informiert werden, seine Stellungnahme ist nicht erforderlich.*
Das ist aber sowas von falsch, das glaubste nciht ;-)
Erstellt am 08.07.2010 um 23:41 Uhr von Rübennase
>*Der Betriebsrat muss in diesem Fall nur informiert werden, seine Stellungnahme ist nicht erforderlich.*
Das ist aber sowas von falsch, das glaubste nciht ;-)
Bitte vielmals um Verzeihung!!!!!!!!!!!
Hab`gerade ein Gerichtsurteil gefunden. DJ hat natürlich Recht (Danke):
Urteil des BAG vom 16.09.2004
2 AZR 511/03
Urteil zu: Betriebsrat Anhörung Kündigung Probezeit
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle maßgeblichen Kündungsgründe informiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.
Die Probezeit dient der wechselseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien. Vor diesem Hintergrund kann es für eine Probezeitkündigung ausreichen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung veranlasst haben, mitteilt. Kommen mehrere Kündigungsgründe in Betracht, so führt daher das Verschweigen eines einzelnen (weiteren) Kündigungsgrunds nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Erstellt am 08.07.2010 um 23:44 Uhr von Sabin
Die Kommentierung zu §102 BetrVG ist da auch eindeutig.
Erstellt am 08.07.2010 um 23:58 Uhr von DonJohnson
@Rübennase
Toll finde ich, dass du nochmals nachgesehen hast ;-) Solche BRM mag ich ;-)
Erstellt am 09.07.2010 um 08:57 Uhr von rkoch
@Rübennase
Falls Dir unklar ist, warum das so wichtig ist:
Es gibt mehrere mögliche Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung. Das KSchG ist nur einer davon - und bei weitem der gummiartigste. Bei Probezeit zieht der gar nicht, aber es gibt ja noch z.B.:
- Nicht erfolgte Anhörung
- Mutterschutz
- Schwerbehinderte
- Betriebsräte
etc. pp.