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Mitbestimmung bei Kündigungen

H
Hausmeister
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Kündigung; Die GL meint den BR erst nach mündlicher Aussparache einer Kündigung zu Informieren. Das BtrVg. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen sagt das der BR vor jeder Kündigung anzuhören ist! Die GL redet sich damit herraus das eine ordentliche Kündigung erst schriftlich wirksam ist.

Ich bin jedoch der Meinung das auch bei einer mündlichen Kündigung der BR vorher zu informieren ist!?!

Ich wäre für jede hilfe Dankbar.......

MFG

Ein Betriebsrat

2.59503

Community-Antworten (3)

F
Fayence

11.07.2006 um 21:18 Uhr

Hallo Hausmeister, es ist richtig, dass eine Kündigung erst in Schriftform wirksam wird. Ausgesprochen werden kann eine Kündigung aber auch zunächst mündlich.

Falls Ihr z.B. den Fitting, 22. Aufl. zur Hand habt:

§102 BetrVG, RN 20FF

Die Anhörung des BR muss in jedem Fall erfolgen, bevor die Kündigung AUSGESPROCHEN wird...

Eine schriftliche Kündigung ist dann ausgesprochen, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des ArbG verlassen hat, insb. zu Post gegeben oder einem Kurierdienst übergeben worden ist.

Falls Ihr eine solche Anhörung auf den Tisch bekommt, könnt Ihr dieser Kündigung aus meiner Sicht wirksam widersprechen.

RI
Ramses II

12.07.2006 um 01:35 Uhr

Hmmm Fayence, ich bin mir nicht ganz sicher ob ich Deine Aussage richtig interpretiere...

Du meinst also, dass im Falle dass der AG die Kündigung mündlich "ausspricht" bevor er den BR zu der schriftlichen Kündigung anhört, der BR hierdurch einen wirksamen Widerspruchsgrund zu der schriftlichen Kündigung bekommt?

Das erlaube ich mir anders zu sehen:

  1. Die mündliche "Kündigung" ist unwirksam. Durch die vorherige Nichtanhörung des Betriebsrates wird aus "Null" nur noch "Null mal Null" was bekanntlich immer noch "Null" ist.

  2. Die schriftliche Kündigung ist eine neue Kündigung zu der der BR angehört werden muss. Wird der BR hierzu angehört ist die Kündigung zumindest nicht aus diesem Grunde unwirksam.

2a) Würde der AG hier vergessen den BR anzuhören, so könnte er den Fehler auch dadurch ausbügeln, dass er eine neue Kündigung vorbereitet, den BR anhört und dem AN diese neue schönere Kündigung zukommen lässt. Der AN müsste ggf. gegen BEIDE Kündigungen gerichtlich vorgehen.

  1. In den 5 abschließend im § 102 (3) aufgeführten Widerspruchsgründen finde ich keinen der auch nur annähernd auf "Der AG hat vor der Anhörung des BR dem AN bereits mündlich die Kündigung mitgeteilt." passt.

  2. Hier im Forum wird immer wieder bemängelt dass der BR im Falle einer Kündigung vom AG zum Überbringer der schlechten Nachricht gemacht wird. Nimmt der AG seine Verantwortung wahr, wie hier, dann ist das wohl auch nicht Recht?

F
Fayence

12.07.2006 um 02:19 Uhr

Hmmm+mm,

ja, Du hast mich richtig interpretiert! ;-)

Habe mir einfach erlaubt, dass "ausgesprochen" wörtlich zu nehmen, was dem Sinn und Zweck des §102 BetrVG ja auch entspricht.

Und wenn der BR im Rahmen einer solchen Anhörung einem AN die "schlechte Botschaft" überbringt, spricht er keine Kündigung aus, sondern teilt lediglich die Absichten des Arbeitgebers mit.

Aber Deine Argumente haben schon was!

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