Arbeitgeberfehler, zu Lasten der Arbeitnehmer?
Vor 9 Monaten wurde bei uns ein elektronisches Arbeitszeiterfasungssytem angeschafft. Nun stellt sich nach 9 Monaten durch einen Zufall heraus, dass eine Basiseingabe wohl falsch gewesen ist. Bei Diensten an Feiertagen wurde die doppelte Stundenzahl angegeben. Der Arbeitgeber hat nun die zuviel angezeigten Stunden 34 Mitarbeitern in Abzug gebracht, was zur Folge hat, dass teils bis zu 80 Minusstunden bestehen! Diese Stunden sollen nun nachgearbeitet werden.
Kann er so vorgehen? Da dieser Fehler ja nicht durch die einzelnen Mitarbeiter verursacht wurde und von Arbeitgeberseite "geschlafen" wurde, bin ich der Auffassung hier sollte zumindest ein Kompromiss gefunden werden, was von Arbeitgeberseite nicht so gesehen wird.
Wie sieht das rechtlich aus? M. E. kann nur individualrechtlich evt. dagegen angegangen werden.
Freue mich über Euren input.
Daggi
Community-Antworten (7)
08.07.2010 um 13:43 Uhr
Und das ist KEINEM aufgefallen? Niemand hat sich gewundert, wieso nach derartigen Diensten plötzlich 7 rspkt. 8 Stunden zuviel auf dem Konto waren?
Die Kollegen haben diese Stunden ja offenbar auch abgefeiert (sonst würde jetzt kein Minus entstehen). Insofern glaube ich nicht, das ihr Euch darauf berufen könnt, das das keiner gemerkt hat. Somit ist der Irrtum beiden passiert, ist also beiderseits. Da AN sich nicht bereichern dürfen und die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist gehe ich davon aus, das das der AG durchaus darf.
Sofern ihr sicher seid, das ihr bislang keine Stunden zuviel auf dem Konto hattet, sprich auch nichts abgefeiert habt, würde ich die Sache an sich anzweifeln! Geht der Sache nach, aber wenn die GF Recht hat, sehe ich schlechte Chancen. Geht umgekehrt schließlich auch: Wenn ein AN nach Monaten merkt das er zu wenig Geld erhalten hat kann er das auch verlangen.
Im Zweifelsfalle landet Euer Fall (wie auch der Fall AN zu wenig Geld) vor dem ArbG. Soll doch der Arbeitsrichter entscheiden.
08.07.2010 um 14:31 Uhr
Interessant würde die Sache auch dann noch werden wenn daduch die Sozialabgaben verkehrt berechnet wurden.
08.07.2010 um 14:33 Uhr
@Ramgad, Da musst das Einzehen klären ! Aber r Koch hat recht, ihr habt durchaus eine Pflicht solche dinge zumindest sollten sie sichtbar gewesen sein zu Melden.
Treu und Glauben verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalem Verhalten im Rechtsverkehr. !!!!!!!
Aber auch der Greift die gerne unter dem Tisch fallende Gefahrenanzeige (macht auf mögliche Gefahren aufmerksam) oder Qualitätsanzeige (Hinweis darauf, dass erarbeitete oder festgelegte Qualitätsstandards nicht eingehalten werden können) verwendet. sie ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (§ 611 BGB und §§ 241 Abs. 2, 242 BGB). Danach ist die/der Beschäftigte verpflichtet, den Arbeitgeber vor drohenden oder voraussehbaren Schäden zu bewahren bzw. vor deren Eintritt zu warnen und darüber hinaus auf z.B. organisatorische Mängel, Überschreiten der zulässigen Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) usw. aufmerksam zu machen. Weiter konkretisiert werden diese Nebenpflichten im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Pflegekräfte und im Sozialeinbereich tätigen kennen das unter dem BEGRIFF Überlassungsanzeige :-) Viele wissen aber gar nicht DAS sie eine Nebenpflicht haben die zu Schreiben .-)
In deinem Fall könnte sie euch zum Verhängnis werden ! WAR es nicht ersichtlich das die Basis fehlerhaft ist ?
08.07.2010 um 14:45 Uhr
Es wurde Brutto mit Netto verwechselt. Wenn in einem Monat Feiertage vorhanden waren, sollten diee von der Monatsgesamtzahl abgezogen werden. Stattdessen wurden sie mit 8 Stunden hinterlegt und wenn ein Mitarbeiter gearbeitet hatte, kamen nochmals 8 Stunden dazu (d. h. Feiertag bezahlt + 8 Überstunden). M. E. war es für die Mitarbeiter nicht ersichtlich, dass hier ein Fehler vorlag.
Daggi
08.07.2010 um 15:09 Uhr
d. h. Feiertag bezahlt + 8 Überstunden
Also, wenn das nicht auffällt..... Auch der dümmste müsste wissen, das an einem Tag an dem ich 8 Stunden gearbeitet habe keine 8 Überstunden anfallen können.....
Auf der anderen Seite ist für jeden gearbeiteten Feiertag ein anderer freier Tag vorzusehen (wenn auch an diesem Tag kein Lohn gezahlt wird). In diesem Sinne KÖNNTEN die Mitarbeiter die 8 Mehrstunden als "den freien Tag" angesehen haben. Das dann dieser (fälschlicherweise) bezahlt wurde könnte tatsächlich untergehen....
Ändert aber IMHO nichts daran, das der AG immer noch das Recht hat irrtümlich gewährte Leistungen zurückzufordern.
Sei´s drum: an einer Stelle hast Du Recht: Es ist Individualrecht, die AN müssten den Fall einem ArbG antragen.
Im Zweifelsfalle finde ich waschbärs Beitrag auch beachtlich. Ziemlich Verfahren das ganze... Versucht doch einfach mal mit dem AG darüber zu verhandeln. Vielleicht läßt er sich ja auf irgendwas ein.
08.07.2010 um 15:14 Uhr
Danke Euch für Eure Beiträge.
Als ziemlich verfahren sehe ich es auch an, Verhandlungen mit den AG kann man bei uns vergessen.
Daggi
11.07.2010 um 11:45 Uhr
Wie kommt Ihr darauf das die Rechtslage so klar ist? Dazu sind zu wenig Informationen vorhanden.
Mal ein paar Beispiele:
Wenn der TE z.B. ein Tarifvertrag hat in dem geregelt ist das Ansprüche nach 3 oder 6 Monaten verjähren, wäre hier zumindest mal eine Verringerung der Stunden die die GF verlangen kann vorhanden.
Wenn es tatsächlich zum Rechtsstreit diesbezüglich kommen würde, werden die AN sagen das sie nicht's bemerkt haben und der AG wird es auch so mitteilen. Wie wird nun voraussichtlich entschieden ohne eine Seite zu vernachlässigen? Schließlich haben beiden Seiten nichts bemerkt bzw. erst dann, als ein Schaden eingetreten ist.
Wenn der TE bzw. seine Kollegen nicht einmal einen monatlichen Stundennachweis erhalten, wie sollen sie Wissen das da was nicht stimmte?
Und sollten Sie einen monatlichen Stundennachweis erhalten, ist dieser so aufgebaut das er für ALLE AN verständlich ist? Ist nämlich nicht unbedingt üblich das diese elektronischen Nachweise von jedem verstanden werden.
Und nun nimm mal das Häkchen aus der 7 Antworten Beschränkung und kläre uns mal auf lieber TE.
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