Erstellt am 28.05.2014 um 15:08 Uhr von Dezibel
Die Kollegin hätte sogar das Recht, sich eine externe Kinderbetreuung zu bestellen. Bringt mal diese Kosten mit in die Diskussion ein ...
Erstellt am 28.05.2014 um 15:23 Uhr von Snooker
Sehe ich genau so. Der AG hat alle anfallenden Kosten zu tragen.
Erstellt am 28.05.2014 um 16:27 Uhr von pickel
"Der AG hat alle anfallenden Kosten zu tragen."
Das ist so pauschal nicht richtig. Wenn firmenintern geregelt ist, dass ab X KM ein Hotel gestellt wird, kann der AG auf Einhaltung dieser allgemeinen Regel bestehen. Eine Abweichung davon wäre eine Bevorteilung des BR.
Erstellt am 28.05.2014 um 16:37 Uhr von Snooker
@pickel
Und anders herum ist es eine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Und es kann keine Bevorteilung des BR oder des einzelnen BRM´s sein da durch § 40 BetrVG keine Maßnahmen der einzelnen MA gedeckelt werden sondern die kosten die für und durch Betriebsratsarbeit entstehen oder entstanden sind.
Erstellt am 28.05.2014 um 17:03 Uhr von Moreno
Es gibt doch auch Seminare mit Kinderbetreuung warum wählt die Kollegin nicht so eins aus?
Erstellt am 28.05.2014 um 19:09 Uhr von gironimo
Ich bin auch dafür, bei einem Kostenvergleich die Kinderbetreuungskosten für eine eventuelle externe Betreuung mit zu rechnen. Daran denkt der AG vielleicht gar nicht. Als BR würde ich auch noch das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit diskutieren.
Erstellt am 29.05.2014 um 00:08 Uhr von jHakka
@ Snooker
Das würde ich jetzt aber noch einmal überdenken.
So wie Du es hier angibst, ist es jenseits von Gut und Böse……
Erstellt am 31.05.2014 um 14:12 Uhr von Snooker
Hi seesee
Hab da noch was gefunden.
•Betriebsrat - Rechte der Mitglieder
Alleinerziehendes BR-Mitglied ... wohin mit dem Kind?
Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Der Fall: Die alleinerziehende Klägerin hatten von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Arbeitgeber muss Kosten tragen
Das Bundesarbeitsgericht hat - anders als zuvor das LAG - dem Antrag entsprochen.
In der Begründung heißt es: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG Externer Link trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur "das natürliche Recht der Eltern", sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.
(BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 103/08
(Ich bin und bleibe ein Plagiaist und Urheberrechtsverletzer. Grins)
Erstellt am 31.05.2014 um 14:27 Uhr von Kölner
Naja. Kinderbetreuungskosten während der regulären AZ des AN muss der AG sicherlich auch zukünftig nicht zahlen.
Interessant an diesem Fall ist hier, ob der AG Fahrtkosten und Fahrtzeiten zahlen muss, wenn die ANin aus ureigensten persönlichen Gründen nach Hause fahren will.
Ich bin mir bei beidem nicht so sicher, kann mir aber beides auch vorstellen.