Erstellt am 07.07.2010 um 16:45 Uhr von betriebsratten
Von der Hans Böckler Stiftung
Das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit
§ 78 S. 1 BetrVG enthält das Verbot der Behinderung betriebsrätlicher Tätigkeit. Dadurch soll sowohl die vorschriftsmäßige Tätigkeit des Betriebsrats als Gremium als auch die der einzelnen Mitglieder geschützt werden. Eine Behinderung ist jede objektive Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Das Verbot richtet sich gegen jedermann, also nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen Arbeitnehmer - auch das kommt in der Praxis vor - oder auch außerbetriebliche Stellen (Fitting § 78 Rn. 7). Anders als bei einer Bestrafung nach § 119 kommt es bei § 78 auf ein Verschulden nicht an (BAG 12.11.1997 EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38).
Diese Behinderung nimmt in der Praxis die unterschiedlichsten Formen an. Von der bewussten und wiederholten Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, der Verhinderung bzw. Behinderung von Betriebsratssitzungen oder Betriebs- und Abteilungsversammlungen, der betriebsöffentlichen Empfehlung des Arbeitgebers, eine Betriebsversammlung nicht zu besuchen, der Gewährung von Zusatzurlaub für den Nichtbesuch einer Betriebsversammlung, der Ablehnung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel für die Betriebsratstätigkeit, dem eigenmächtigen Entfernen von Betriebsratsinformationen und -anschlägen vom Schwarzen Brett, der Errichtung von Konkurrenzorganen zum Betriebsrat, der unbefugten Öffnung der Betriebsratspost bis hin zu der Bedrohung mit Auslandsverlagerung bei "überzogener" Ausübung von Beteiligungsrechten oder gar der Ausübung körperlicher Gewalt gegen Betriebsratsmitglieder - es gibt wenig, mit dem sich die Arbeitsgerichte noch nicht beschäftigen mussten (ausführliche Nachweise zur Rechtsprechung finden sich bei Däubler-Kittner-Klebe/Buschmann § 78 Rn. 14).
Benachteiligungen von Betriebsräten müssen nicht folgenlos bleiben. Von großer praktischer Bedeutung ist deshalb für Betriebsräte vor allem, dass Verstöße gegen das Behinderungsverbot Unterlassungsansprüche sowohl des Betriebsrats wie auch seiner einzelnen Mitglieder auslösen. Gegebenenfalls kann auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Dies kann schon deshalb ein durchschlagendes Mittel sein, weil der Ordnungsgeldrahmen bei Zuwiderhandlung bis zu 250.000 Euro reicht.
Und natürlich die Vertrauensvolle Zusammenarbeit
http://www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_05/200502/03.pdf
Grüße von den Betriebsratten
Erstellt am 08.07.2010 um 07:34 Uhr von Nordmann
Würd ich nicht mit Gesetzen lösen, sondern politisch.
Unser AG hat das auch versucht. Wir wurden für die schlechte Ertragslage verantwortlich gemacht, weil wir so unverschämte Forderungen stellen.
Wir haben dann sehr viel Öffentlichkeitsarbeit geleistet. Gegendarstellungen zu den Vorwürfen am schwarzen Brett, Abteilungsversammlungen, Betriebsversammlungen usw.
Dass kann man ganz geschickt machen, so dass die Belegschaft merkt, wer eigentlich keine Ahnung hat.
Viel Erfolg
Erstellt am 08.07.2010 um 08:56 Uhr von Niemand
Es ist nur ein Abteilungsleiter und nicht die GL. Also am besten die GL zur nächsten Sitzung einladen und mit dem Verhalten des Kollegen konfrontieren. Die GL bitten den Abteilungsleiter ab zu mahnen. Und eine öffentliche Klarstellung durch die GL verlangen.
Wenn man dann feststellt, daß der Kollege im Namen der GL gehandelt hat, kann man immer noch andere Schritte einleiten.
Erstellt am 08.07.2010 um 09:53 Uhr von DerAlteHeini
NEWBR
Mein wirkungsvoller Lieblingstipp:
Einstweilige Verfügung.
Beschluss fassen, Aushang kopieren und ab damit zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts. Mit deren Hilfe den entsprechenden Antrag formulieren und spätestens am nächsten Tag kommt der Amtswachtmeister und übergibt der GL als Beteiligter, dem Abteilungsleiter als Beklagter und dem BR als Kläger den Beschluss des ArbG. In der Regel würde, so wie in diesem Fall dem Abteilungsleiter unter Androhung eines erheblichen Zwangsgeldes, vom ArbG aufgegeben, alle Schreiben abzunehmen und aus der Öffentlichkeit zu entfernen.
Solche einstweiligen Verfügungen haben beim ArbG meistens Erfolg, da der zuständige Arbeitsrichter hier nicht groß abwägen muss, sondern er beschließt eben nur das was ehe verboten ist, dass wäre hier die Diffamierung von BR Mitgliedern und die daraus resultierend Behinderung der BR Arbeit.
Ein BR der so konsequent und schnell reagiert wird in Zukunft vor solche Attacken seine Ruhe haben.
Für die Oberlehrer hier im Forum: Ich weiß das dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch ein Hauptsacheverfahren folgt.