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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ein Abteilungleiter macht uns als BR mit öffentlichen schreiben schlecht!!!

N
newbr
Nov 2016 bearbeitet

Einer unserer Abteilungsleiter hat ein schreiben in der ganzen Firma ausgehangen, wo er uns als BR schlecht macht. Das fängt an das er die neugewählten als unerfahren und unwissend deklariert ( Klar wenn man grade mal knapp nen Monat im Amt ist). Unser Erster Vorsitzende würde uns nur ausnutzen, so das wir ihm blind folgen. Wir würden Krieg gegen die GL führen. Er stellt die frage ob es uns in Zukunft gut gehen wird wenn wir die Gerwerkschaft in unserem Betrieb dauerhaft einsetzten. Und der beste Spruch zu letzt:"Leute, BITTE laßt euch nicht blenden!!!" Könnte mal ein paar gute Antworten brauchen was wir in dieser Situation machen sollen! Und schonmal Danke

3.80604

Community-Antworten (4)

B
betriebsratten

07.07.2010 um 18:45 Uhr

Von der Hans Böckler Stiftung

Das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit

§ 78 S. 1 BetrVG enthält das Verbot der Behinderung betriebsrätlicher Tätigkeit. Dadurch soll sowohl die vorschriftsmäßige Tätigkeit des Betriebsrats als Gremium als auch die der einzelnen Mitglieder geschützt werden. Eine Behinderung ist jede objektive Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Das Verbot richtet sich gegen jedermann, also nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen Arbeitnehmer - auch das kommt in der Praxis vor - oder auch außerbetriebliche Stellen (Fitting § 78 Rn. 7). Anders als bei einer Bestrafung nach § 119 kommt es bei § 78 auf ein Verschulden nicht an (BAG 12.11.1997 EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38).

Diese Behinderung nimmt in der Praxis die unterschiedlichsten Formen an. Von der bewussten und wiederholten Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, der Verhinderung bzw. Behinderung von Betriebsratssitzungen oder Betriebs- und Abteilungsversammlungen, der betriebsöffentlichen Empfehlung des Arbeitgebers, eine Betriebsversammlung nicht zu besuchen, der Gewährung von Zusatzurlaub für den Nichtbesuch einer Betriebsversammlung, der Ablehnung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel für die Betriebsratstätigkeit, dem eigenmächtigen Entfernen von Betriebsratsinformationen und -anschlägen vom Schwarzen Brett, der Errichtung von Konkurrenzorganen zum Betriebsrat, der unbefugten Öffnung der Betriebsratspost bis hin zu der Bedrohung mit Auslandsverlagerung bei "überzogener" Ausübung von Beteiligungsrechten oder gar der Ausübung körperlicher Gewalt gegen Betriebsratsmitglieder - es gibt wenig, mit dem sich die Arbeitsgerichte noch nicht beschäftigen mussten (ausführliche Nachweise zur Rechtsprechung finden sich bei Däubler-Kittner-Klebe/Buschmann § 78 Rn. 14).

Benachteiligungen von Betriebsräten müssen nicht folgenlos bleiben. Von großer praktischer Bedeutung ist deshalb für Betriebsräte vor allem, dass Verstöße gegen das Behinderungsverbot Unterlassungsansprüche sowohl des Betriebsrats wie auch seiner einzelnen Mitglieder auslösen. Gegebenenfalls kann auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Dies kann schon deshalb ein durchschlagendes Mittel sein, weil der Ordnungsgeldrahmen bei Zuwiderhandlung bis zu 250.000 Euro reicht.

Und natürlich die Vertrauensvolle Zusammenarbeit http://www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_05/200502/03.pdf

Grüße von den Betriebsratten

N
Nordmann

08.07.2010 um 09:34 Uhr

Würd ich nicht mit Gesetzen lösen, sondern politisch. Unser AG hat das auch versucht. Wir wurden für die schlechte Ertragslage verantwortlich gemacht, weil wir so unverschämte Forderungen stellen. Wir haben dann sehr viel Öffentlichkeitsarbeit geleistet. Gegendarstellungen zu den Vorwürfen am schwarzen Brett, Abteilungsversammlungen, Betriebsversammlungen usw. Dass kann man ganz geschickt machen, so dass die Belegschaft merkt, wer eigentlich keine Ahnung hat. Viel Erfolg

N
niemand

08.07.2010 um 10:56 Uhr

Es ist nur ein Abteilungsleiter und nicht die GL. Also am besten die GL zur nächsten Sitzung einladen und mit dem Verhalten des Kollegen konfrontieren. Die GL bitten den Abteilungsleiter ab zu mahnen. Und eine öffentliche Klarstellung durch die GL verlangen.

Wenn man dann feststellt, daß der Kollege im Namen der GL gehandelt hat, kann man immer noch andere Schritte einleiten.

D
DerAlteHeini

08.07.2010 um 11:53 Uhr

NEWBR Mein wirkungsvoller Lieblingstipp:

Einstweilige Verfügung.

Beschluss fassen, Aushang kopieren und ab damit zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts. Mit deren Hilfe den entsprechenden Antrag formulieren und spätestens am nächsten Tag kommt der Amtswachtmeister und übergibt der GL als Beteiligter, dem Abteilungsleiter als Beklagter und dem BR als Kläger den Beschluss des ArbG. In der Regel würde, so wie in diesem Fall dem Abteilungsleiter unter Androhung eines erheblichen Zwangsgeldes, vom ArbG aufgegeben, alle Schreiben abzunehmen und aus der Öffentlichkeit zu entfernen.

Solche einstweiligen Verfügungen haben beim ArbG meistens Erfolg, da der zuständige Arbeitsrichter hier nicht groß abwägen muss, sondern er beschließt eben nur das was ehe verboten ist, dass wäre hier die Diffamierung von BR Mitgliedern und die daraus resultierend Behinderung der BR Arbeit.

Ein BR der so konsequent und schnell reagiert wird in Zukunft vor solche Attacken seine Ruhe haben.

Für die Oberlehrer hier im Forum: Ich weiß das dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch ein Hauptsacheverfahren folgt.

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