Wie kann man als BR Nachrücker aus der BR-Liste gelöscht werden.
Kann ein Nachrücker eines BR sich/seinen Platz auf der Nachrücker-Liste kündigen und damit als Nachrücker austreten?
Wenn ja, wie?
Hintergrund: Unzufriedenheit mit der Arbeit der gewählten BR Mitglieder bei der Vertretung in laufenden Kündigungsverfahren.
Community-Antworten (8)
07.07.2010 um 19:13 Uhr
Wer unzufrieden ist, aber die Möglichkeit hat aktiv einzugreifen, sollte dies tun. Und sich nicht zurückziehen!
LG Tommygun
07.07.2010 um 19:30 Uhr
"...aber die Möglichkeit hat aktiv einzugreifen..."
Da stimme ich ja zu, nur wie könnte das "eingreifen" aussehen? Welchen Einfluss kann ich ausüben?
Hintergrund Bei einigen, zum Glück wenigen, BR Mitgliedern ist mir gegenüber als Grund der Aufstellung zum BR die Arbeitsplatzsicherheit angegeben worden. Was für eine Motivation - menschlich verständlich, moralisch verwerflich. Leider ist das Verhalten etlicher BR Mitglieder entsprechend unauffällig. Man will ja nicht anecken. Ich bin Nachrücker, weit hinten, ohne Aussicht auf Teilnahme an einer temporär Sicherheit gebenden BR Sitzung. Ich wollte in den BR um etwas zu bewegen, Flagge zu zeigen und nicht um 4 Jahre Arbeitsplatzsicherheit zu haben. (Ok, die hätte ich natürlich auch gern, wer nicht? ;) LG LeDob
07.07.2010 um 20:02 Uhr
Eine schriftliche Verzichtserklärung an den Betriebsrat sollte ausreichen (in Anlehnung an §24 BetrVG).
07.07.2010 um 21:37 Uhr
ledob --- kann man als BR Nachrücker aus der BR-Liste gelöscht werden. Kann ein Nachrücker eines BR sich/seinen Platz auf der Nachrücker-Liste kündigen und damit als Nachrücker austreten?---
Nein, kann man nicht. Gibt er eine schriftliche Verzichtserklärung ab, wie Matze vorschlägt, dürfte, wenn ledob mit der Stellvertretung dran wäre, aber nicht eingeladen wurde, eine ordnungsgemäße Einladung zur BR Sitzung nicht gegeben sein.
07.07.2010 um 22:18 Uhr
Angenommen, dem Ersatzmitglied steht ein längerer Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt bevor und es möchte dem BR vorab mitteilen, dass es im Falle eines Nachrückens darauf verzichtet und damit die Eigenschaft als EBRM verliert. Wieso sollte der BRV zu diesem Ersatzmitglied sagen: "Interessiert mich nicht, erst lade ich dich im Falle einer Vertretung zur Sitzung ein und DANN darfst du mir den Wisch geben."
Blödsinn im Quadrat, oder?
"Erklärt ein Ersatzmitglied sich nicht bereit, beim Ausscheiden eines BRM nachzurücken, so geht die Stellung als Ersatzmitglied verloren." (Klebe BetrVG §25 RN 7). Ich sehe keinen Grund, wieso diese Erklärung nicht schon vor dem Vertretungsfall abgegeben werden darf.
07.07.2010 um 22:39 Uhr
08.07.2010 um 02:00 Uhr
Lotte Auch hier gab es ein Fred dazu, der sollte auch beachtet werden.
Auch ich bin noch immer der Meinung, dass ein EBRM erst im Vertretungsfall zurücktreten kann. Die Erklärung von rkoch fand ich im übrigen sehr gut ;-)))
08.07.2010 um 11:26 Uhr
Danke DJ! :-)
@peters
steht ein längerer Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt bevor und es möchte dem BR vorab mitteilen, dass es im Falle eines Nachrückens darauf verzichtet
Das geht und ist sogar sinnvoll. Ein Krankenhausaufenthalt ist definitiv ein Fall von Verhinderung und die muss dem BRV sogar mitgeteilt werden, damit er in dieser Zeit die Ladung entsprechend berücksichtigen kann.
Wenn das EBRM aber wieder in den Betrieb zurückkehrt, warum sollte es dann nicht mehr EBRM sein bzw. sein wollen?
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