BR-Schulung: Tägliche Anfahrt oder Übernachtung... Darf GF entscheiden?
Hallo,
wir haben für eine Kollegin eine BR-Schulung beschlossen und bei GF um Freistellung / Übernahmeerklärung für die Kosten gebeten.
Die Kollegin will aus familiären Gründen (sie hat 2 kleine Kinder) jeweils morgens zum Schulungsort fahren und abends wieder nach Hause.
Nun schreibt GL folgendes:
"Sehr geehrte Damen und Herren, bevor ich den Antrag in der gestellten Form (Tägliche Anfahrt) freigeben kann, benötige ich folgenden Kostenvergleiche
- Übernachtungskosten
- Kosten für Leihwagen und Benzin (Wegezeiten gehen nicht zu Lasten der Firma)"
Hat GF das Recht, die Fahrtkosten zu verweigern, selbst wenn diese höher wären als die Übernachtungskosten?
Und: Was bedeutet "Wegezeiten gehen nicht zu Lasten der Firma." ? Muss die Anfahrtszeit zum Schulungsort nicht wie Arbeitszeit bezahlt werden? Die Kollegin könnte ja morgens auch erst zur Firma kommen, dort anstempeln, abends nach der Schulung wieder zur Firma und wieder ausstempeln...
Community-Antworten (9)
28.05.2014 um 17:08 Uhr
Die Kollegin hätte sogar das Recht, sich eine externe Kinderbetreuung zu bestellen. Bringt mal diese Kosten mit in die Diskussion ein ...
28.05.2014 um 17:23 Uhr
Sehe ich genau so. Der AG hat alle anfallenden Kosten zu tragen.
28.05.2014 um 18:27 Uhr
"Der AG hat alle anfallenden Kosten zu tragen." Das ist so pauschal nicht richtig. Wenn firmenintern geregelt ist, dass ab X KM ein Hotel gestellt wird, kann der AG auf Einhaltung dieser allgemeinen Regel bestehen. Eine Abweichung davon wäre eine Bevorteilung des BR.
28.05.2014 um 18:37 Uhr
@pickel Und anders herum ist es eine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Und es kann keine Bevorteilung des BR oder des einzelnen BRM´s sein da durch § 40 BetrVG keine Maßnahmen der einzelnen MA gedeckelt werden sondern die kosten die für und durch Betriebsratsarbeit entstehen oder entstanden sind.
28.05.2014 um 19:03 Uhr
Es gibt doch auch Seminare mit Kinderbetreuung warum wählt die Kollegin nicht so eins aus?
28.05.2014 um 21:09 Uhr
Ich bin auch dafür, bei einem Kostenvergleich die Kinderbetreuungskosten für eine eventuelle externe Betreuung mit zu rechnen. Daran denkt der AG vielleicht gar nicht. Als BR würde ich auch noch das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit diskutieren.
29.05.2014 um 02:08 Uhr
@ Snooker
Das würde ich jetzt aber noch einmal überdenken. So wie Du es hier angibst, ist es jenseits von Gut und Böse……
31.05.2014 um 16:12 Uhr
Hi seesee Hab da noch was gefunden.
•Betriebsrat - Rechte der Mitglieder
Alleinerziehendes BR-Mitglied ... wohin mit dem Kind? Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Der Fall: Die alleinerziehende Klägerin hatten von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Arbeitgeber muss Kosten tragen
Das Bundesarbeitsgericht hat - anders als zuvor das LAG - dem Antrag entsprochen.
In der Begründung heißt es: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG Externer Link trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur "das natürliche Recht der Eltern", sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.
(BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 103/08
(Ich bin und bleibe ein Plagiaist und Urheberrechtsverletzer. Grins)
31.05.2014 um 16:27 Uhr
Naja. Kinderbetreuungskosten während der regulären AZ des AN muss der AG sicherlich auch zukünftig nicht zahlen. Interessant an diesem Fall ist hier, ob der AG Fahrtkosten und Fahrtzeiten zahlen muss, wenn die ANin aus ureigensten persönlichen Gründen nach Hause fahren will.
Ich bin mir bei beidem nicht so sicher, kann mir aber beides auch vorstellen.
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